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297 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://16-08-2011-9C_206-2011
  1. 111 V 205
    Relevanz
    40. Auszug aus dem Urteil vom 23. April 1985 i.S. Wenger gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Obergericht des Kantons Aargau
    Regeste [D, F, I] Art. 20 Abs. 1 IVG: Pflegebeitrag, Beginn der Wartezeit. Die bei langdauernder Hilflosigkeit Minderjähriger vor Entstehen des Anspruchs auf den Pflegebeitrag praxisgemäss zu beachtende Wartezeit von 360 Tagen kann schon vor dem vollendeten 2. Altersjahr...
  2. 128 V 95
    Relevanz
    19. Urteil i.S. K. gegen IV-Stelle Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern I 395/00 vom 29. April 2002
    Regeste [D, F, I] Art. 19 Abs. 3 IVG; Art. 9 Abs. 2 IVV. Die Nichtaufnahme der Finanzierung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bei sehbehinderten Kindern, die die Volksschule besuchen, in die abschliessende Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 IVV ist weder gesetz- n...
  3. 137 V 351
    Relevanz
    35. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen L. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_286/2011 vom 11. August 2011
    Regeste [D, F, I] Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision. Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr ...
  4. 104 V 127
    Relevanz
    29. Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1978 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Müller und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Hilflosenentschädigung. Die Umschreibung der schweren Hilflosigkeit in Art. 36 Abs. 1 IVV widerspricht Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht und ist daher für die Hilflosenentschädigung nach AHVG anwendbar.
  5. 105 V 66
    Relevanz
    17. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Scotoni und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 42 IVG und 35 Abs. 1 IVV. Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung: sinngemässe Anwendung der Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG.
  6. 105 V 133
    Relevanz
    32. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juli 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Eisenring und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
    Regeste [D, F, I] Art. 43bis Abs. 4 AHVG. Auf die Besitzstandsgarantie kann sich nicht nur der Hilflose berufen, der bei Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat, sondern auch derjenige, der eine solche im Rahmen der Ve...
  7. 98 V 23
    Relevanz
    6. Urteil vom 20. Januar 1972 i.S. Tresch gegen Ausgleichskasse des Kantons Uri und Kantonale Rekurskommission Uri für die AHV
    Regeste [D, F, I] Art. 43bis AHVG und 66bis AHVV. Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung der AHV (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
  8. 125 V 256
    Relevanz
    40. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1999 i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen A. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad. Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist unter Beizug der Entschädigungsansätze in Art. 37 IVV d...
  9. 127 V 113
    Relevanz
    18. Urteil vom 9. April 2001 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Art. 29septies Abs. 1, Art. 43bis Abs. 1 AHVG; Art. 42 Abs. 1 IVG: Betreuungsgutschriften bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Betreuungsgutschriften sind auch anzurechnen, wenn die betreute Person die in der Unfallversicherung...
  10. 111 V 226
    Relevanz
    44. Auszug aus dem Urteil vom 26. August 1985 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Grünenfelder und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
    Regeste [D, F, I] Art. 42 Abs. 2 IVG. Neben der (retrospektiv zu beurteilenden) Wartezeit von 360 Tagen genügt es, dass die Hilflosigkeit analog zur Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG bloss voraussichtlich weiterhin andauert (Präzisierung der Rechtsprechung).

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