Regeste
Art. 28 VStrR; Art. 30 OG; Art. 52 Abs. 2 VwvG.
Auf eine ohne Unterschrift versehene bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen.