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343 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://16-06-2006-7B-70-2006
  1. 134 III 608
    Relevanz
    95. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Betreibungsamt A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_374/2008 vom 11. August 2008
    Regeste [D, F, I] Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG. Die ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4 und 2.5). Die österrei...
  2. 97 III 3
    Relevanz
    2. Entscheid vom 25. Januar 1971 i.S. D.
    Regeste [D, F, I] Widerruf von Verfügungen. Art. 17 ff. SchKG. Ein Betreibungs- oder Konkursamt kann eine von ihm getroffene Verfügung (gleichgültig, ob sie nichtig oder bloss anfechtbar ist) nicht mehr selber aufheben, sobald dagegen Beschwerde erhoben worden ist und di...
  3. 113 III 10
    Relevanz
    5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Juni 1987 i.S. M. S. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 93 SchKG. Leistungen der beruflichen Altersvorsorge unterliegen - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgericht...
  4. 135 III 503
    Relevanz
    74. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Betreibungsamt Basel-Stadt (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_244/2009 vom 9. Juli 2009
    Regeste [D, F, I] Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffn...
  5. 138 III 145
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    22. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Stadt Zürich gegen X. und Betreibungsamt Bern Mittelland (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_404/2011 vom 26. Januar 2012
    Regeste [D, F, I] Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3).
  6. 115 III 103
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    23. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 18. August 1989 i.S. S. (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Pfändung der dem Ehegatten nach Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge. 1. Ein sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebender Anspruch ist nicht pfändbar, soweit er nicht zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 oder 164 ZGB gehört (E. 3...
  7. 85 I 1
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    1. Urteil vom 4. Februar 1959 i.S. Corbellini gegen Obergericht des Kantons Solothurn.
    Regeste [D, F, I] Armenrecht, Art. 4 BV. Die Beistandspflicht des Ehegatten besteht auch für die Kosten vermögensrechtlicher Prozesse. Bei Bestimmung der Bedürftigkeit der armen Partei kann daher berücksichtigt werden, dass der Ehegatte Vermögen oder Einkommen hat (Änder...
  8. 124 III 170
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    30. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. März 1998 i.S. Betreibungsamt Zürich (Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr le...
  9. 145 III 255
    Relevanz
    32. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B.B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019
    Regeste [D, F, I] Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. ...
  10. 81 III 144
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    40. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Oktober 1955. i. S. Lanz.
    Regeste [D, F, I] Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Der Prämienaufwand für eine (private) Lebensversicherung gehört, auch wenn es sich um eine sog. Volksversicherung handelt, nicht zum Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie.

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