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Chapeau

113 V 113


18. Urteil vom 7. Juli 1987 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Z. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 42 al. 2 let. c et d LAVS: Rente extraordinaire non soumise aux limites de revenu.
Le droit à une rente fondé sur l'art. 42 al. 2 let. d LAVS s'éteint lorsque la femme divorcée se remarie avec un assuré qui ne compte pas le même nombre d'années de cotisations que sa classe d'âge et qui n'a pas encore droit à une rente de vieillesse pour couple (art. 42 al. 2 let. c LAVS).

Faits à partir de page 113

BGE 113 V 113 S. 113

A.- Die am 27. Januar 1920 geborene Emma Z. war in erster Ehe mit Ernst G. verheiratet, welcher ab 1. Januar 1981 eine maximale einfache Altersrente von Fr. 1'100.-- im Monat sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 330.-- bezog. Nach Erreichen des 62. Altersjahres durch Emma Z. wurde die einfache Altersrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) ab 1. Februar 1982 durch eine Ehepaar-Altersrente von Fr. 1'860.-- im Monat abgelöst. Nachdem diese Ehe am 27. September 1983 geschieden worden war, verheiratete sich Emma Z. am 13. Januar 1984 mit dem 1934 geborenen Jürgen Z. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 12. Juli 1985 richtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt Emma Z. für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 31. Januar 1984 nachträglich eine ausserordentliche einfache Altersrente ohne Einkommensgrenze von Fr. 620.-- bzw. Fr. 690.-- im Monat aus.
Mit Anmeldung bei der AHV vom 4. Juni 1985 beantragte die Versicherte für die Zeit ihrer Wiederverheiratung die Ausrichtung einer Altersrente, was die infolge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 22. August 1985 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ordentlichen Altersrente fehlten mangels eigener Beiträge während der Mindestdauer eines vollen Jahres. Ein Anspruch auf eine
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ausserordentliche Altersrente mit Einkommensgrenze bestehe nicht, weil das Einkommen des Ehemannes Jürgen Z. die derzeit massgebliche Einkommensgrenze von Fr. 16'500.-- bei weitem überschreite. Sodann seien auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze nicht erfüllt, weil der Ehemann nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweise und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne.

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 1985 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, Emma Z. auch ab 1. Februar 1984 eine einfache ausserordentliche Altersrente zu gewähren.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der angefochtenen Kassenverfügung. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, lässt die Versicherte auf deren Abweisung schliessen.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze haben gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG in der Schweiz wohnhafte Schweizer Ehefrauen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (lit. c), sowie Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden werden und während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, jedoch nach Art. 3 Abs. 2 lit. b und c von der Beitragspflicht befreit waren und deshalb nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (lit. d).

2. Streitig ist, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ausserordentliche einfache Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG erlöschen konnte wegen der Wiederverheiratung mit einem Mann, der nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann und der damit die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG nicht erfüllt.
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a) Emma Z. liess in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde geltend machen, der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente sei ihr gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1985 ab 1. Oktober 1983 zu Recht zugestanden worden. Eine Befristung der Altersrente sei im AHVG nicht vorgesehen und zum vornherein nichtig. Altersrenten müssten vielmehr unbefristet gewährt werden und erlöschten ausschliesslich nach den in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG abschliessend aufgezählten Gründen, nämlich mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten. Bei einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG führe eine Zivilstandsänderung des Berechtigten zu keiner Rentenaufhebung. Dazu fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar nenne Art. 23 Abs. 3 AHVG die Wiederverheiratung als Erlöschungsgrund für die Witwenrente. Demgegenüber erlösche gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG der Anspruch auf eine einfache Altersrente bloss dann, wenn gleichzeitig eine Ehepaar-Altersrente entstehe, nicht aber bei einer Verheiratung ohne Ehepaarrenten-Anspruch.
b) Ergänzend liess die Versicherte in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren folgendes geltend machen: Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG stelle den Grundsatz auf, dass Frauen, welche das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf eine Altersrente haben sollten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien einschränkend auszulegen. Es sei ohnehin eine "Abnormität", dass eine über 62jährige Frau, welche immer in der Schweiz gelebt habe, keinen Anspruch auf eine AHV-Rente habe. Sodann sei ein Verlust des Anspruchs auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze wegen Verheiratung auch bei der 9. AHV-Revision, welche die Stellung der geschiedenen Frau hinsichtlich der ausserordentlichen Rente verschlechtert habe, nicht eingeführt worden. Ferner wäre die Aufhebung einer gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG zugesprochenen Altersrente im Falle der Wiederverheiratung auch sachlich nicht begründet, weil die Ehefrau, welche dem beitragspflichtigen Ehemann während der Dauer der Ehe beigestanden und ihm damit ermöglicht habe, während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge zu entrichten, mit ihrem Aufwand sich ihre eigene Altersrente verdient habe. Dabei habe ihr Ehemann quasi für sie die Beiträge entrichtet. Der Umstand der beschränkten Beitragsjahre des neuen Ehemannes könne keinen Einfluss auf diejenigen Altersrenten von geschiedenen
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Frauen haben, deren erster Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufgewiesen habe.

