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Ecriture agrandie
 
Chapeau

106 IV 56


19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1980 i.S. K. gegen Generalprokurator-Stellvertreter des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 36 al. 2 LCR, 1er al. 8 OCR. Priorité de droite aux intersections.
Lorsque deux voies se rejoignent, ce n'est que si l'une d'elles apparaît manifestement comme tout à fait secondaire par rapport à l'autre et comme pratiquement sans importance que l'on doit admettre que l'usager qui en débouche est débiteur de la priorité.

Considérants à partir de page 56

BGE 106 IV 56 S. 56
Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Einmündung der Neufeldstrasse sei für den auf der Buchholzstrasse fahrenden Fahrzeuglenker selbst auf kurze Distanz kaum erkennbar, weil ein ca. 1,5 bis 2 m hoher Drahtzaum den optischen Eindruck mache, es handle sich nur um eine Hofausfahrt
BGE 106 IV 56 S. 57
oder dergleichen. Die Behauptung, ein hoher Drahtzaum behindere die Sicht auf die Einmündung ist neu und unzulässig (Art. 273 Abs. I lit. b BStP). Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, könnte er den Beschwerdeführer nicht entlasten, da an unübersichtlichen Verzweigungen hauptsächlich der Wartepflichtige die zur Vermeidung eines Unfalles erforderlichen Vorkehren zu treffen hat. Dazu kommt, dass die Neufeldstrasse beim Zusammentreffen mit der Buchholzstrasse sich zu einem breiten Trichter ausweitet, so dass die Einmündung für jedermann, nicht nur für den ortskundigen Beschwerdeführer, deutlich erkennbar ist.
Sodann ist davon auszugehen, dass die beiden asphaltierten Strassen nach dem Erscheinungsbild praktisch einander ebenbürtig sind, auch wenn die Buchholzstrasse 8 m und die Neufeldstrasse rund 6 m breit ist. Dieser geringe Unterschied in der Strassenbreite lässt die Neufeldstrasse nicht als Ausfahrt, Feldweg oder dergleichen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 VRV erscheinen. Zum gleichen Schluss führt auch die Verkehrsbedeutung beider Strassen. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind beide Verkehrswege Quartierstrassen in dicht besiedeltem Wohngebiet. Zwar ist die Benutzbarkeit der Neufeldstrasse für den aus der Buchholzstrasse kommenden Verkehr beschränkt, was aber noch nicht auf eine schwache Verkehrsfrequenz schliessen lässt (BGE 91 IV 146). Die Vorinstanz stellt im Gegenteil fest, der Verkehr auf der Neufeldstrasse sei nicht viel geringer als auf der Buchholzstrasse. Hat aber diese Strasse nicht die Eigenschaft einer Durchgangsstrasse mit starkem Verkehr und ist die Neufeldstrasse nicht bloss ein schwach befahrenes Nebensträsschen, so kann ihre Einmündung in die Buchholzstrasse keineswegs als blosse Ausfahrt gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV angesehen werden. Diese Ausnahmebestimmung ist im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen. Der Fahrzeuglenker, namentlich der ortsunkundige, muss sich darauf verlassen können, dass ohne abweichende Signalisierung der von rechts Kommende den Vortritt hat, selbst wenn die zusammentreffenden Strassen nach Anlage und Verkehrsbedeutung gewisse Unterschiede aufweisen. Nur wo der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum andern offensichtlich als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos erscheint, darf angenommen werden, die Benützer
BGE 106 IV 56 S. 58
einer solchen Ausfahrt seien nach rechts und links wartepflichtig (vgl. BGE 101 IV 416 und dort aufgeführte Entscheidungen).
Die Einmündung der Neufeldstrasse in die Buchholzstrasse, beides Nebenstrassen von nahezu gleicher Verkehrsbedeutung, hat daher unzweifelhaft als Verzweigung zu gelten, an welcher der Beschwerdeführer dem von rechts einbiegenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren und seine Geschwindigkeit von 50-60 km/h rechtzeitig zu mässigen hatte (Art. 14 Abs. 1 VRV).

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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Considérants 2

Dispositif

références

ATF: 91 IV 146, 101 IV 416

Article: Art. 36 al. 2 LCR, Art. 15 Abs. 3 VRV, Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV, Art. 14 Abs. 1 VRV