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Chapeau

116 IV 338


63. Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1990 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 198 s. CP; proxénétisme, fait de favoriser la débauche.
1. N'importe quelle forme, si minime soit-elle, d'incitation ou d'aide à la débauche dans un dessein de lucre ne constitue pas un cas punissable de proxénétisme. La débauche doit être rendue possible, tout au moins facilitée d'une manière essentielle par l'auteur. En outre, il faut qu'au moment de l'infraction, des contacts sexuels soient concrètement possibles au regard des circonstances de temps et de lieu.
2. Condamnation pour proxénétisme d'un Suisse en relation avec le milieu d'un pays étranger, qui avait pour but de faire résider en Suisse légalement des prostituées étrangères, en leur permettant de conclure un mariage civil et en les assistant d'autres manières, de façon qu'elles puissent se livrer à la prostitution ici sans craindre l'intervention de la police des étrangers.

Faits à partir de page 339

BGE 116 IV 338 S. 339
X. vermittelte von Ende 1985 bis Anfang 1987 fünf österreichischen Dirnen gegen ein Entgelt von insgesamt über Fr. 10'000.-- heiratswillige Schweizer Männer. In keinem der Fälle beabsichtigten die Eheleute, eine wirkliche Ehe zu führen. X. gab ihnen Anweisungen, wie sie sich zu verhalten hätten, damit die Bürgerrechtsehen nicht als solche erkannt würden, erledigte Pass- und Anmeldeformalitäten und stellte sich teilweise als Trauzeuge zur Verfügung. Zusätzlich verschaffte er den Dirnen Wohnungen und in einem Fall eine Absteige. X. wird vorgeworfen, mit seinem Verhalten beabsichtigt zu haben, dass die Dirnen Schweizerinnen wurden und hier unter Umgehung der Vorschriften des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) der Gewerbsunzucht nachgehen konnten.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 1. Dezember 1989 im Berufungsverfahren (nebst hier nicht interessierenden Delikten) der fortgesetzten Kuppelei im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und in bezug auf die Busse die vorzeitige Löschbarkeit des Eintrags im Strafregister gewährt. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt.
BGE 116 IV 338 S. 340
Gegen dieses Urteil führt X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Freispruch vom Vorwurf der Kuppelei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Considérants

Erwägungen:

1. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Kuppelei. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm die kantonalen Vorinstanzen ausschliesslich das Vermitteln der Scheinehen zur Last gelegt hätten, nicht aber die übrigen in der Anklageschrift erwähnten Verhaltensweisen. Er macht geltend, der Straftatbestand der Kuppelei sei nicht erfüllt, weil zwischen der ihm vorgeworfenen Vermittlung der Scheinehen und dem Ausüben der Gewerbsunzucht kein direkter Zusammenhang bestehe. Nicht jede Handlung, die im weitesten Sinn eine Prostituierte unterstütze, stelle ein "Vorschubleisten" im Sinne von Art. 198 StGB dar. Vielmehr müsse sich die Unterstützungshandlung konkret auf die Ausübung des Unzuchtsgewerbes, d.h. auf eine nach Ort und/oder Zeit konkretisierte Gelegenheit zu sexuellen Handlungen, beziehen.

2. Was die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz ausdrücklich den gesamten Sachverhalt, auf den sich die Anklage stützte, als erstellt betrachtete. Es trifft also nicht zu, dass alle Handlungen des Beschwerdeführers, die über die eigentliche Vermittlung der Ehen hinausgingen, für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird ihm nicht einfach vorgeworfen, er habe Bürgerrechtsehen mit ausländischen Dirnen vermittelt. Wie sich aus dem Urteil des Bezirksgerichtes, auf welches die Vorinstanz verweist, ergibt, wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe mit der Vermittlung der Ehen den österreichischen Dirnen ermöglicht, dass sie Schweizerinnen wurden und somit keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigten, um in der Schweiz der Gewerbsunzucht nachgehen zu können. Die Ermöglichung der Gewerbsunzucht (und nicht die Bürgerrechtsehen als solche) war das eigentliche Ziel der Aktionen des Beschwerdeführers. Genau dieser Vorwurf ist auch ausdrücklich in der Anklageschrift enthalten, wonach der Beschwerdeführer "in der Absicht (gehandelt habe, den Dirnen) zu ermöglichen, in der
BGE 116 IV 338 S. 341
Schweiz der Gewerbsunzucht nachzugehen", und "mit dem Ziel (vorgegangen sei), die Vorschriften des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu umgehen". Der strafrechtliche Vorwurf an den Beschwerdeführer umfasst klarerweise auch die weiteren in der Anklageschrift genannten Tätigkeiten, wie das Erteilen von Verhaltensanweisungen und das Erledigen von Anmeldeformalitäten. Soweit das Bezirksgericht schliesslich eher am Rande feststellt, der Beschwerdeführer habe mindestens in einem Fall einer Dirne auch einen Arbeitsplatz verschafft, ist allerdings einzuräumen, dass weder aus der Anklageschrift noch aus der Begründung der kantonalen Entscheide hervorgeht, dass er dafür noch speziell entschädigt worden wäre. Dies hat aber nur zur Folge, dass das Vermitteln einer Absteige für sich allein nicht zu einem Schuldspruch wegen Kuppelei führen könnte, nicht aber, dass dieser Umstand im Zusammenhang der gesamten Handlungen des Beschwerdeführers von vornherein keine Bedeutung hätte (s. unten E. 3b).