3. Die Vorinstanz ging in ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheid von der Annahme aus, dass für ausserordentliche Altersrenten ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG als Erlöschungsgründe einzig das Entstehen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder der Tod des Berechtigten gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG in Betracht falle. Im Gegensatz zu den ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, dass die ausserordentlichen einfachen Altersrenten nach Art. 42 Abs. 2 AHVG bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse, wie sie bei Emma Z. eintraten, erlöschen würden. Das AHVG kenne grundsätzlich nur die unbefristeten Altersrenten. Für Ausnahmen bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weshalb ein Rentenerlöschungsgrund nicht auf dem Weg der Gesetzesauslegung konstruiert werden dürfe. Massgebend sei demnach nur, dass der Anspruch auf eine Altersrente einmal entstanden sei; hingegen sei unbeachtlich, dass sich die persönlichen Verhältnisse von Emma Z. nach der Entstehung des Anspruchs durch die Wiederverheiratung derart geändert hätten, dass der Anspruch heute nicht mehr entstehen könnte. Denn sonst würde die weitere Rentenberechtigung vom zufälligen Umstand abhängen, ob sie einen Mann mit voller Beitragsdauer geheiratet habe.

4. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden:
a) Die Frage, ob eine Änderung des Zivilstandes des Rentenbezügers eine Auswirkung auf seinen Rentenanspruch haben kann, ist zunächst aufgrund der Gesetzessystematik zu beantworten. Der dritte Abschnitt des AHVG regelt den Anspruch und die Festsetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Altersrenten. Dabei sind im Teil A. "Der Rentenanspruch" lediglich die allgemeinen, für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten geltenden Anspruchsvoraussetzungen umschrieben. Die Erfüllung dieser allgemeinen Voraussetzungen allein begründet aber noch keinen Rentenanspruch. Hiefür müssen vielmehr auch die besonderen Voraussetzungen des Teils B. "Die ordentlichen Renten" oder C. "Die ausserordentlichen Renten" erfüllt sein. Daher erweist sich die von Emma Z. vertretene Auffassung, für ausserordentliche Altersrenten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AHVG gebe es keine andern als die in Art. 21 Abs. 2 AHVG erwähnten Erlöschungsgründe, als irrtümlich. Denn eine geschiedene (bzw. verheiratete) Frau, die
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selber nie Beiträge entrichtet hat (und deren Ehemann weder betagt noch invalid ist), hat nur dann einen Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente, wenn sie neben den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG auch die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 lit. d (bzw. lit. c) AHVG erfüllt.
b) Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 21 AHVG gegeben, so dass noch zu prüfen ist, ob auch die besonderen Voraussetzungen von Art. 42 AHVG erfüllt sind, wobei angesichts der Überschreitung der Einkommensgrenze der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG zum vornherein zu verneinen ist. Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG ist entscheidend, ob lit. c oder lit. d anwendbar ist.
Im Leistungsbereich der AHV/IV sind Statusänderungen wie diejenige des Zivilstandes grundsätzlich von entscheidender Bedeutung für die Rentenberechtigung. In den meisten Fällen regelt das Gesetz den Leistungsanspruch bei einem gegebenen Status (z.B. Art. 18 AHVG), während die Folgen einer Statusänderung nur in Ausnahmefällen gesetzlich normiert sind (z.B. Art. 22 Abs. 3 AHVG betreffend das Erlöschen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente u.a. bei Scheidung der Ehe oder Tod eines Ehegatten). Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung einige Fälle im Zusammenhang mit Statusänderungen zu beurteilen. So hat es in BGE 106 V 164 Erw. 3 entschieden, dass sich der Leistungsanspruch eines Kindes in der Invalidenversicherung (erst) vom Zeitpunkt der Adoption an gleich beurteilt, wie wenn es als Kind seiner Adoptiveltern geboren wäre. In EVGE 1951 S. 137 führte das Eidg. Versicherungsgericht aus, dass eine ehemalige Schweizerin, die nach der damaligen Rechtslage ihr Bürgerrecht nach ihrer Heirat mit einem italienischen Staatsangehörigen verloren hatte, nach der Heirat ausschliesslich als italienische Staatsangehörige zu behandeln sei, auch wenn der Verlust des Schweizer Bürgerrechts erst nach der Entstehung des Rentenanspruchs erfolgte. Ferner erkannte das Gericht in EVGE 1961 S. 143 f., dass eine vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete (zur Übergangsgeneration gehörende) Frau, die im Jahre 1949 eine neue Ehe einging, auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Altersrente ihren vorgängigen Personenstand einer Witwe verloren und den Zivilstand einer verheirateten Frau erworben habe. Durch ihre neue Heirat habe sie in der Person ihres
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zweiten Ehemannes einen Versorger erhalten und ihr neuer Status als verheiratete Frau gehe zweifellos demjenigen, den sie früher als Hinterlassene gehabt habe, vor. Entscheidend sei mithin allein ihr Personenstand im jetzigen Zeitpunkt, weshalb sie weder als Hinterlassene einer vor dem 1. Juli 1883 geborenen Person noch als vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete Frau im Sinne der damals geltenden Art. 42bis und 43bis AHVG gelten könne.
c) Das Sozialversicherungsrecht kennt bei Zivilstandswechsel keine Besitzstandsgarantie (vgl. ZAK 1983 S. 556 Erw. 2c mit Hinweisen). Heiratet eine Frau, die eine einfache Altersrente bezieht, einen Altersrentner, so werden die zwei einfachen Renten durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt, was in der Regel eine betragsmässige Verschlechterung ergibt. Heiratet eine betagte Frau, die eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze bezieht, einen noch im Erwerbsleben stehenden Mann, so werden bei der Bedarfsabklärung aufgrund ihres neuen Zivilstandes Einkommen und Vermögen des Mannes mit berücksichtigt, was in der Regel zum Wegfall ihrer ausserordentlichen Rente führt. So wird auch bei einer geschiedenen Frau, die sich wieder verheiratet, hinsichtlich ihres Anspruchs auf eine Altersrente auf den neuen Zivilstand abgestellt, weshalb diesfalls nicht mehr die Voraussetzungen von lit. d des Art. 42 Abs. 2 AHVG, sondern diejenigen gemäss lit. c dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrer jetzigen Ehe geschieden war, rechtfertigt es nicht, ihren Anspruch auf eine Altersrente nach gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, die auf den Zivilstand der Geschiedenen zugeschnitten sind.
Wird die Ehe einer betagten Frau, die selber keine Beiträge bezahlt hat, geschieden, so beurteilt sich ihr Anspruch auf eine Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG, unabhängig davon, ob sie vorher an einer Ehepaarrente partizipierte - wie im nicht veröffentlichten Urteil D. vom 13. März 1961 und wie dies im vorliegenden Fall auf die Beschwerdegegnerin zutraf - oder eine ausserordentliche einfache Altersrente gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG bezog. Im Falle der Wiederverheiratung hat sie entweder (wieder) an einer Ehepaarrente teil oder es wird ihr eigener Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente, wie bereits gesagt, entsprechend ihrem neuen Zivilstand nach Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG beurteilt. Es würde zu Rechtsunsicherheit führen und wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten nicht zu vereinbaren, wenn bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs
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nicht auf den aktuellen, sondern auf den früheren Zivilstand abgestellt würde, sofern dieser für den Leistungsansprecher günstiger wäre. Da die Beschwerdegegnerin jetzt eine Ehefrau ist, untersteht sie dem Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG, dessen Voraussetzungen sie erfüllen müsste, um Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze zu haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist ihr Anspruch von der Ausgleichskasse zu Recht verneint worden.
d) ...

Dispositif

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. November 1985 aufgehoben.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4

Dispositif

références

ATF: 106 V 164

Article: Art. 42 Abs. 2 AHVG, Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 42 al. 2 let, Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG suite...