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Ecriture agrandie
 
Chapeau

113 II 484


85. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1987 i.S. Halter gegen Kuster (Berufung)

Regeste

Droit successoral paysan: attribution d'un domaine agricole à sa valeur de rendement (art. 620 al. 1 CC).
1. Pour décider si une surface immobilière déterminée doit être exclue de l'attribution intégrale, les effets sur la rentabilité de l'exploitation agricole sont sans importance (consid. 5).
2. Comment traiter, sous l'angle de l'attribution, une surface immobilière située en zone industrielle?
- influence du plan de zones sur la décision d'attribution (consid. 6a);
- degré d'équipement qui doit être atteint pour qu'une surface immobilière puisse être exclue de l'attribution intégrale (consid. 6d);
- garantie de surfaces d'assolement suffisantes (consid. 6e).

Faits à partir de page 485

BGE 113 II 484 S. 485
Der am 22. Februar 1984 verstorbene Ernst Kuster-Ludwig hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Charlotte Kuster-Ludwig sowie den Sohn Ernst Kuster-Straub und die Tochter Charlotte Halter-Kuster. Hauptbestandteil des Nachlasses bildet das in der Stadtgemeinde St. Gallen gelegene landwirtschaftliche Gewerbe "Oberschachen", bestehend aus der Hauptparzelle Nr. 1939 im Halte von rund 9,4 Hektaren sowie drei Waldparzellen, wovon eine in Untereggen. Der nördlichste Teil von Parzelle Nr. 1939 ist mit rund zwei Hektaren der Industriezone zugewiesen. Das Heimwesen wurde bis 1967 durch den Erblasser bewirtschaftet; seither hat es der Sohn Ernst Kuster-Straub, der seit 1945 auf dem Hof mitgearbeitet hatte, in Pacht; dessen dreissigjähriger Sohn Martin ist ebenfalls gelernter Landwirt und im Betrieb tätig. Zur Zeit werden rund zwanzig Hektaren an verschiedenen Orten gelegenen Pachtlandes mitbewirtschaftet, so dass der Landwirtschaftsbetrieb gesamthaft rund dreissig Hektaren umfasst.
Am 23. Mai 1985 erhob Ernst Kuster-Straub beim Vermittleramt St. Gallen Klage gegen seine beiden Miterbinnen mit folgendem Rechtsbegehren:
"Es sei das landwirtschaftliche Gewerbe der Erbengemeinschaft Ernst Kuster-Ludwig (dieser gestorben am 22.2.1984) (vor allem umfassend die Liegenschaften St. Fiden Parz. Nr. 1939, Parz. Nr. 1943 (Wald Martinstobel), Parz. Nr. 1951 (Schachenwald) und Parz. Nr. 185/187 (Wald Untereggen) sowie Ökonomiegebäude mit Remisen und Wohnhaus) dem Kläger gemäss Art. 620 ZGB zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen."
Während Charlotte Kuster-Ludwig das Begehren ihres Sohnes anerkannte, widersetzte sich Charlotte Halter-Kuster (im folgenden Beklagte genannt) der Klage. Diese wurde in der Folge beim Bezirksgericht St. Gallen anhängig gemacht.
Mit Urteil vom 10. Januar 1986 hiess das Bezirksgericht St. Gallen (3. Abteilung) die Klage gut. Eine von der Beklagten hiegegen erhobene Berufung wurde von der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Urteil vom 15. Dezember 1986 abgewiesen.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, jener sei aufzuheben und die Klage auf Integralzuweisung der Nachlassliegenschaft "Oberschachen" sei abzuweisen.
BGE 113 II 484 S. 486

Considérants

Aus den Erwägungen:

1. Die Prozessparteien sind sich darin einig, dass das landwirtschaftliche Gewerbe "Oberschachen" grundsätzlich gemäss Art. 620 ZGB zum Ertragswert auf Anrechnung dem Kläger zugewiesen werden soll. Umstritten ist hingegen, ob die Zuweisung auch jene nördliche Teilfläche des Heimwesens zu umfassen habe, die nicht wie das übrige Land samt Wohn- und Ökonomiegebäuden in der Landwirtschafts-, sondern in der Industriezone der Stadt St. Gallen liegt. Während der Kläger auch diesen Teil der Parzelle Nr. 1939 beansprucht, verlangt die Beklagte, dass diese Fläche von rund zwei Hektaren von der Integralzuweisung ausgenommen werde. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass sämtliche subjektiven und - die fragliche Teilfläche ausgenommen - auch die objektiven Voraussetzungen von Art. 620 Abs. 1 ZGB erfüllt sind.

3. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, für eine Qualifikation des strittigen Teils der Parzelle Nr. 1939 von rund zwei Hektaren als Bauland spreche einzig, dass diese Fläche rechtskräftig der Industriezone der Stadt St. Gallen zugewiesen sei und dass der für das fragliche Land erzielbare Preis den Ertragswert bei weitem übersteige. Aus der Sicht der übrigen Kriterien stelle die strittige Fläche dagegen landwirtschaftlichen Boden dar. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass es sich bei den rund zwei Hektaren um besten Boden handle und sie zum Kernland des Betriebes gehörten. Der fragliche Parzellenteil sei mit der Hauptparzelle fast schicksalshaft verbunden, weshalb eine gesonderte Behandlung nicht ohne ernsthafte Auswirkungen auf den ganzen Hof bleiben könne. Zwar bewirtschafte der Kläger derzeit rund zwanzig Hektaren Pachtland, doch könne dieses wegen der stets möglichen Fluktuationen dem Eigenland nicht gleichgesetzt werden. Es diene der agrarpolitisch erwünschten Stabilisierung eines Betriebs, wenn der Kernbestand an Eigenland erhalten bleibe.
Im Zusammenhang mit der mutmasslichen künftigen Verwendung des eingezonten Parzellenteils weist die Vorinstanz zunächst auf die Entschlossenheit des Klägers und seines Sohnes Martin zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung des fraglichen Landes hin. Ferner hält sie dafür, es bestehe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieses als Fruchtfolgefläche in die Richtplanung aufgenommen werde, was sich auf die Nutzungsplanung auswirken dürfte. Ob der strittige Parzellenteil in der Bauzone
BGE 113 II 484 S. 487
verbleiben werde, erscheine als durchaus unsicher; der gegenwärtigen Zoneneinteilung komme keine entscheidende Bedeutung zu; die Zukunftsprognose weise gerade nicht auf den Baulandcharakter der Teilparzelle hin. Schliesslich erwog das Kantonsgericht, der Hof "Oberschachen" liege an der Peripherie eines grossen zusammenhängenden Landwirtschaftsgebietes; auch wenn der eingezonte Teil im Norden, Osten und Westen an überbautes Gebiet angrenze, befinde er sich in einer ausgesprochenen Zonen-Randlage, weshalb seine landwirtschaftliche Prägung nicht als störend empfunden werde ...

5. Unter Hinweis auf einen (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten) Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 1975 (wiedergegeben bei NEUKOMM/CZETTLER, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Auflage, S. 295 ff.) beanstandet die Beklagte sodann die kantonsgerichtliche Feststellung, das in der Industriezone gelegene Land stelle das "Kernstück" des Hofes "Oberschachen" dar, und sie macht darüber hinaus geltend, dass dies ohnehin unerheblich sei; im erwähnten Entscheid habe das Bundesgericht dem objektiven Wert des Baulandes die entscheidende Rolle vor der Tatsache zuerkannt, dass über die zentrale Parzelle zu befinden gewesen sei, deren Abtrennung angeblich dem ganzen Grundstückkomplex die Eigenschaft als landwirtschaftliches Grundstück nehme.
Das Kantonsgericht scheint tatsächlich die Meinung zu vertreten, dass neben der Prognose über die mutmassliche Verwendung des Landes in den nächsten Jahren die Notwendigkeit seiner Erhaltung für den Betrieb ein gewichtiges Entscheidungskriterium darstelle. Diese Auffassung lässt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Art. 617 Abs. 2 ZGB unterscheidet zwischen den landwirtschaftlichen und den "anderen" Grundstücken. Die gleiche Unterscheidung gilt auch aus der Sicht des Art. 620 ZGB. Eine im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids noch landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft ist dann zu den "anderen" Grundstücken zu rechnen, d.h. von der Integralzuweisung auszunehmen, wenn sie sofort überbaut werden kann bzw. wenn die bestimmte Erwartung besteht, dass sie sich in naher Zukunft zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken wird verwenden lassen (vgl. BGE 113 II 138 E. 5a; BGE 83 II 113 f.; ESCHER, N. 20 zu Art. 620 ZGB; TUOR/PICENONI, N. 5 zu Art. 620 ZGB; PIOTET, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, S. 942 f.). Solche Grundstücke sind dem - Sonderrecht darstellenden - bäuerlichen Erbrecht generell nicht unterstellt, und Überlegungen zur Existenzfähigkeit bzw.
BGE 113 II 484 S. 488
Rentabilität des Heimwesens sind in diesem Zusammenhang deshalb unbeachtlich.