3. a) Der Kuppelei gemäss Art. 198 StGB macht sich schuldig, wer aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet, sie also begünstigt und fördert, indem er z.B. Voraussetzungen dazu schafft oder Hindernisse beseitigt (BGE 98 IV 257 E. 2; HAUSER/REHBERG, Strafrecht IV, Zürich 1989, S. 48; PAUL USTERI, Strafwürdigkeit der Kuppelei, Diss. Zürich 1972, S. 78). Im deutschen Recht (§ 180 dtStGB) ist das Vorschubleisten konkretisiert als Vermittlung, Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zu sexuellen Handlungen (ebenso für das schweizerische Strafrecht STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht BT II, 3. Aufl. Bern 1984, § 26 N 8).
Nun kann aber klarerweise nicht jede noch so entfernte oder geringfügige Form der gewinnsüchtigen Begünstigung oder Förderung der Unzucht strafbare Kuppelei im Sinne von Art. 198 StGB darstellen. Ein zu weit gedehnter Begriff des Vorschubleistens würde zu geradezu "unsinnigen" Ergebnissen führen (PAUL USTERI, a.a.O., S. 80). Es liegt auf der Hand, dass sich z.B. ein Architekt, der einen besonders lukrativen Auftrag zum Bau eines Hauses in einem Vergnügungsviertel übernimmt, selbst dann nicht der Kuppelei schuldig macht, wenn er annehmen muss, dass im Gebäude mit einiger Wahrscheinlichkeit irgendwann auch Massagesalons eingerichtet werden. Sowohl die Putzfrau, die gegen ein erhöhtes Entgelt einen Salon reinigt, als auch der Coiffeur, der eine Dirne für einen etwas höheren Preis verschönt, damit sie bei ihren
BGE 116 IV 338 S. 342
Kunden bessere Chancen hat, begünstigen zwar in gewisser Weise die Gewerbsunzucht, aber dennoch ist offensichtlich, dass deren Handlungsweisen noch keine strafwürdige Kuppelei darstellen. Die Beispiele zeigen, dass der Begriff des Vorschubleistens nach zwei Richtungen eingeschränkt werden muss. Zum einen muss zum Zeitpunkt der angeblichen Kuppelei die Möglichkeit des Zustandekommens des sexuellen Kontakts in greifbare Nähe gerückt und in einem gewissen Umfang nach Ort und Zeit konkretisiert sein (SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, Kommentar zum Deutschen Strafgesetzbuch, 23. Aufl. München 1988, N 6 zu § 180). Zum zweiten muss die Vornahme der sexuellen Handlungen durch das Vorschubleisten erst ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert werden (SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, a.a.O., N 9 zu § 180). Völlig untergeordnete oder mit der Unzucht in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Beihilfehandlungen sind strafrechtlich ohne Bedeutung.
b) Im vorliegenden Fall ist nicht zu untersuchen, ob das reine Vermitteln von Bürgerrechtsehen bereits Kuppelei darstellen kann. Aufgrund der Feststellungen der kantonalen Gerichte ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, den ausländischen Dirnen durch die Vermittlung der Scheinehen zu ermöglichen, sich "legal" in der Schweiz aufzuhalten, um hier unbehelligt von fremdenpolizeilichen Massnahmen der Gewerbsunzucht nachzugehen. Er wusste, dass sich die Ausländerinnen zu diesem Zweck in der Schweiz aufhalten wollten, durch die strengen fremdenpolizeilichen Vorschriften und Kontrollen daran aber gehindert oder zumindest stark behindert würden. Er beseitigte dieses Hindernis nicht nur durch das blosse Vermitteln von heiratswilligen Schweizern, sondern auch durch die Erteilung von Verhaltensanweisungen und durch die Erledigung von Pass- und Anmeldeformalitäten. Indem er den Dirnen derart half, die Vorschriften des ANAG zu umgehen, machte er es ihnen möglich, in der Schweiz ungestört und damit jedenfalls entsprechend intensiver als Prostituierte tätig zu sein. Wie gesagt, war genau dies auch seine Absicht. Damit aber hat er nicht nur irgendeinen völlig untergeordneten Beitrag zur Ausübung der Gewerbsunzucht geleistet, sondern das Betreiben der Gewerbsunzucht bis zu einem gewissen Grad überhaupt erst ermöglicht, jedenfalls aber wesentlich gefördert.
Im übrigen kannte sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der kantonalen Richter nicht nur im österreichischen
BGE 116 IV 338 S. 343
Milieu sehr gut aus und hatte er dort zu führenden Leuten Kontakt, sondern war er gewissermassen deren Verbindungsmann in Zürich. Zum Zeitpunkt der Vermittlung der Scheinehen musste ihm also bewusst sein, dass die Ausübung der Gewerbsunzucht durch die gerade zu diesem Zweck Schweizerinnen gewordenen Dirnen in nächste Nähe gerückt war, nicht aber bloss in ferner, unbestimmter Zukunft lag. Nachdem er überdies den Dirnen Wohnungen bzw. eine Absteige vermittelte und ihre Anmeldeformalitäten erledigte, ist schliesslich davon auszugehen, dass deren künftige Unzuchtstätigkeit auch in örtlicher Hinsicht ausreichend konkret feststand.
Nach dem Gesagten bejahte die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal des Vorschubleistens zu Recht. Die übrigen Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Gewinnsucht, blieben unbestritten.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3

références

ATF: 98 IV 257

Article: Art. 198 StGB, Art. 198 Abs. 1 StGB, § 26 N 8