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Chapeau

110 Ib 280


49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. Oktober 1984 i.S. Mac Charra gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde/erstinstanzlicher Entscheid)

Regeste

Extradition. Convention européenne d'extradition du 13 décembre 1957 (CEExtr).
1. Notion de tribunal d'exception au sens de la réserve formulée par la Suisse au sujet de l'art. 1 CEExtr. La "Special Criminal Court" irlandaise ne constitue pas un tel tribunal d'exception (consid. 5).
2. Objection tirée du caractère politique du délit; en l'espèce, infraction à la législation sur les explosifs. Objection rejetée parce que l'acte délictueux était dirigé non pas contre l'Etat requérant mais contre un Etat tiers et que les moyens utilisés n'étaient pas en rapport adéquat avec le but politique visé (consid. 6).

Faits à partir de page 280

BGE 110 Ib 280 S. 280
Die Botschaft der Irischen Republik stellte beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ein Gesuch um Auslieferung des irischen Staatsangehörigen Seamus Mac
BGE 110 Ib 280 S. 281
Charra wegen Verstössen gegen das Sprengstoffgesetz. Mac Charra widersetzte sich der Auslieferung und machte unter anderem geltend, die ihm zur Last gelegten Vergehen seien politische Delikte und er werde in Irland vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) bewilligte die Auslieferung unter dem Vorbehalt des Entscheides des Bundesgerichts zur Frage des politischen Deliktes. Mac Charra hat hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, welche das Bundesgericht zusammen mit dem Einwand des politischen Deliktes abweist.

Considérants

Aus den Erwägungen:

