Regeste
Gewässerverunreinigung; Haftungskonkurrenz bei mehreren Verursachern. Verwaltungsgerichtliches Verfahren.
1. Feststellende Teilverfügungen - nicht zu verwechseln mit den Zwischenverfügungen - sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt und selbständig innert 30 Tagen anfechtbar (Art. 106 Abs. 1 OG; E. 1).
2. Hebt das Bundesgericht eine letztinstanzliche kantonale Verfügung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf und weist es die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde zurück, so kann diese eine Partei im Vergleich zur aufgehobenen Verfügung stärker belasten (E. 2).
3. Reformatio in peius der angefochtenen Verfügung (Art. 114 Abs. 1 OG); Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall (E. 3).
4. Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 4).
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Article: Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 114 Abs. 1 OG