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Chapeau

117 IV 314


57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1991 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 19 ch. 2 litt. a LStup; consommation de cannabis; mise en danger de la santé.
En l'état actuel des connaissances, le cannabis, même en grande quantité, ne peut mettre en danger la santé de nombreuses personnes au sens de l'art. 19 ch. 2 litt. a LStup. Il s'ensuit que, lorsque des infractions définies à l'art. 19 ch. 1 1re phrase LStup sont commises en relation avec cette drogue, l'existence d'un cas grave au sens de l'art. 19 ch. 2 litt. a est exclue (consid. 2; changement de jurisprudence).

Faits à partir de page 314

BGE 117 IV 314 S. 314

A.- L. handelte in der Zeit von ungefähr Ende Mai bis September 1983 mit mindestens acht Kilogramm Haschisch. Ausserdem rauchte er von Januar bis August 1984 verschiedene Male Haschisch.

B.- Mit Urteil vom 30. November 1988 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, zweitinstanzlich schuldig der fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und c BetmG und verurteilte ihn zu zwanzig Monaten Zuchthaus, abzüglich 167 Tage Untersuchungshaft. Auf die Anklage der wiederholten und fortgesetzten Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG trat es infolge Verjährung nicht ein.
BGE 117 IV 314 S. 315

C.- L. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gut.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG angenommen; auch grosse Mengen Haschisch könnten die Gesundheit vieler Menschen nicht in Gefahr bringen.
a) Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG stellt den unbefugten Anbau, Handel und Besitz von Betäubungsmitteln in allen seinen Formen unter Strafe. Für vorsätzliche Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis oder Busse an. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG ist in schweren Fällen die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Ein schwerer Fall liegt nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter
a) weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge
von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann;
b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;
c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt.
b) aa) Das Bundesgericht hatte sich bereits in BGE 106 IV 227 ff. dazu zu äussern, ob es angehe, einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch bei grossen Mengen Haschisch zu verneinen. Zur Beurteilung stand eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Januar 1980 (veröffentlicht in SJZ 77/1981, S. 180 ff.) richtete. Das Obergericht vertrat gestützt auf ein Sachverständigengutachten den Standpunkt, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auf verschiedene umfangreiche Haschischgeschäfte mehrerer Täter - ein Fall betraf 8 Kilogramm Haschisch, ein anderer 10,5 Kilogramm Haschischöl - nicht anwendbar sei. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das Gefährdungspotential von Haschisch sei nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
BGE 117 IV 314 S. 316
im Vergleich zu anderen vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Drogen, insbesondere zum Heroin, erheblich geringer und unterschreite in mancher Hinsicht sogar dasjenige von Alkohol; mit Schäden sei nur bei zwei bis vier Prozent der regelmässigen Haschischkonsumenten zu rechnen, und auch das nur bei langjährigem, häufigem Konsum; von hundert Haschischkonsumenten hörten im übrigen neunzig wieder auf; schliesslich sei auch widerlegt, dass Haschisch eine Einstiegsdroge sei.
