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1033 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://30-10-2006-7B-183-2006
  1. 116 III 75
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    17. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Mai 1990 i.S. B. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums, wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung einer Alimentenschuld des nicht betriebenen Ehegatten und von Versicherungsprämien. 1. Nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Ehegatte kann gel...
  2. 104 III 38
    Relevanz
    12. Entscheid vom 24. Mai 1978 i.S. X.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). 1. Bedeutung einer unpfändbaren Rente. Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, darf so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (E. ...
  3. 123 III 332
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    52. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 13. August 1997 i.S. H. (Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG). Die Rechtsprechung des Sachrichters, welche dem erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt, ändert nichts daran, dass - entspreche...
  4. 127 III 572
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    98. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. Oktober 2001 i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit ...
  5. 105 III 50
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    12. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. November 1979 i.S. A. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Pfändung eines Stipendiums; Betreibung für Unterhaltsansprüche (Art. 92, 93 SchKG). 1. Ein Stipendium ist grundsätzlich beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG (E. 1, 2). 2. Auch eine Rente gemäss Art. 151 ZGB kann Unterhaltscharakter haben, so d...
  6. 107 III 15
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    5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1981 i.S. G. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung in der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau. Wird der Lohn der Ehefrau gepfändet, so ist der von der Schuldnerin zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten der Pfändung entzogen. Der unpfändbare Betrag entspricht in der Regel dem Notbed...
  7. 114 III 83
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    25. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 18. Oktober 1988 i.S. S. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkom...
  8. 88 III 53
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    10. Entscheld vom 28. Mai 1962 i.S. von Euw.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG. Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Not...
  9. 105 III 48
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    11. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1979 i.S. W. B. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche. Der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente nicht deckt, muss sich einen Eingriff in sein Existenzminimum...
  10. 114 III 12
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    4. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. Juli 1988 i.S. P. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums. Wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung der Wohnkosten. 1. Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu b...

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Beispiel: BGE 129 III 31.