6. Sodann hält das Kantonsgericht auch auf Grund einer Würdigung der Lage und der mutmasslichen künftigen Nutzung der strittigen Fläche von zwei Hektaren dafür, diese sei von der Integralzuweisung des Heimwesens zum Ertragswert an den Kläger nicht auszunehmen. Nach Ansicht der Vorinstanz, die namentlich auf das Interesse an der Erhaltung von Kulturland und die entsprechende Gesetzgebung verweist, besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der fragliche Grundstückteil, der zur Zeit in der Industriezone liegt, als Fruchtfolgefläche in die Richtplanung aufgenommen werde, was sich voraussichtlich auf die Nutzungsplanung auswirken werde.
a) Das Bundesgericht hat in jüngster Zeit verschiedentlich festgehalten, dass die Zuweisung, die ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Zonenordnung erfahre, ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung seiner künftigen Verwendung darstelle (vgl. BGE 113 II 136 ff. E. 5a, wo es ebenfalls darum gegangen war, ob einzelne Grundstückflächen von der Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Heimwesens auszunehmen seien). Es wurde dort darauf hingewiesen, dass der Änderung bzw. Neufestlegung der Nutzung durch Planungsmassnahmen besonders dann gewisses Gewicht zukomme, wenn sie auf dem am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) beruhen würden. Die Zoneneinteilung neurechtlicher Nutzungspläne bleibe regelmässig über viele Jahre hinweg gültig. Zwar seien die kantonalen Richtpläne, welche die Raumplanung in den Grundzügen festlegten und wegweisend für die kommunale Nutzungsplanung seien, gemäss Art. 9 Abs. 3 RPG in der Regel alle zehn Jahre einer gesamthaften Überprüfung zu unterziehen, doch sei Voraussetzung hiefür, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten oder dass gewichtige Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur für eine Anpassung gegeben seien. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass hinsichtlich eingezonter, jedoch noch landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im allgemeinen angenommen werden dürfe, dass sie unter dem Einfluss des erhöhten Nachfragedrucks, aber auch der sich ebenfalls am Nutzungsplan orientierenden Erschliessung bzw. Infrastrukturanpassung innerhalb einer fünfzehnjährigen Zeitspanne (vgl. Art. 15 RPG) für die Landwirtschaft verloren gingen. Landwirtschaft werde auf solchen Flächen gewissermassen nur noch auf
BGE 113 II 484 S. 489
Zusehen hin betrieben. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Grundstück im Sinne von Art. 620 ZGB landwirtschaftlichen Charakter beizumessen sei, das heisst, ob gesagt werden könne, es bestehe für die absehbare Zukunft keine bestimmte Erwartung für eine Überbauung, würden vom Raumplanungsrecht geprägte Nutzungspläne deshalb ein gewichtiges Indiz bilden.
Die Ausscheidung eines Grundstücks im Zonenplan ist für den Zuweisungsrichter freilich nicht absolut verbindlich. Dieser hat anhand der konkreten Gegebenheiten vielmehr für die einzelnen Grundstücke zu prüfen, ob sich nicht allenfalls eine vom Plan abweichende Prognose aufdränge. Zu denken ist namentlich etwa an die voraussichtliche Nachfrage für den strittigen Teil des landwirtschaftlichen Heimwesens, die ihrerseits von der vorhandenen Infrastruktur (Erschliessung, Quartierplan usw.) abhängt, sowie an planerische Massnahmen die seit dem Inkrafttreten der geltenden Nutzungsordnung in die Wege geleitet wurden. Unerheblich sind dagegen subjektive Faktoren, so etwa der Gebrauch, den der Ansprecher des landwirtschaftlichen Gewerbes vom fraglichen Grundstück machen würde, sollte er es zum Ertragswert zugewiesen erhalten.
