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Regeste

Art. 123 und 125 StGB, Körperverletzung.
1. Schutzobjekt dieser Bestimmungen ist sowohl der Körper oder die Gesundheit wie die körperliche Integrität (Erw. 2).
2. Jede ärztliche Behandlung, welche die körperliche Integrität oder die Gesundheit verletzt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Der Arzt ist indessen schuldlos, wenn er mit der Einwilligung des Patienten oder unter anderen schuldausschliessenden Umständen gehandelt hat (Erw. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 123 und 125 StGB