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Ecriture agrandie
 

Regeste

Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Art. 154 Abs. 2 ZGB.
Bei der Vorschlagsteilung im Falle der Scheidung gilt der bisherige Güterstand nicht nur für den Verteilungsschlüssel, sondern auch für den Teilungsmodus. Lebten die Ehegatten intern unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, hat die Ehefrau Anspruch auf einen Teil des im Eigentum des Ehemannes stehenden Vorschlags und verfügt nicht bloss über eine Geldforderung. Dieser Anspruch richtet sich aber nicht auf bestimmte Vermögenswerte, die zum Vorschlag gehören. Es sind vielmehr die Grundsätze der Nachlassteilung in Art. 610 ff. ZGB sinngemäss anzuwenden.

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références

Article: Art. 154 Abs. 2 ZGB, Art. 610 ff. ZGB