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1799 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://12-05-2005-7B-74-2005
  1. 125 III 382
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    65. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer vom 25. Oktober 1999 i.S. L.B. und Mitbeteiligte -(Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 20a Abs. 1 SchKG. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG ist grundsätzlich kostenlos. Es ist nicht zulässig, dass von einem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt wird, dass ihm ausnahmsweise - nämlich wegen böswill...
  2. 108 III 68
    Relevanz
    22. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1982 i.S. Konkursverwaltung im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG. Festsetzung einer Pauschalgebühr in anspruchsvollen Konkursverfahren; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2); Begriff der besonders aufwendigen Abklärungen (E. 3).
  3. 82 III 49
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    17. Entscheid vom 17. Mai 1956 i.S. Bucher.
    Regeste [D, F, I] Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG ist nur gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17/18 (13), nicht gegen Entscheide richterlicher Instanzen (Art. 22; in casu Berufungsentscheid gemäss Art. 85 SchKG) zulässig.
  4. 114 III 5
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    2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. April 1988 i.S. Personalfürsorgestiftung G.
    Regeste [D, F, I] Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung. Reicht ein nicht zur Vertretung befugtes Organ Beschwerde ein und wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist genehmigt, so können mit der Genehmigung der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte erhoben werden.
  5. 119 III 1
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    1. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Februar 1993 i.S. Manoirial SA (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Rechtsverzögerung. Bestehen auf einem Konkursamt wegen Personalmangels Geschäftsrückstände, so soll die kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen anordnen. Im vorliegenden Fall hätte sie, gestützt auf kantonales Recht, auf der Beiziehung von Angestellten be...
  6. 127 III 171
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    28. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 2001 i.S. B. (Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG). Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die einen Nichteintretensentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde aufhebt, ist von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, die Sache zur materiel...
  7. 98 III 22
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    3. Auszug aus dem Entscheid vom 26. April 1972 i.S. B. und M.
    Regeste [D, F, I] Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG). Der Beschluss der untern Aufsichtsbehörde, eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG anzuordnen, ist nicht ein blosser Zwischenentscheid in einem Beschwerde- oder Rekursverfahren, der nicht weiterziehbar...
  8. 129 III 595
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    95. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. P. AG gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerde) 7B.127/2003 vom 28. August 2003
    Regeste [D, F, I] Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 17 SchKG; Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation. Der Betreibungsschuldner ist legitimiert, gegen den Schätzungsentscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben und eine tiefere Schätzung zu b...
  9. 114 III 51
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    17. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. September 1988 i.S. X. und Y. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 18 Abs. 1 SchKG. Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für d...
  10. 120 III 18
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    9. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1994 i.S. S. K., R. K. und W. Z. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede. Erhebt die Bank - als Drittschuldnerin - Verrechnungseinrede, so ist kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Vielmehr ist die gegenüber der Bank geltend gemachte Forderung als bestrittene zu pfänden.

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