Das Bundesgericht hob im zitierten Entscheid das Urteil des Obergerichts auf. Es hielt dafür, aus der gesetzlichen Ordnung - Art. 1, 8, 19 und 19a BetmG - ergebe sich, dass der Gesetzgeber selber Cannabis als Rohstoff, aber auch die aus ihm gewonnenen Wirkstoffe und die solche enthaltenden Präparate für abhängigkeitserzeugend befunden habe. Die Gefahr aber, drogenabhängig, also süchtig zu werden, sei eine Gefahr für die menschliche Gesundheit; denn wer süchtig sei, sei krank. Dieser Gedanke liege auch dem revidierten Betäubungsmittelgesetz zugrunde, und er betreffe nicht nur die physische, sondern auch die psychische Gesundheit. Psychische Abhängigkeit bedeute nach dem Gesetz somit eine Beeinträchtigung der Gesundheit. Um nur schon die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermeiden, habe der Gesetzgeber, wie die genannten Bestimmungen und ihre Entwicklungsgeschichte zeigten, den Handel mit den im Gesetz aufgeführten Drogen in allen seinen Formen, einschliesslich die Vorbereitungshandlungen und teilweise auch den Konsum, unter Strafe gestellt. Habe aber der Gesetzgeber die Frage nach der abhängigkeitserzeugenden Wirkung von Cannabissubstanzen und damit der Gefährlichkeit des Handels mit solchen Stoffen für die menschliche Gesundheit nach dem seinerzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis selber entschieden, so stehe es dem Richter nicht zu, sie in eigener Würdigung anders zu beantworten. Sollte nach heutiger wissenschaftlicher Erkenntnis diese Gefahr nicht bestehen, sei es am Gesetzgeber, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Daraus ergebe sich ohne weiteres, dass der Richter bei Anwendung des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nur zu entscheiden habe, ob im Einzelfall so erhebliche Mengen eines Betäubungsmittels Gegenstand einer der vom Gesetz verpönten Handlungen gebildet haben, dass eine Vielzahl von Menschen damit versorgt werden konnte oder hätte versorgt werden können. Wo das zutreffe, sei nach dem Sinn des Gesetzes auch schon eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen, ohne dass noch zu
BGE 117 IV 314 S. 317
prüfen sei, ob das Gefährdungspotential einer Droge erheblich, die Gefahr hochgradig, naheliegend sei. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG setze keine so qualifizierte Gefahr voraus, habe doch der Gesetzgeber auch bewusst darauf verzichtet, zwischen leichten und harten Drogen zu unterscheiden. Das verkenne das Obergericht, wenn es Haschisch auf seine Gefährlichkeit für die Gesundheit des Menschen prüfe und nach Würdigung eines Expertenberichtes die Gefahr einer abhängigkeitserzeugenden Wirkung von Cannabissubstanzen für eine Vielzahl von Menschen verneine, unbesehen der Mengen, die in Frage stünden.
bb) Davon ausgehend, dass bereits zwanzig Personen eine Vielzahl von Menschen darstellten (BGE 108 IV 65 f. E. 2), nahm das Bundesgericht in BGE 109 IV 143 ff. nach Anhörung von Sachverständigen sodann an, dass eine Gefährdung vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei einer Menge von vier Kilogramm Haschisch gegeben sei.
c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestossen. In einer eingehenden Auseinandersetzung mit BGE 106 IV 227 ff. kommt JENNY (Der Begriff der Gesundheitsgefahr in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG: Eine Kritik der neuesten Rechtsprechung, Beiheft 1 zur Zeitschrift für schweizerisches Recht, Basel 1982, S. 97 ff.) zum Schluss, dass die vom Bundesgericht darin vertretene Auffassung, die rein psychische Abhängigkeit von einer Droge sei schon eine Krankheit, nicht haltbar sei; aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung der Gesundheit erst bei Eintritt körperlicher, seelischer oder sozialer Schäden angenommen habe (S. 103 ff.); den Unterlagen zu den Gesetzgebungsarbeiten seien zudem keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Richter daran habe hindern wollen, der Gefährlichkeit der einzelnen Drogen und den Erkenntnissen der Wissenschaft dazu im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG Rechnung zu tragen (S. 110 f.); Gesundheit bzw. Krankheit seien in erster Linie medizinische, nicht rechtliche Begriffe; Urteile darüber abzugeben, wann das eine oder das andere vorliege, sei zunächst Sache der Medizin, nicht der Rechtswissenschaft; die Gesetzesauslegung dürfe sich, wo immer das vermeidbar sei, mit erfahrungswissenschaftlichen Tatsachen nicht in Widerspruch setzen; stelle sich heraus, dass eine in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommene Substanz in Wahrheit harmlos sei, sei es dem Richter zwar verwehrt, berichtigend einzugreifen und sie aus dem Katalog der inkriminierten Betäubungsmittel
