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Ecriture agrandie
 

Regeste

1. Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG; Auslieferungshaft; Beschwerde.
Die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts kann nicht nur gegen den Haftbefehl, sondern auch gegen jede die Aufhebung der Auslieferungshaft ablehnende Verfügung erhoben werden (E. 1).
2. Art. 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13. Mai 1874. Mitteilung der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Aktenstücke an den Verfolgten.
Für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mitteilung, ohne welche die provisorische Verhaftung nach Ablauf von drei Wochen aufhören soll, können grundsätzlich auch Fotokopien verwendet werden (E. 2).