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Regeste

Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV.
Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1).
Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2).
Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV