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Ecriture agrandie
 

Regeste

Wehrsteuer; Zwischenveranlagung, Art. 96 WStB.
1. Im Fall der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, die nicht durch eine andere ersetzt wurde, hängt die Beurteilung der Frage, ob es sich um Einkommen handle, dem im Sinne des Art. 96 WStB Rechnung zu tragen ist, nicht davon ab, ob die hauptsächliche oder nur eine Nebentätigkeit eingestellt wurde (Erw. 2a).
2. Beim Entscheid über ein Begehren um Vornahme einer Zwischenveranlagung ist der Umstand, dass eine Tantièmen eintragende Tätigkeit als Mitglied bestimmter Verwaltungsräte aufgegeben und nicht ersetzt wurde, zu berücksichtigen (Erw. 2a).
3. Normalerweise muss der für die Zwischenveranlagung erhebliche Berufswechsel mit einer beträchtlichen Änderung der Höhe des Einkommens verbunden sein; bei tiefgreifender Umstellung der Tätigkeit (z.B.: Übergang von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit) genügt indes irgendeine quantitative Änderung des Einkommens, welche die Steuerbemessung beeinflusst (Erw. 2b).
4. Ist bei Aufgabe einer Tätigkeit, die nicht durch eine andere ersetzt wurde, eine bedeutende Änderung des Einkommens erforderlich? Frage offengelassen (Erw. 2c).