b) Das Kantonsgericht hält fest, die strittige Fläche von zwei Hektaren befinde sich seit 1978 rechtskräftig in der Industriezone. (Dem von der Vorinstanz angeführten Beschluss des Stadtrates St. Gallen über das Begehren des Erblassers vom 12. Januar 1980 betreffend Zonenänderung lässt sich entnehmen, dass der erwähnte Teil der Parzelle Nr. 1939 bereits im Jahre 1963 in den "Gewerbe- und Industriezonenplan Martinsbruggstrasse" (Teilzonenplan) aufgenommen worden war.) Nach dem gleichen stadträtlichen Entscheid wurde der genannte Teilzonenplan am 9. April 1980 aufgehoben. Am 1. November 1980 trat dann ein umfassender Zonenplan für das ganze Stadtgebiet in Kraft, wonach das hier in Frage stehende Gebiet der Industriezone zugewiesen ist. Ob dieser Plan nach den Grundsätzen des nicht ganz ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes erarbeitet wurde, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich hervor. Das Kantonsgericht scheint davon auszugehen, stellt es doch unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 RPG fest, dass der Zonenplan in absehbarer Zeit neu werde überprüft werden müssen, zumal die gegenwärtige Einzonung schon seit acht Jahren in Kraft stehe.
c) Das Kantonsgericht führt weiter aus, die strittige Landfläche grenze im Norden an die Martinsbruggstrasse und befinde sich in
BGE 113 II 484 S. 490
der Nähe der Autobahnausfahrt St. Gallen-Neudorf. Die unmittelbare Umgebung im Norden, Westen und Osten sei weitgehend überbaut und entsprechend erschlossen. Ob für den strittigen Parzellenteil als Bauland eine konkrete Nachfrage besteht, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich. Die Vorinstanz hält jedoch fest, dass für die fragliche Fläche ein Preis erzielt werden könnte, der den Ertragswert bei weitem übersteige. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Entwurf zu einem Kaufvertrag, wonach die Politische Gemeinde St. Gallen vor einigen Jahren dem Erblasser für die Hälfte des strittigen Parzellenteils (10 000 m2) eine Million Franken, d.h. 100 Franken je m2, angeboten hatte. Angesichts der Person der damaligen Interessentin darf angenommen werden, dass es sich dabei keineswegs um einen Spekulationspreis gehandelt hatte. Mittelbar ergibt sich die Nachfrage für Bauland im fraglichen Gebiet auch aus dem bereits erwähnten Entscheid des Stadtrates, der festgestellt hatte, in der Stadt St. Gallen bestehe ein erheblicher Bedarf an Bauland für Industrie- und Gewerbebetriebe; die im Zonenplan für diesen Zweck bestimmte Fläche sollte deshalb nicht ohne Not verkleinert werden. Der Kläger stellt denn auch selbst nicht in Abrede, dass das Land in kurzer Zeit verkauft werden könnte; er hat einzig den von der Beklagten als erzielbar betrachteten Quadratmeterpreis in Zweifel gezogen.
d) Nach Auffassung des Kantonsgerichts steht einer Qualifizierung des fraglichen Bodens als Bauland unter anderem entgegen, dass er erschliessungsmässig nicht baureif sei. Es hat sich dabei von Art. 19 Abs. 1 RPG leiten lassen, wonach Land erschlossen ist, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Beklagte wendet ein, die vorinstanzlichen Erwägungen seien mit den Begriffen der "anderen Grundstücke" im Sinne von Art. 617 Abs. 2 ZGB und des "landwirtschaftlichen Gewerbes" gemäss Art. 620 Abs. 1 ZGB nicht zu vereinbaren. Sie macht damit sinngemäss geltend, das Kantonsgericht sei von einem unzutreffenden Begriff der Baureife ausgegangen, d.h. habe verkannt, was an Erschliessung gegeben sein müsse, um im Sinne der Rechtsprechung die bestimmte Erwartung zu begründen, dass das Land in absehbarer Zukunft überbaut werde. Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft die beklagtische Rüge damit eine Rechtsfrage, so dass hier darauf einzutreten ist.
BGE 113 II 484 S. 491
