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535 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://06-06-2001-H_451-2000
  1. 100 V 208
    Relevanz
    51. Urteil vom 16. Dezember 1974 i.S. Humbert gegen Ausgleichskasse der Uhrenindustrie und Versicherungsgericht des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Über die Begriffe des Versicherungsfalls und des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Bei der Witwenrente tritt der Versicherungsfall am Tage nach Ablauf des Todesmonats ein (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
  2. 101 V 257
    Relevanz
    52. Urteil vom 29. Dezember 1975 i.S. D. gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen
    Regeste [D, F, I] Art. 23 Abs. 1 lit. a und d AHVG. Die Kommorientenregel des Art. 32 Abs. 2 ZGB ist in der AHV sinngemäss anwendbar.
  3. 120 V 170
    Relevanz
    24. Urteil vom 21. April 1994 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen S. G. und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
    Regeste [D, F, I] Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 ZGB. Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Rich...
  4. 127 V 209
    Relevanz
    31. Urteil vom 20. August 2001 i. S. B. gegen Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
    Regeste [D, F, I] Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen. Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre.
  5. 99 V 200
    Relevanz
    60. Urteil vom 21. Dezember 1973 i.S. Hemmi gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
    Regeste [D, F, I] Rentenanspruch der verwitweten Pflegemutter. Witwen, welche die Bedingungen des Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt haben, steht der Anspruch auf Witwenrente ab 1. Januar 1973 zu (unechte Rückwirkung des neuen ...
  6. 105 V 49
    Relevanz
    12. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1979 i.S. Ritzer gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
    Regeste [D, F, I] Art. 23 Abs. 2 AHVG. Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rec...
  7. 105 V 9
    Relevanz
    3. Urteil vom 9. März 1979 i.S. Ackermann gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
    Regeste [D, F, I] Witwenrente (Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG). - Eine Ehefrau gilt nach dem Tode ihres Mannes so lange als Witwe, als sie nicht wieder heiratet. - Pflegekinder, die von einer früheren Witwe nach ihrer Wiederverheiratung an Kindes Statt angenommen wurden, gel...
  8. 109 V 75
    Relevanz
    16. Urteil vom 26. Mai 1983 i.S. Alberts gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
    Regeste [D, F, I] Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 AHVG. - Die Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau, deren geschiedener Ehemann verstorben ist, kann auch dann nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen, wenn der Tod des Ehemannes erst nach ...
  9. 105 V 209
    Relevanz
    47. Urteil vom 8. Oktober 1979 i.S. Schüpfer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
    Regeste [D, F, I] Art. 84 Abs. 1 lit. a und 88 KUVG. Der Rentenanspruch lebt nicht wieder auf, wenn die von der Witwe neu eingegangene Ehe ungültig erklärt wird. Bemerkung de lege ferenda.
  10. 103 V 126
    Relevanz
    30. Auszug aus dem Urteil vom 24. November 1977 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Peter und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
    Regeste [D, F, I] Art. 97 AHVG. Auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Rentenverfügung setzt u.a. voraus, dass sie sich als zweifellos unrichtig erweist.

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