BGE 117 IV 314 S. 318
zu streichen; spreche das Gesetz dagegen von einer Gefahr für die Gesundheit, sei er nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auf die wissenschaftliche Entwicklung und die Korrektur früherer Befunde Rücksicht zu nehmen (S. 111).
d) aa) Wie das Bundesgericht insbesondere in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach betont hat, hat der Richter bei der Auslegung von Straftatbeständen der angedrohten Strafe Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 315 f. E. 2d/aa; 116 IV 329 E. 3b; BGE 116 IV 337 E. 3b; BGE 117 IV 22).
bb) Bei einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG besteht die Mindeststrafe, wie dargelegt (E. 2a), in einer Busse; die Höchststrafe beträgt drei Jahre Gefängnis (Art. 36 Satz 2 StGB) zuzüglich Busse (Art. 50 Abs. 2 StGB). In einem schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG steigt die Mindeststrafe auf ein Jahr Zuchthaus (Art. 35 Satz 2 StGB) oder ein Jahr Gefängnis und die Höchststrafe auf zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 35 Satz 2 StGB), womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Angesichts dieser erheblichen Verschärfung der Strafdrohung für einen schweren Fall ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG restriktiv auszulegen, d.h. die darin genannte Gesundheitsgefahr für viele Menschen ist im Sinne der nachfolgenden Ausführungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
cc) Die Gesundheitsgefahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist daher schon begrifflich eng zu fassen. Sie ist entgegen der in BGE 106 IV 227 ff. vertretenen Ansicht nicht schon zu bejahen, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch abhängig machen, sondern erst, wenn er seelische oder körperliche Schäden verursachen kann.
Diese begriffliche Eingrenzung der Gesundheitsgefahr liegt auch deshalb nahe, weil es dem Gesetzgeber bei der Unterstellung der verschiedenen Drogen unter das Betäubungsmittelgesetz und dessen Strafbestimmungen darum ging, den Menschen vor seelischen, körperlichen und sozialen Schäden zu bewahren. Solche Beeinträchtigungen können daher auch im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht bedeutungslos sein. Psychische und physische Schädigungen befürchtete der Gesetzgeber namentlich auch von Cannabis; er war vor allem der Ansicht, der Gebrauch dieser Droge bilde nur die Vorstufe zu jenem härterer Stoffe. Das ergibt sich bereits aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die
BGE 117 IV 314 S. 319
Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973 (BBl 1973 I, S. 1354 ff.). Darin wird ausgeführt, bei Cannabis handle es sich um ein Halluzinogen, das nach der in der medizinischen Wissenschaft überwiegenden Meinung bei Dauergebrauch zu Bewusstseinsveränderungen führen könne; es werde immer wieder festgestellt, dass Cannabis eine Schrittmacherfunktion ausübe und besonders bei jungen Menschen eine Neigung zum "Umsteigen", zum Beispiel auf Opiate oder Amphetamine, hervorrufe; das Hanfkraut und sein Harz lägen sicherlich im unteren Gefährdungsbereich; jedoch werde die oft vertretene Auffassung, dass sie physisch nicht gefährlich seien, überwiegend nicht geteilt. Auch die Beratungen in den Räten zeigen, dass der Gesetzgeber den Menschen vor den Gefahren des seelischen, körperlichen und sozialen Ruins schützen wollte. Dort wurde mehrfach auf die bereits in der Botschaft hervorgehobene Schrittmacherfunktion von Cannabis verwiesen (Amtl.Bull. SR 1973, S. 694 (Andermatt), S. 697 (Tschudi), S. 705 (Honegger); Amtl.Bull. NR 1974 II, S. 1419 (Schmitt), 1425 (Reich), 1428 (Meier)) und wiederholt auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen aufmerksam gemacht, die jener zu gewärtigen habe, der sich auf den Drogenkonsum einlasse (Amtl.Bull. NR 1974 II, S. 1416 (Welter), 1428 (Meier), 1429 f. (Hürlimann); Amtl.Bull. SR 1973, S. 697 (Tschudi).