Das Kantonsgericht stellt in der Tat zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Grundstück von der Integralzuweisung zum Ertragswert auszunehmen. Die Umschreibung der Erschliessung in Art. 19 Abs. 1 RPG ist in Verbindung mit Art. 22 RPG zu sehen, wonach Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen (Abs. 1) und für die Erteilung dieser Bewilligung verlangt wird, dass das Land erschlossen ist (Abs. 2 lit. b). Die genannten Gesetzesbestimmungen befassen sich somit mit den Bedingungen, die in einem konkreten Fall für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt sein müssen. Die Feinerschliessung eines Grundstücks wird indessen regelmässig erst im Hinblick auf ein bestimmtes Bauvorhaben geplant und verwirklicht, und es stünde nicht in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung, ein Grundstück stets nur dann von der Integralzuweisung auszunehmen, wenn es diesen Grad der Erschliessung im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids bereits aufweist, mit andern Worten ein bewilligungsfähiges Bauprojekt besteht. Aus der Sicht der Infrastruktur eines Grundstücks kann von einer bestimmten Erwartung, dieses werde in näherer Zukunft überbaut werden, vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn es soweit erschlossen ist, dass die notwendige Resterschliessung sich innert nützlicher Frist verwirklichen lässt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Lage der hier strittigen Landfläche und der unmittelbaren Umgebung, die bereits weitgehend überbaut ist, erfüllt. Die Vorinstanz führt wohl aus, dass insbesondere zufolge der ungünstigen Geländeform die strassenmässige Erschliessung noch keineswegs gewährleistet sei. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass bei der Erstellung einer privaten Stichstrasse als Verbindung zwischen der öffentlichen Strasse und den zu erstellenden Gebäuden gewisse topographisch bedingte Schwierigkeiten zu überwinden sein würden, nicht aber, dass eine Zufahrt innert nützlicher Frist nicht angelegt werden könnte oder geradezu ausgeschlossen wäre. Letzteres anzunehmen, hiesse übrigens, den in Kraft stehenden Zonenplan hinsichtlich der strittigen Grundstückfläche (die der Industriezone zugewiesen ist) als unbrauchbar zu betrachten. Derart schwerwiegende Planungsmängel sind auf Grund des angefochtenen Entscheids jedoch nicht erstellt.
e) Bei der Begründung seiner Auffassung hat das Kantonsgericht grosses Gewicht auf einen raumplanerischen Gesichtspunkt allgemeiner Art gelegt. Es weist auf die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Verordnung über die Raumplanung (RPV; SR 700.1)
BGE 113 II 484 S. 492
hin, wonach die Behörden des Bundes und der Kantone raumplanerische Massnahmen zur Sicherstellung hinreichender Fruchtfolgeflächen zu treffen hätten. Im Zuge der Vorarbeiten für den kantonalen Gesamtplan habe das Baudepartement des Kantons St. Gallen bereits solche Flächen ermittelt; darunter falle auch der strittige Parzellenteil des Hofes "Oberschachen" und seine Umgebung. Auch wenn diesem Plan als blosser Arbeitsunterlage keine direkten Rechtswirkungen zukämen, gehe daraus dennoch die Eignung der fraglichen Fläche für die ackerbauliche Nutzung hervor. Unter Hinweis auf den Umstand, dass geeignete Fruchtfolgeflächen in der Schweiz und insbesondere auch im Kanton St. Gallen knapp seien, hält die Vorinstanz fest, es bestehe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch der strittige Grundstückteil als Fruchtfolgefläche in die Richtplanung aufgenommen werde, was sich in der Folge auf die Nutzungsplanung auswirken dürfte. Obschon denkbar sei, dass die Stadt St. Gallen - aus ihrerseits legitimen Erwägungen - den fraglichen Boden werde in der Industriezone belassen wollen, erscheine es insbesondere angesichts des Mangels an Fruchtfolgeflächen und der Eignung des strittigen Parzellenteils als durchaus unsicher, ob dieser in der Bauzone (Industriezone) verbleiben werde, zumal der Kläger und sein Sohn ihn weiterhin landwirtschaftlich nutzen würden. Der gegenwärtigen Zoneneinteilung komme unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu; die Zukunftsprognose weise gerade nicht darauf hin, dass es sich um Bauland handle.
