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Regeste

Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (SSG)
Art. 111 SSG. Die "Ablieferung" im Sinne dieser Bestimmung ist gleichbedeutend der "Überführung..." nach Art. 3 § 6 des Brüsseler Übereinkommens vom 25. August 1924 (Erw. 2).
Art. 111 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 SSG. Rechtslage bei vorbehaltloser Annahme der Ware. Freizeichnung für Landschäden (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 111 SSG, Art. 111 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 SSG

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