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Ecriture agrandie
 
Chapeau

105 IV 64


16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. März 1979 i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 91 al. 3 LCR, entrave à la prise de sang.
Même celui qui n'a pas consommé du tout d'alcool doit compter avec une prise de sang, selon les circonstances, ne serait-ce que pour écarter le soupçon qu'il est pris de boisson.

Faits à partir de page 64

BGE 105 IV 64 S. 64

A.- Am 26. Juli 1977 ca. um 4 Uhr früh stiess B. in Zürich bei der Einmündung der Zürichbergstrasse/Kantonsschulstrasse in die Rämistrasse mit seinem Personenwagen gegen eine Verkehrsinsel,
BGE 105 IV 64 S. 65
kam ins Schleudern und prallte gegen einen Pfosten mit einer Rotlichtkamera, der umstürzte. Nach kurzem Halt fuhr er zu seiner Freundin an die Murwiesenstrasse in Zürich, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Von 21.00 Uhr bis 02.00 Uhr hatte er 4 kleine Fläschchen Bier getrunken.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte B. am 26. Oktober 1978 der Vereitelung einer Blutprobe, der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und büsste ihn mit Fr. 800.-.

C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung von der Anklage der Vereitelung einer Blutprobe.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, wer bestimmt wisse, dass er nüchtern sei, könne nicht wegen Vereitelung der Blutprobe strafbar werden, da von vorneherein deren negatives Ergebnis feststehe. Er beruft sich hiefür auf SCHULTZ (Die strafrechtliche Rechtsprechung zum SVG 1968-1972, S. 175). Der Beschwerdeführer habe so wenig Alkohol so lange vor dem Unfall genossen, dass er mit Sicherheit nüchtern gewesen sei.
Wie auch die Vorinstanz festhält, geht Schultz davon aus, der vollständig Nüchterne werde kaum je mit einer Blutprobe rechnen müssen und deshalb möglicherweise den Tatbestand nicht erfüllen können. Die Überlegung ist nicht schlüssig. Die Umstände des Falles können für sich allein schon so liegen, dass die Polizei zunächst Verdacht auf Angetrunkenheit des Fahrers schöpfen wird. Das trifft besonders in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden zu, wo ohne irgend einen anderen erkennbaren Anlass ein Autofahrer nach Mitternacht in der Stadt gegen eine Verkehrsinsel stösst, ins Schleudern gerät und nachher noch einen Pfosten umfährt. Neben kurzfristigem Einnicken und einem Unwohlsein wird hier in erster Linie Alkoholisierung als mögliche Ursache des Fehlverhaltens zu vermuten sein. Auch der völlig Nüchterne muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.
Selbst wenn im Sinne der von Schultz geäusserten Zweifel der subjektive Tatbestand bei völlig Nüchternen in der Regel verneint würde, könnte dies jedenfalls nicht für Verkehrsteilnehmer
BGE 105 IV 64 S. 66
wie den Beschwerdeführer gelten. Wer wie er in der Zeit zwischen 21.00 und 02.00 Uhr mindestens 1,2 Liter Bier getrunken hat und ca. 04.00 Uhr in der Stadt einen derartigen Unfall verursacht, der hat keineswegs die absolute Gewissheit, nicht unter Alkoholeinfluss zu stehen. Dies auch dann, wenn er die in der Beschwerde vorgetragenen Kenntnisse über die Alkoholresorptions- und -abbauzeiten besitzt. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob das letzte Quantum Bier ca. um 02.00 Uhr oder etwas später getrunken wurde. Überdies musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass man seine Angabe über die Menge genossenen Alkohols nicht einfach glauben, sondern sie durch Blutprobe überprüfen werde.

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Etat de fait

Considérants 2

références

Article: Art. 91 al. 3 LCR