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Regeste

Art. 71 Abs. 1 KUVG, Art. 12 VwG.
Die Verwendung unrechtmässig erwirkten Beweismaterials ist nur dann unzulässig, wenn es nicht rechtmässig hätte beschafft werden können (hier: Muskelfasern, die ohne Einwilligung der Hinterlassenen des Versicherten von dessen Leiche entnommen wurden).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 71 Abs. 1 KUVG