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Chapeau

106 V 22


6. Urteil vom 20. März 1980 i.S. Huser gegen Krankenkasse des Personals des Bundes und der schweizerischen Transportanstalten und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 3 al. 3 LAMA.
- Un assuré de 15 ans, élève de l'école secondaire, qui entend faire détoner par la chaleur une douille de munition de flobert dont l'amorce est encore intacte et se blesse à cette occasion, commet une faute grave (consid. 2).
- La réduction des prestations pour faute grave, dans l'assurance-maladie sociale, ne doit en principe pas être limitée dans le temps. Application par analogie de la pratique relative à l'art. 7 LAI (consid. 4).
Art. 128 OJ. Conditions de l'examen par le juge, pour des motifs d'économie de procédure, d'une question qui n'est pas l'objet de la décision litigieuse (consid. 3).

Faits à partir de page 23

BGE 106 V 22 S. 23

A.- Der im Jahre 1963 geborene Marius Huser, Schüler der dritten Sekundarschulklasse, hatte auf der Strasse eine Flobertpatrone gefunden und mit nach Hause genommen. Seine Eltern setzte er davon nicht in Kenntnis. Zu Hause trennte er den Projektilteil von der Hülse und legte vorerst beides in die Schublade seines Schreibtisches. Am 23. April 1978 nahm er das Feuerzeug seines auf Besuch weilenden Grossvaters an sich und begab sich auf sein Zimmer. Dort erhitzte er mit dem Feuerzeug die Patronenhülse, wobei er sie mit einer Zange (von sich abgewendet) aus dem Fenster hielt. Die Zündkapsel explodierte, wobei ein Metallteilchen in sein rechtes Auge drang. Die ärztlichen Bemühungen im Kantonsspital Zürich konnten die Erblindung des Auges nicht verhindern.
Am 21. September 1978 Verfügte die Krankenkasse des Personals des Bundes und der schweizerischen Transportanstalten (KPT), dass sie die im Kantonsspital Zürich entstandenen Heilungskosten von Fr. 7'165.10 wegen groben Selbstverschuldens des Versicherten nur zu 80% übernehme.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Dezember 1978 ab, indem es ebenfalls auf schweres Selbstverschulden des Versicherten erkannte.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater des Versicherten, die KPT sei zu Verpflichten, die Kosten aus dem Unfall ohne Leistungskürzung zu übernehmen, so die Rechnung des Kantonsspitals Zürich von Fr. 7'165.10 in vollem Umfang, ebenso die weiteren aufgelaufenen (ca. Fr. 650.--) und künftig noch entstehenden Heilungskosten. Sollte die Leistungskürzung geschützt werden, so sei diese zumindest zeitlich zu limitieren.
Die KPT und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 40 lit. k der Statuten der KPT werden für Krankheiten und Unfälle, die auf schweres Selbstverschulden des Versicherten zurückzuführen sind, keine Versicherungsleistungen gewährt.
BGE 106 V 22 S. 24
Sofern diese Bestimmung in jedem Fall von schwerem Selbstverschulden Leistungen der Kasse vollständig ausschliessen will, hält sie vor dem Bundesrecht nicht stand. Wie das Eidg. Versicherungsgericht entschieden hat, entspricht es einer anerkannten Regel des Privat- wie des Sozialversicherungsrechts, Versicherungsleistungen zu kürzen, wenn der Anspruchsberechtigte den Schadenfall grobfahrlässig verursacht hat, wobei die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Verschulden des Versicherten stehen muss. Eine gänzliche Verweigerung von Leistungen ist hingegen nur zulässig, wenn das Verschulden als besonders schwer zu betrachten ist (BGE 98 V 9; RSKV 1977 Nr. 285, 1974 Nr. 191 mit Hinweisen).
b) Der Begriff des schweren Selbstverschuldens gemäss den Statuten der KPT deckt sich im vorliegenden Zusammenhang mit dem der groben Fahrlässigkeit. Grobfahrlässig handelt nach der Rechtsprechung im Gebiet der Sozialversicherung wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote das unbeachtet lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter denselben Umständen hätte einleuchten müssen (BGE 104 V 1, BGE 102 V 23).

