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Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages (Art. 16 Abs. 1 LPG).
Da Art. 266n OR im Falle der Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages nicht anwendbar ist, braucht die Kündigung durch den Verpächter dem Pächter und dessen Ehegatten nicht separat zugestellt zu werden, auch wenn der Pachtgegenstand ein Wohnhaus umfasst, das diesen als Familienwohnung dient.
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Article: Art. 16 Abs. 1 LPG, Art. 266n OR