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401 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://22-04-2010-2C_5-2010
  1. 98 III 24
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    4. Entscheid vom 24. Februar 1972 i.S. Gemeinde W.
    Regeste [D, F, I] Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Betreibungsurkunden, in denen die Person des Gläubigers nicht klar und unzweideutig genannt ist, sind grundsätzlich nichtig. Lässt hingegen die mangelhafte Gläubigerbezeichnung den handlungs- und parteifähigen wirklichen Gl...
  2. 95 I 130
    Relevanz
    19. Auszug aus dem Urteil vom 12. März 1969 i.S. Baselgia gegen Stadtgemeinde Ilanz und Grosser Rat des Kantons Graubünden.
    Regeste [D, F, I] Art. 4 BV. Vermögensgewinnsteuer. Eine (kommunale) Ordnung, nach welcher auch dann, wenn die Anlagekosten bekannt sind, die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem bisherigen Vermögenssteuerwert (mit gewissen Zuschlägen bei Grundstücken) den s...
  3. 111 Ib 6
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    2. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. März 1985 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Gemeinde Schwerzenbach (verwaltungsrechtliche Klage)
    Regeste [D, F, I] Steuerbefreiung des Bundes nach der Revision von Art. 10 Abs. 1 GarG. Wie schon unter dem alten Recht ist der Bund von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Neu ist die Befreiung von der Handänderungssteuer..
  4. 84 II 91
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    13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1958 i.S. Stadtgemeinde Zürich gegen Teno A.-G. und City-Umbau A.-G.
    Regeste [D, F, I] Art. 836 ZGB, Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts. Das gesetzliche, im Range allen übrigen Pfandrechten vorgehende, Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich gemäss § 157 des zürch. Gesetzes über die direkten Steuern un...
  5. 101 IV 89
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    24. Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1975 i.S. Kretzschmar gegen Baupolizei des Kantons Basel-Stadt.
    Regeste [D, F, I] BB vom 25. Juni 1971 über Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarktes, Art. 9 Abs. 1. Unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Bewilligung einer Ausnahme von Abbruchverbot und Ausführungssperre.
  6. 92 I 461
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    76. Urteil vom 23. November 1966 i.S. Aurinco AG gegen Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Bern.
    Regeste [D, F, I] Besteuerung der Grundstückgewinne der Liegenschaftshändler und Bauunternehmer. Überblick über die mit BGE 79 I 145 ff. eingeleitete Rechtsprechung, wonach auch die Grundstückgewinne der Liegenschaftshändler und Bauunternehmer grundsätzlich der Steuerhoh...
  7. 121 II 138
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    23. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. März 1995 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Kanton Basel-Stadt (Verwaltungsrechtliche Klage)
    Regeste [D, F, I] Art. 67 UVG; Steuerfreiheit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für kantonale Abgaben (Mehrwertabgabe nach § 8a des basel-städtischen Hochbautengesetzes). Die Steuerbefreiung der SUVA ist in Art. 67 UVG spezialgesetzlich geregelt (vgl....
  8. 120 III 128
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    43. Estratto della sentenza 21 ottobre 1994 della Camera delle esecuzioni e dei fallimenti nella causa Stato del Cantone Ticino c. W. (ricorso)
    Regeste [D, F, I] Art. 49 VZG; Steigerungsbedingungen, Grundstückgewinnsteuer. Die in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Forderungen, die dem Ersteigerer ohne Anrechnung am Zuschlagspreis zu überbinden sind, müssen bereits vor der Versteigerung bestehen. Dies ist ni...
  9. 123 II 588
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    61. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Oktober 1997 i.S. Gemeinde Zumikon gegen S. und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 42quinquies BV (Steuerharmonisierung); Art. 72 und 73 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Den Zürcher Gemeinden steht in bezug auf die Grundstückgewinnsteuer keine Autonomie zu. Offengelassen, ob eine Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach...
  10. 103 Ia 20
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    5. Auszug aus dem Urteil vom 16. März 1977 i.S. X. Immobilien- und Verwaltungs AG gegen Gemeinde Meilen und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 4 BV. Grundstückgewinnsteuer; widersprüchliches Verhalten der Behörde. Lässt sich die kantonale Steuerbehörde in der gleichen Sache einmal von der Rücksicht auf die äussere rechtliche Form eines Unternehmens und ein anderes Mal von der wirtschaftli...

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