Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite
Grössere Schrift
 
 
 
310 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://89-IV-10
  1. 89 IV 10
    Relevanz
    4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1963 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
    Regeste [D, F, I] 1. Art. 277 BStP. Diese Bestimmung umschreibt nicht einen selbständigen Beschwerdegrund. 2. Art. 191 Ziff. 2 StGB. Fällt unzüchtiges Reden unter den Begriff der unzüchtigen Handlung?
  2. 90 IV 200
    Relevanz
    41. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1964 i.S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 2 StGB. Unzüchtiges Reden fällt nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung (Erw. 1). Es kann aber unter Umständen als Versuch zu einer solchen Handlung oder als unzüchtige Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB strafbar sein (Erw. 2...
  3. 87 IV 122
    Relevanz
    29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1961 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 StGB. Das blosse Aneinanderreiben der männlichen Geschlechtsteile ist keine beischlafsähnliche, sondern eine andere unzüchtige Handlung im Sinne des Art. 191 Ziff. 2 StGB.
  4. 97 IV 25
    Relevanz
    6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Januar 1971 i.S. Vago gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 2 StGB. Unzüchtige Handlung. Umstände, unter denen das Bestasten der Brust eines 12-bis 13jährigen Mädchens unzüchtig ist.
  5. 89 IV 129
    Relevanz
    26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1963 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.
    Regeste [D, F, I] Art. 203 StGB. Nacktes Baden und Sonnen an Spaziergängern zugänglichen Orten gilt als öffentliche unzüchtige Handlung.
  6. 99 IV 57
    Relevanz
    12. Urteil des Kassationshofes vom 19. Januar 1973 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Überweisungsbehörde des Kantons Baselland und Gass.
    Regeste [D, F, I] Art. 18 Abs. 2 und 204 StGB. Unzüchtige Veröffentlichung. Das zum Vorsatz gehörende Wissen um die Unzüchtigkeit einer Veröffentlichung ist schon gegeben, wenn der Täter sich bewusst ist, dass dieselbe auf das Geschlechtliche Bezug hat und deren schriftl...
  7. 92 IV 7
    Relevanz
    3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1966 i.S. T. und ihres Vormundes W. gegen Jugendanwaltschaft der Stadt Bern.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB. Der Unzucht mit Kindern kann sich auch schuldig machen, wer selber noch ein Kind ist.
  8. 104 IV 88
    Relevanz
    25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1978 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde. Bejaht im Fall eines überraschenden Griffs gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten.
  9. 89 IV 195
    Relevanz
    39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1963 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Art. 204 StGB. Unzüchtige Veröffentlichungen. Ob illustrierte Druckschriften erotischen Inhalts nach dem gesunden Volksempfinden als unzüchtig zu gelten haben, bestimmt sich weniger nach Einzelheiten als nach dem Gesamteindruck, den sie beim Leser oder ...
  10. 86 IV 177
    Relevanz
    44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juli 1960 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 StGB; Unzucht mit einem Kinde. Die immissio inter femora ist eine beischlafsähnliche Handlung.

Suchtipp

Sie können Ihre Suche auf Entscheide aus einem bestimmten Zeitraum einschränken, indem Sie bei den Einschränkungen ein Anfangs- und Endjahr wählen.