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295 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://111-IB-201
  1. 111 Ib 201
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    40. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. September 1985 i.S. Y. gegen Kantonales Steueramt Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 106 ff. WStB/BdBSt; kantonale Prozessvorschriften im Wehrsteuerbeschwerdeverfahren. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Veranlagungs- und Rekursbehörden wird im Wehrsteuerbeschluss nicht abschliessend geregelt. Die Kantone dürfen ergänzende Verfahr...
  2. 108 III 34
    Relevanz
    14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. April 1982 i.S. Silvaplanina S.A. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Sicherstellungsverfügung für eine Wehrsteuerforderung (Art. 118 und 119 WStB). Inhalt und Tragweite der Sicherstellungsverfügung.
  3. 110 Ib 313
    Relevanz
    53. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Dezember 1984 i.S. X. gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern und Kantonale Rekurskommission Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Zwischenveranlagung wegen Übernahme eines zusätzlichen Restaurants (Art. 96 WStB); Bemessungsregeln in der folgenden Veranlagungsperiode (Art. 42 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 WStB). 1. Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung wegen Aufnahme (...
  4. 83 I 136
    Relevanz
    19. Urteil vom 10. Mai 1957 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X und Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Bei der Berechnung des Liegenschaftsgewinns, welcher der Wehrsteuer vom Einkommen natürlicher Personen unterliegt, kann die zürcherische Grundstückgewinnsteuer nicht abgezogen werden.
  5. 80 I 39
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    8. Urteil vom 26. Februar 1954 i.S. S. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Der Vorteil, den der Aktionär von der Aktiengesellschaft durch Gratiserhöhung des Nennwerts der Aktien erhält, unterliegt der Steuer vom Einkommen.
  6. 83 I 335
    Relevanz
    46. Auszug aus dem Urteil vom 20. September 1957 i.S. G. gegen Rekurskommission des Kantons Schwyz.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: 1. Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beginnt von der Zustellung des angefochtenen Entscheides durch eingeschriebenen Brief an zu laufen. Eine Zustellung unter Nachnahme der Verfahrenskosten ist nicht zu beachten. 2. Wegen Gehil...
  7. 111 Ib 209
    Relevanz
    42. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Oktober 1985 i.S. Dr. X. gegen Kantonales Steueramt Zürich und Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Revision einer rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren hä...
  8. 107 Ib 213
    Relevanz
    39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Oktober 1981 in Sachen Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern gegen Firma X. und Rekurskommission des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Pflicht des Steuerpflichtigen, der Veranlagungsbehörde Aufstellungen nach Art. 89 Abs. 2 WStB zur Verfügung zu stellen. Sie erstreckt sich auf alle Geschäftsbeziehungen, die für die Veranlagung des Wehrsteuerpflichtigen (nicht bloss seiner Geschäftspart...
  9. 101 Ib 44
    Relevanz
    9. Urteil vom 14. März 1975 i.S. N. und Eidg. Steuerverwaltung gegen Rekurskommission des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer natürlicher Personen. Fall eines Steuerpflichtigen, der die Aktien von Betriebsgesellschaften in eine von ihm gegründete Holdinggesellschaft einbringt, wobei er den Übernahmepreis zum Teil auf das Grundkapital der neuen Gesellschaft anrechnen...
  10. 80 I 370
    Relevanz
    60. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1954 i.S. Muggli gegen Webrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Die Kundschaft des Milchhändlers stellt kein Vermögensrecht dar und unterliegt der Wehrsteuer auf dem Vermögen nicht.

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