Dass der Kläger auch die strittige Fläche von zwei Hektaren weiterhin landwirtschaftlich nutzen würde, ist einzig unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Voraussetzungen für eine Integralzuweisung von Bedeutung, nicht aber im Zusammenhang mit der Frage, ob der Boden als Bauland zu betrachten sei. Die Ausführungen des Kantonsgerichts sind aber auch sonst nicht geeignet, die eingezonten zwei Hektaren der Parzelle Nr. 1939 als landwirtschaftliches Grundstück erscheinen zu lassen. Aus den von der Vorinstanz festgehaltenen Tatsachen ergibt sich einzig, dass die erwähnte Fläche im Zuge der Sicherstellung von Fruchtfolgeflächen (vgl. Art. 15 RPV) in die Landwirtschaftszone umgezont werden könnte. Dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig wäre oder unmittelbar bevorstünde, stellt das Kantonsgericht indessen nicht fest. Den Plan des kantonalen Baudepartements, auf den sich die Vorinstanz hauptsächlich stützt, bezeichnet diese selbst als blosse Arbeitsunterlage, die im Rahmen der Vorarbeiten
BGE 113 II 484 S. 493
für den kantonalen Gesamtplan erstellt worden sei und der keine direkten Rechtswirkungen zukämen. Es folgt aus dem erwähnten Plan auch keineswegs zwingend, dass der für den Kanton St. Gallen im bundesrätlichen Sachplan (vgl. Art. 14 RPV) dereinst festgelegte Anteil am gesamtschweizerischen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nur durch eine Inanspruchnahme des im städtischen Plan erfassten eingezonten und noch nicht überbauten Gebiets sichergestellt werden könnte. Bei der endgültigen Festlegung der einzelnen Fruchtfolgeflächen werden die zuständigen Instanzen unter anderem auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass allgemein für die Stadt St. Gallen offenbar ein erheblicher Bedarf an Bauland für Industrie- und Gewerbebetriebe besteht (vgl. den oben in Erw. 6b angeführten Entscheid des Stadtrates) und dass die hier in Frage stehende Landfläche weitgehend von Bauten umgeben ist.
Die Erwägungen des Kantonsgerichts betreffend die Ausscheidung und Sicherstellung von Fruchtfolgeflächen sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die auf Grund der gegenwärtigen Einzonung und der weiteren lagemässigen Verhältnisse sich aufdrängende Prognose entscheidend zu beeinflussen. Eine Gesamtwürdigung der zur Zeit gegebenen Umstände lässt entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die bestimmte Erwartung schliessen, dass die strittigen zwei heute in der Industriezone gelegenen Hektaren der Parzelle Nr. 1939 in absehbarer Zukunft als Bauland genutzt werden. Dass eine weitere landwirtschaftliche Nutzung des Parzellenteils nicht als stossend empfunden würde, wie die Vorinstanz ausführt, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Berufung ist mithin gutzuheissen und die Klage insoweit abzuweisen, als der in der Industriezone gelegene Teil der Parzelle Nr. 1939 von der ungeteilten Zuweisung des landwirtschaftlichen Heimwesens "Oberschachen" an den Kläger auszunehmen ist.

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Etat de fait

Considérants 1 3 5 6

références

ATF: 113 II 138, 83 II 113, 113 II 136

Article: Art. 620 ZGB, art. 620 al. 1 CC, Art. 617 Abs. 2 ZGB, Art. 19 Abs. 1 RPG suite...