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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
SUISSE: Art. 8 CEDH. Révocation de l'autorisation d'établissement et renvoi d'un ressortissant kosovar, arrivé en Suisse à l'âge de 8 mois, à la suite de sa condamnation à une peine privative de liberté de longue durée pour diverses infractions.

Selon la Cour, les autorités internes ont procédé à un examen suffisant et convaincant des faits et considérations pertinents et à une mise en balance circonstanciée des intérêts en cause. Au vu de la gravité de la condamnation prononcée contre le requérant, ainsi qu'à ses liens avec son pays d'origine qui impliquent que les difficultés de s'y intégrer en tant que jeune adulte, célibataire et sans enfants, ne sont pas insurmontables, la Cour estime que l'Etat défendeur n'a pas dépassé la marge d'appréciation dont il jouissait en l'espèce (ch. 47-67).
Conclusion : requête déclarée irrecevable.

Inhaltsangabe des BJ


(3. Quartalsbericht 2020)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen, der mit acht Monaten in die Schweiz eingereist und zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Der Fall betrifft den Entscheid der Aargauer Behörden, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen. Der kosovarische Staatsangehörige war im Alter von acht Monate in die Schweiz gekommen und ist wegen mehr als dreissig zwischen September 2007 und März 2010 begangener krimineller Handlungen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er machte namentlich geltend, dass die meisten Taten, für die er verurteilt wurde, hauptsächlich unter das Jugendstrafrecht fielen. Der Gerichtshof befand, dass das Bundesgericht zwar der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine grosse Bedeutung beigemessen hat, dass es jedoch auch die weiteren Kriterien des Gerichtshofs berücksichtigt hat, so namentlich die persönliche Situation des Beschwerdeführers, den Grad seiner Integration in der Schweiz sowie die Schwierigkeiten, auf die er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland stossen könnte. Der Gerichtshof anerkannte die sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen durch die nationalen Behörden. Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit unzulässig (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 8 CEDH