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Regeste

Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten.
Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG) (E. 1.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 3 BGG