Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Chapeau

105 IV 37


9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 189 al. 2, 191 ch. 2 al. 1 CP.
L'excitation prolongée du clitoris d'une patiente par le médecin à l'occasion d'un examen gynécologique est un acte objectivement contraire à la pudeur, si elle ne présente pas d'utilité du point de vue médical ou si elle n'est pas due à une éventuelle maladresse du praticien.

Considérants à partir de page 37

BGE 105 IV 37 S. 37
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine gynäkologische Untersuchung sei nicht objektiv unzüchtig, und zwar auch dann nicht, wenn sie zu einer langdauernden medizinisch nicht indizierten Reizung der Klitoris führe. In Fällen, wo eine Handlung nicht schon objektiv eindeutig sei, gebe der Wunsch nach Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust den Ausschlag (BGE 70 IV 209). Diese Absicht sei von der Vorinstanz weder überprüft noch positiv festgestellt worden. Das Obergericht habe nicht einmal abgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen zu einer subjektiv empfundenen Reizung der Klitoris geführt hätten. Ohne Beantwortung dieser Frage dürften Art. 189 Abs. 2 und 191 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangen.
Die langdauernde Reizung der Patientinnen an der Klitoris war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers objektiv schon deswegen eindeutig unzüchtig, weil sie weder medizinisch indiziert noch die Folge einer bei der Untersuchung unterlaufenen zufälligen Ungeschicklichkeit gewesen ist, denn damit fiel sie ohne weiteres ausserhalb des Bereichs einer gynäkologischen Untersuchungshandlung und verletzte sie nicht bloss in leichtzunehmender, sondern in grober Weise das Sittlichkeitsgefühl. Die Vorinstanz brauchte deshalb nicht im Sinne der vom Beschwerdeführer angezogenen Rechtsprechung nach der von X. mit seiner Handlung verfolgten Absicht zu forschen, um die objektive Unzüchtigkeit seines Verhaltens zu bejahen, noch musste sie prüfen, ob sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen zu einer subjektiv empfundenen Reizung der Klitoris geführt hatten. Die Handlung war selbst dann objektiv unzüchtig, wenn der Täter nicht wusste, wie sie von der Frau empfunden wurde.