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919 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://26-02-2002-H_225-2001
  1. 102 V 239
    Relevanz
    58. Urteil vom 21. Dezember 1976 i.S. Vannozzi gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. Behörden, die zuständig sind zur Beurteilung der Beschwerden von Personen, deren Wohnsitz streitig ist.
  2. 111 V 14
    Relevanz
    4. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1985 i.S. Liotta gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
    Regeste [D, F, I] Art. 47 AHVG. - Die relative einjährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind. Der Verwaltung müssen alle im konk...
  3. 110 V 132
    Relevanz
    21. Auszug aus dem Urteil vom 6. Februar 1984 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Hüsler und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 159 OG. Voraussetzungen, unter denen einem in eigener Sache prozessierenden Anwalt ausnahmsweise eine Entschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zusteht. In casu für das vorinstanzliche Verfahren bejaht, ...
  4. 99 V 58
    Relevanz
    21. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1973 i.S. Graber gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Obergericht des Kantons Aargau
    Regeste [D, F, I] Legitimation einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses (Art. 103 lit. a OG).
  5. 102 V 36
    Relevanz
    9. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1976 i.S. Fellmann gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung (Art. 45 AHVG und 76 AHVV). - Es ist Sache der vormundschaftlichen Behörden und nicht der AHV-Durchführungsorgane, über die zweckmässige Verwendung der dem Vormund gemäss Art. 76 Abs. 2 AHVV ausbezahlten Ren...
  6. 110 V 10
    Relevanz
    3. Urteil vom 22. Februar 1984 i.S. Ausgleichskasse VATI gegen Bürgergemeinde der Stadt Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV. - Eine Fürsorgebehörde, die im Hinblick auf erbrachte Vorschussleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten nachzuzahlende Renten entgegennimmt, ist als Drittempfänger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AH...
  7. 101 V 22
    Relevanz
    5. Urteil vom 19. Februar 1975 i.S. Ausgleichskasse Basel-Stadt gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössisches Departement des Innern
    Regeste [D, F, I] Streitigkeiten betreffend die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. - Ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Entscheid auf Verwaltungsebene kraft des Art. 127 AHVV (Erw. I 1a). - Verfügungscharakter (Art. 5 VwG) und ...
  8. 107 V 36
    Relevanz
    7. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1981 i.S. Studer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG und Art. 85 Abs. 2 IVV. Beim Entscheid darüber, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft und ob demzufolge die zu Unrecht bezogene Leistung ...
  9. 108 V 183
    Relevanz
    40. Urteil vom 28. Juni 1982 i.S. B. gegen Ausgleichskasse AGRAPI und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
    Regeste [D, F, I] Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. In casu verneint, weil Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe nachgewiesen.
  10. 127 V 209
    Relevanz
    31. Urteil vom 20. August 2001 i. S. B. gegen Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
    Regeste [D, F, I] Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen. Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre.

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