2. a) Munition ist, wie allgemein bekannt, ein besonders gefahrenträchtiger Gegenstand und erfordert deshalb in der Handhabung entsprechend erhöhte Sorgfalt. Dass ein solcher Körper nicht mehr mit Explosivladung versehen sei, darf nicht leichthin angenommen werden. Namentlich ein mit Waffen und Munition Unvertrauter wird daher bei gehöriger Sorgfalt jedem Bestandteil eines Munitionskörpers mit Vorsicht begegnen und ihn als mit Gefahr verbunden betrachten. Allgemein darf sodann die Tatsache als bekannt vorausgesetzt werden, dass Munition - so auch eine Flobertpatrone - durch Schläge oder übermässige Hitze explodieren und schwere Schäden verursachen kann. Eine vernünftig handelnde Person wird sich deshalb hüten, Munition oder Bestandteile davon, die noch Explosivladung enthalten könnten, solchen Einwirkungen auszusetzen. Nach Massgabe dieser Erwägung steht daher ausser Frage, dass einem verständigen und erwachsenen Menschen die Erhitzung einer Patronenhülse (Flobert) mit noch intakter Zündkapsel als leichtfertige und gefährliche Handlungsweise zugerechnet werden müsste. Es läge grobe Fahrlässigkeit vor.
BGE 106 V 22 S. 25
b) Der Vater des Beschwerdeführers macht indes zu Recht geltend, dass von Kindern nicht das gleiche Mass an Sorgfalt gefordert werden könne wie von Erwachsenen. In der Praxis wird das Selbstverschulden von Kindern generell milder beurteilt als dasjenige von voll urteilsfähigen Erwachsenen (BGE 102 II 363 mit Hinweisen). Das Mass der Urteilsfähigkeit bei Kindern bestimmt sich hauptsächlich nach dem Alter, der körperlichen und geistigen Entwicklung, aber auch nach der Natur der in Betracht kommenden Handlung.
Bei einem Fünfzehnjährigen im dritten Sekundarschuljahr, also mit verhältnismässig fortgeschrittenem Schulwissen auch bezüglich physikalischer Vorgänge, darf angenommen werden, er kenne die spezifischen Wirkungen von Waffen und Munition, nämlich die Fähigkeit, zu zerstören und zu verletzen. Dies erlaubt den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Intelligenz- und Bildungsstand der Gefährlichkeit unsachgemässer Manipulation mit Munition zumutbarerweise hätte bewusst sein können und offenbar auch war. Indem er nämlich die Hülse, als er sie erhitzte, von sich weggewendet hielt, bekundete er, dass er in seinem Experiment ein Gefahrenmoment erblickte. Dem Verhalten nach erwartete er eine explosionsartige Reaktion als gewiss oder möglich. Die freiwerdende Energie übertraf indessen seine Erwartung, was offenbar auf das Fehlen näherer technischer Kenntnisse über Funktion und Reaktionsweise der verschiedenen Patronenteile zurückzuführen ist. Diese Unkenntnis vermag den Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten. Angesichts der generellen Gefahrenträchtigkeit von Munition und der dadurch gebotenen elementaren Vorsicht hätte er vielmehr seiner Wissenslücke Rechnung tragen und sein Experiment als gefährliches Spiel mit dem Unbekannten betrachten müssen. Dieses Mass an Einsicht und sorgfaltsgerechtem Verhalten durfte auch vom Beschwerdeführer erwartet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kasse und die Vorinstanz trotz der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers die grobe Fahrlässigkeit bejaht haben. Auch gegen das Mass der Leistungskürzung ist nichts einzuwenden.

3. a) Nach der bundesrechtlichen Ordnung kann der Sozialversicherungsrichter nur solche Rechtsverhältnisse überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, d.h. in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch schon
BGE 106 V 22 S. 26
mehrmals erklärt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine weitere spruchreife Streitfrage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgemeinschaft gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 103 V 113, BGE 101 V 114, BGE 98 V 33 mit Hinweisen; RSKV 1978 Nr. 314).
b) Ausschliesslicher Gegenstand der Kassenverfügung vom 21. September 1978 war die Kürzung der Kassenleistungen für die im Kantonsspital Zürich entstandenen Kosten im Rechnungsbetrage von Fr. 7'165.10. Die Frage der zeitlichen Begrenzung der Sanktion wurde nicht aufgeworfen. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet deshalb grundsätzlich die Leistungskürzung bei den im Kantonsspital Zürich entstandenen Kosten. Um die Frage der zeitlichen Limitierung der Sanktion, wie es der Beschwerdeführer für den Fall der Bestätigung der Leistungskürzung verlangt hatte, entscheiden zu können, ist somit zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzung aus dem engen Sachzusammenhang der neuen Streitfrage mit dem Gegenstand der Verfügung gewonnen werden kann.
Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in naher oder ferner Zukunft wegen der Unfallverletzung weitere ärztliche Hilfe beanspruchen muss. Es wird sich damit jedes Mal erneut die Frage der Leistungskürzung stellen. Es besteht daher zwischen dem Gegenstand der Verfügung und der grundsätzlichen Frage nach der Dauer der verhängten Sanktion ein so enger Sachzusammenhang, dass von Tatbestandsgemeinschaft gesprochen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat sich überdies in der Beschwerdeantwort zur Frage der zeitlichen Begrenzung der Sanktion - wenn auch sehr summarisch - geäussert. Ihre Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass sie eine zeitliche Limitierung der Sanktion ablehnt. Da mit der grundsätzlichen Entscheidung in dieser Frage weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der streitigen Sanktion vermieden werden können, liegt es im Interesse der Prozessökonomie, auf den Antrag des Beschwerdeführers einzutreten.

4. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich mit der Frage der Dauer einer wegen grober Fahrlässigkeit verhängten Leistungskürzung im Rahmen der Krankenversicherung noch
BGE 106 V 22 S. 27
nicht zu befassen. Hingegen besteht in der Invalidenversicherung diesbezüglich eine konstante Praxis (BGE 104 V 1, BGE 99 V 31 mit Hinweisen; ZAK 1977 S. 47). Art. 7 IVG, auf welchem IV-rechtlich die Leistungskürzung wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung der Invalidität beruht, soll verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betreffenden hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten (EVGE 1967 S. 98). Es würde dem Solidaritätsgedanken widersprechen, wenn die Gemeinschaft der Versicherten für die Folgen der von einem einzelnen Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Invalidität vollumfänglich aufkommen müsste. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die prozentuale Kürzung der Rente so lange dauert, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 104 V 1), mit andern Worten, solange das Selbstverschulden die Allein- oder Mitursache der Invalidität bildet. Wegen des aleatorischen Charakters von Höhe und Dauer der einzelnen Rente muss daher die Rentenkürzung grundsätzlich ohne Befristung verfügt werden (EVGE 1966 S. 98).
Allerdings sind im IV-Recht zeitlich begrenzte Kürzungen nicht schlechthin ausgeschlossen (EVGE 1962 S. 307, 1967 S. 98). Art. 7 IVG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Eine befristete Kürzung im Rahmen von Art. 7 IVG ist allerdings nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn schon bei der Rentenfestsetzung wahrscheinlich ist, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten als Ursache seiner Invalidität nach Ablauf einer annähernd bestimmbaren Zeit nicht mehr erheblich sein wird, weil andere Faktoren in den Vordergrund treten (BGE 104 V 1).
b) Gleiches gilt für den Bereich der Krankenversicherung. Daher sind die im Rahmen der Invalidenversicherung entwickelten Grundsätze auf die Krankenversicherung ohne weiteres übertragbar. Eine Leistungskürzung in der Krankenversicherung wegen schweren Selbstverschuldens hat demnach so lange zu dauern, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt. Gleich wie in der Invalidenversicherung lässt sich auch in der Krankenversicherung in der Regel nicht mit genügender Gewissheit abschätzen, wie hoch der Schaden ausfällt, den die Versicherung zu tragen haben wird. So kann eine vermeintlich geheilte Krankheit oder Unfallverletzung noch nach Jahren
BGE 106 V 22 S. 28
wieder zu ärztlicher Behandlung Anlass geben. Wirkt bei einem solchen Rückfall die Kausalität des schweren Selbstverschuldens nach, so kann nach dem oben Gesagten notwendigerweise wiederum nur eine gekürzte Leistung der Versicherung erbracht werden. Eine Kürzung für eine bestimmte Zeitspanne würde eine vom wirklichen Schaden unabhängige einmalige Sanktion bedeuten. Dies liefe darauf hinaus, die Kürzung vor allem nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu gestalten, was deren Sinn widerspräche. Der Kürzung wegen groben Selbst-Verschuldens kommt keine Straffunktion zu (BGE 99 V 31, EVGE 1966 S. 98).
Wie der Beschwerdeführer einräumt, ist nicht ausgeschlossen, dass die unfallbedingte Verletzung auch später noch ärztliche Behandlung erfordern könnte. Nach dem Gesagten ist daher die Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Leistungskürzung nicht gegeben.

Dispositif

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4

Dispositif

références

ATF: 104 V 1, 99 V 31, 98 V 9, 102 V 23 suite...

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