5. Der Verfolgte behauptet, er würde nach der Auslieferung in Irland vor ein Ausnahmegericht gestellt; die Auslieferung sei demgemäss nicht zu bewilligen. Nach dem Vorbehalt der Schweiz zu Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) wird die Auslieferung verweigert, wenn der ersuchende Staat nicht die Zusicherung abgibt, dass die Beurteilung durch ein Gericht erfolge, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sei. Der Begriff des Ausnahmegerichtes wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eher eng ausgelegt. Als Ausnahmegerichte gelten Gerichte, die ausserhalb der verfassungsmässigen Gerichtsorganisation stehen und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle gebildet werden. In einem die Republik Zaire betreffenden Urteil hat das Bundesgericht ausgeführt, ein Spezialgericht, das nach Verfassung oder Gesetz allgemein in bestimmten Fällen über bestimmte Anschuldigungen zu entscheiden habe, sei kein Ausnahmegericht. Das Verbot der Auslieferung bei drohender Beurteilung durch Ausnahmegerichte beziehe sich vielmehr im wesentlichen auf Gerichte, die erst nach Begehung der Tat eingesetzt würden und die über Strafkompetenzen verfügten, die jene der ordentlichen Gerichte des ersuchenden Staates überstiegen (BGE 99 Ia 552 E. 1b). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in neuester Zeit die argentinischen Gerichte zur Zeit der Militärdiktatur sowie die türkischen Militärgerichte nicht als Ausnahmegerichte betrachtet (BGE 108 Ib 409 E. 7a; BGE 109 Ib 68 E. 4).
Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) hat in seinem Entscheid vom 18. Juli 1984 ausgeführt, der "Special Criminal Court" in Dublin, der die Anklage gegen Seamus Mac Charra zu beurteilen haben werde, könne wohl hinsichtlich seiner staatsrechtlichen Stellung
BGE 110 Ib 280 S. 282
den türkischen Militärgerichten etwa gleichgestellt werden. Der Verfolgte bemängelt diesen Satz als blosse Vermutung. Es ist einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt etwas knapp ausgefallen ist. Indessen hat die Irische Botschaft sowohl dem Vertreter des Verfolgten als auch dem BAP nachträglich einen ausführlichen Bericht über die Natur des "Special Criminal Court" zugestellt; in den beiden letzten Eingaben des Verfolgten wird dazu Stellung genommen. Ein allfälliger Mangel des erstinstanzlichen Entscheides müsste daher heute als geheilt gelten.
Nach dem Bericht der Irischen Botschaft vom 25. Juli 1984, auf den sich sowohl das BAP als auch der Verfolgte berufen und dessen Inhalt daher als unbestritten gelten kann, handelt es sich beim "Special Criminal Court" um ein durch Gesetz von 1972 eingesetztes, ständiges Gericht, das aus drei Berufsrichtern zusammengesetzt ist und ohne die Mitwirkung von Geschworenen urteilt. Dem Gericht steht die Beurteilung einer Reihe bestimmter, in einer speziellen Liste aufgezählter Tatbestände zu; es handelt sich dabei um Verbrechen und Vergehen gegen den Staat oder die öffentliche Sicherheit, die nach Auffassung des irischen Gesetzgebers durch die ordentlichen Gerichte nicht zweckmässig beurteilt werden können. Im weiteren können dem "Special Criminal Court" auch andere Straftaten zur Beurteilung zugewiesen werden, wenn die ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine wirksame Rechtspflege und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dafür als nicht geeignet erscheinen. Für Personen, die vor den "Special Criminal Court" gestellt werden, gelten die nämlichen Gesetze, die auch auf andere Angeschuldigte Anwendung finden, und die Urteile dieses Gerichtes können ebenso wie jene der ordentlichen Gerichte an das Strafappellationsgericht ("Court of Criminal Appeal") weitergezogen werden. Der Vollzug von Strafen, welche der "Special Criminal Court" ausgefällt hat, erfolgt häufig in Gefängnissen mit einem besonders hohen Sicherheitsgrad; doch können die Verurteilten auch in gewöhnliche Vollzugsanstalten oder in offene Institutionen eingewiesen werden.
Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen fällt der irische "Special Criminal Court" nicht unter den Begriff des Ausnahmegerichtes im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung. Weder handelt es sich um ein erst nachträglich zur Beurteilung bereits begangener Straftaten eingesetztes Gericht, noch verfügt es über Kompetenzen, welche diejenigen eines ordentlichen Gerichtes
BGE 110 Ib 280 S. 283
überstiegen. Der Hinweis des Verfolgten auf eine Äusserung von "Amnesty international", wonach der Prozentsatz der Schuldsprüche beim "Special Criminal Court" höher liege als bei anderen Gerichten, ändert hieran nichts. Die Ursache dieser Erscheinung kann durchaus in der Art der zur Beurteilung gelangenden Fälle liegen. Ebensowenig kann dem Verfolgten beigepflichtet werden, wenn er vorbringt, schon der Umstand, dass der "Special Criminal Court" ohne Geschworene tage, schliesse jede Kontrolle über die Rechtmässigkeit des Verfahrens aus. In den meisten schweizerischen Kantonen bestehen keine Geschworenengerichte mehr oder ist ihre Zuständigkeit auf einen engen Bereich beschränkt, ohne dass sich sagen liesse, die schweizerische Strafjustiz entziehe sich deshalb der öffentlichen Kontrolle oder genüge gar rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Auch die Tatsache, dass ein besonderes Gericht zur Hauptsache Straftaten mit politischem Einschlag zu beurteilen hat, hat für die Schweiz nichts Stossendes; es genügt, hiezu auf die Art. 340-342 StGB in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den Bundesstrafprozess zu verweisen. Der irische "Special Criminal Court" kann somit - selbst wenn man einen etwas strengeren Massstab anlegen wollte als in BGE 109 Ib 66 ff. - nicht als Ausnahmegericht bezeichnet werden.

6. a) Der Verfolgte macht weiter geltend, bei der ihm zur Last gelegten Straftat handle es sich um ein politisches Delikt, weshalb nach Art. 3 EAÜ die Auslieferung nicht erfolgen dürfe. Der Ausschluss der Auslieferung wegen politischer Delikte ist auch im internen schweizerischen Recht vorgesehen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen); er bildet seit jeher einen wesentlichen Grundsatz des Auslieferungsrechts (vgl. dazu SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 407 ff.). Der Entscheid über diesen Einwand steht, wie eingangs dargelegt, dem Bundesgericht als einziger Instanz zu.
b) Während der Verfolgte in seiner Einsprache an das BAP lediglich in allgemeiner Form geltend machte, er sei "aktiver Sympathisant der nordirischen Katholiken", lässt er seinen erwähnten Standpunkt vor Bundesgericht einlässlicher begründen. Er macht zunächst geltend, Sprengstoffdelikte seien praktisch immer politisch motiviert; sie seien daher zwar nicht den absolut, wohl aber den relativ politischen Delikten zuzurechnen. Dies gelte insbesondere auch für das irische Recht, dessen Gesetzgebung im Bereich der Sprengstoffe im Jahre 1972 gerade im Zusammenhang mit der politischen Lage des Landes bzw. mit dem Wiederaufflammen der
BGE 110 Ib 280 S. 284
bürgerkriegsähnlichen Wirren im benachbarten Nordirland verschärft worden sei.
Zu seiner persönlichen Lage lässt der Verfolgte vorbringen, es gehe ihm weniger um seine Sympathien für den Katholizismus als um die Befreiung Nordirlands von Grossbritannien, das er als "Besetzer" bezeichnet. Davon abgesehen habe er sich immer für Gerechtigkeit, Unabhängigkeit und Freiheit nach sozialistischem Vorbild eingesetzt. Von 1937 bis 1955 sei er Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen, und er habe im Zweiten Weltkrieg im antifaschistischen Widerstand gekämpft. Anfangs der Siebzigerjahre habe er sich der Sinn-Fein-Partei angeschlossen, welche die Unabhängigkeit Nordirlands von Grossbritannien und dessen Vereinigung mit der Irischen Republik unter einem sozialistischen Gesellschaftssystem anstrebe. Mit der legalen Sinn-Fein verbunden sei die illegale irisch-republikanische Armee (IRA), welche die nämlichen Ziele mit Waffengewalt erreichen wolle. Er, der Verfolgte, sei sogar Mitglied des Zentralkomitees der Sinn-Fein gewesen. Wegen ideologischer Meinungsverschiedenheiten sei er jedoch 1973 aus dieser Partei ausgetreten und habe zusammen mit anderen Personen eine neue Partei gegründet, die IRSP (Irisch-republikanisch-sozialistische Partei). Auch diese Partei besitze einen illegalen bewaffneten Flügel, nämlich die INLA (Irish national liberation army). Dieser kämpfe für dieselbe Sache wie die IRA. Mit dem Austritt aus der Sinn-Fein und der Gründung einer neuen Partei habe sich der Verfolgte viele politische Feindschaften zugezogen.
Die Tatsache, dass die beiden Parteien, denen der Verfolgte angehört hat bzw. angehört, je eine eigene Armee besässen, zeige auf, dass es ihnen wirklich darum gehe, die Macht im Staat zu erkämpfen. Zu den dabei eingesetzten Waffen gehörten häufig auch Sprengstoffe. Wenn er somit entgegen dem irischen Gesetz Sprengstoffe aufbewahrt habe, dann hätten diese der Unterstützung des Kampfes der von ihm mitbegründeten Partei gedient. Die Tat sei deshalb als politisches Delikt zu werten. Da sie im übrigen keine Verletzung von Leib und Leben von Menschen oder von fremdem Eigentum zur Folge gehabt habe, sei die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllt.
c) Absolut politische Delikte stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jene strafbaren Handlungen dar, die gegen die politische und soziale Organisation des Staates gerichtet sind und bei denen der Angriff auf den Staat und dessen grundlegende
BGE 110 Ib 280 S. 285
Einrichtungen zum objektiven Tatbestand gehören. Strafbare Handlungen, bei denen die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, gelten nicht als absolut politische Delikte, selbst wenn sie ebenfalls in der Absicht verübt worden sind, die politische und soziale Organisation des Staates zu beeinträchtigen oder zu zerstören (BGE 109 Ib 71 E. 6a; BGE 106 Ib 308 E. 3b). Es ist offensichtlich und wird vom Verfolgten auch anerkannt, dass die erwähnten Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Ein absolut politisches Delikt liegt somit nicht vor.
d) Als relativ politisches Delikt gilt eine Tat dann, wenn sie nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter hat. Ein solcher wird dann angenommen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate ausgeführt oder wenn sie verübt wurde, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zielen muss eine enge, direkte und klare Beziehung bestehen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Verletzung fremder Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zum politischen Ziel steht und dass die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen wichtig genug sind, um die Tat mindestens einigermassen verständlich erscheinen zu lassen.
Im vorliegenden Falle steht kein gegen die Regierung des ersuchenden Staates gerichtetes Delikt in Frage. Indessen schliesst der Umstand, dass die Tat nicht gegen diesen, sondern gegen das Regime eines Drittstaates gerichtet ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Einrede des politischen Deliktes nicht aus. Allerdings kommt ihr nicht dasselbe Gewicht zu wie bei Angriffen gegen Persönlichkeiten oder Einrichtungen des ersuchenden Staates selbst, ist doch die Gefahr wesentlich geringer, dass sich die Gerichte bei der Beurteilung der Tat von politischen Erwägungen beeinflussen liessen bzw. der Verfolgte allgemein seiner politischen Anschauungen wegen einer Erschwerung seiner Lage ausgesetzt wäre (BGE 106 Ib 299 /300).
Es ist verständlich, dass der Verfolgte seine Tat als eine politische betrachtet, und es liegen ihr auch zweifellos politische Motive zugrunde. Indessen genügt dies nach den vorstehenden Darlegungen nicht, um die Einrede des politischen Deliktes im Sinne des schweizerischen Auslieferungsrechtes als begründet anzuerkennen. Einzuräumen ist zwar, dass die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat im Rahmen des Kampfes um die Macht in einem Nachbarstaate
BGE 110 Ib 280 S. 286
des ersuchenden Staates (Grossbritannien/Nordirland) lag, und es lässt sich auch die Annahme vertreten, zwischen ihr und den angestrebten Zielen bestehe ein verhältnismässig enger Zusammenhang. Indessen muss entgegen dem Standpunkt des Verfolgten verneint werden, dass hier die beabsichtigte Verletzung fremder Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zum politischen Ziel stand und dass die auf dem Spiele stehenden politischen Interessen die Tat mindestens als einigermassen verständlich erscheinen lassen. Die Verwendung explosiver Materialien für politische Sabotage-Akte bringt - verglichen mit dem Einsatz von Schusswaffen - eine erhöhte Gemeingefahr mit sich; sie wird im Regelfalle nicht nur die politischen Machthaber, sondern auch eine unbestimmte Zahl von am politischen Kampf nicht oder höchstens am Rande beteiligten Personen an Leib und Leben verletzen oder mindestens gefährden. Die Geschichte der vergangenen rund zwölf Jahre zeigt denn auch eindrücklich, dass die IRA und ihr nahestehende bewaffnete Organisationen in Nordirland Terrorakte auch gegen die Zivilbevölkerung verüben, offenbar in der Absicht, das britische Regime zu verunsichern und es bei der Bevölkerung in Misskredit zu bringen. Dem Standpunkt des Verfolgten, wonach sich die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung nicht gegen Leib und Leben von Personen gerichtet habe, kann nicht beigepflichtet werden; er steht sogar bis zu einem gewissen Grade in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen über die Tätigkeit der INLA, der er angehört, und über deren Kampfmethoden. Der Besitz von Sprengstoffen zu nichtfriedlichen Zwecken wird gerade deshalb unter Strafe gestellt, weil der Besitzer damit dessen spätere Verwendung im Einsatz gegen Personen oder Sachen unterstützt, auch wenn er die Einzelheiten des beabsichtigten Einsatzes nicht kennt. Der Einwand des politischen Deliktes ist demnach im vorliegenden Falle mangels Verhältnismässigkeit zwischen dem angestrebten Ziel und dem einzusetzenden Mittel zu verwerfen.

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Etat de fait

Considérants 5 6

références

ATF: 99 IA 552, 108 IB 409, 109 IB 68, 109 IB 66 suite...

Article: art. 1 CEExtr, Art. 340-342 StGB, Art. 3 EAÜ