dd) Aus dem Erfordernis der einengenden Auslegung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG folgt überdies, dass die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen eine naheliegende und ernstliche sein muss.
Ob das der Fall ist, hat der Richter unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu prüfen. Daran, dass es ihm, wie in BGE 106 IV 227 ff. angenommen wurde, verwehrt sei, den Ergebnissen der Forschung Rechnung zu tragen und es Sache des Gesetzgebers sei, daraus die Konsequenzen zu ziehen, kann nicht festgehalten werden. Der Richter könnte sonst, je nach Wissensstand, unter Umständen gezwungen sein, einen Täter für eine Gefahr verantwortlich zu machen, die nicht bestand und ihm eine Strafe aufzuerlegen, die sich unter Schuldgesichtspunkten nicht vertreten lässt (vgl. JENNY, a.a.O., S. 112). Im übrigen geht aus den Materialien hervor, dass sich der Gesetzgeber bewusst war, die Gefährlichkeit von Cannabis nicht endgültig beurteilen zu können; er war sich darüber im klaren, dass die Forschung dazu noch im Gang war. In der Botschaft betreffend die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. Mai 1973 (BBl 1973 I, S. 1355) hält der
BGE 117 IV 314 S. 320
Bundesrat fest, die biochemischen Vorgänge, die sich im menschlichen Körper beim Genuss von Cannabis vollzögen, seien noch nicht genau bekannt; die Forschung befasse sich jedoch intensiv damit, und es sei zu erwarten, dass man in einigen Jahren zu schlüssigen Ergebnissen gelangen werde; weiter legt er dar, das Ausmass der schädlichen Nebenwirkungen, die bei der Massenverwendung der Droge auftreten könnten, seien nicht zu beurteilen, da Hanfkraut und sein Harz pharmakologisch und klinisch noch nicht genügend untersucht seien. Das spricht dafür, dass es der Gesetzgeber als Sache des Richters ansah, die zu erwartenden Forschungsergebnisse jedenfalls soweit zu beachten, als das Gesetz, wie in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dafür Raum lässt (ebenso JENNY, a.a.O., S. 110/1).
e) Die Berücksichtigung der Gefährlichkeit der einzelnen Betäubungsmittel bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG kann dazu führen, dass "weiche" und "harte" Drogen insoweit unterschiedlich zu behandeln sind. Das ist entgegen der in BGE 106 IV 227 ff. geäusserten Ansicht zulässig. Weder aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973 noch aus den parlamentarischen Beratungen geht hervor, dass der Gesetzgeber eine voneinander abweichende Behandlung "weicher" und "harter" Drogen in jeder Hinsicht verhindern wollte (vgl. JENNY, a.a.O., S. 110). Unter der Überschrift "Keine Unterscheidung zwischen 'harten' und 'weichen' Drogen" sprach sich der Bundesrat einzig dagegen aus, Haschisch für den freien Verkehr zuzulassen und für "weiche" Drogen eine geringere Strafdrohung vorzusehen; er war der Meinung, eine Regelung, die für "weiche" Drogen eine tiefere Strafe androhte, wäre dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt, da wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte fehlten, nach denen die "weichen" von den "harten" Drogen abgegrenzt werden könnten; für die einen sei nur das Hanfkraut eine "weiche" Droge, für andere seien es auch Haschisch, LSD und sogar Opium (BBl 1973 I, S. 1354 ff.). Dass die unterschiedliche Gefährlichkeit der "weichen" und der "harten" Drogen bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausser Betracht zu bleiben habe, wird nicht gesagt.
f) aa) Wie dargelegt (E. 2d/cc), ging der Gesetzgeber davon aus, Cannabis stelle eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar; er war insbesondere der Auffassung, dieses Betäubungsmittel
BGE 117 IV 314 S. 321
könne als "Einstiegsdroge" leicht zum Gebrauch härterer Stoffe verführen.
bb) Das stellten bereits die Professoren Kielholz, Ladewig und Uchtenhagen in ihrem Gutachten zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 1978 (veröffentlicht in Schweiz. Rundschau für Medizin 68/1979, S. 1687 ff.) in Frage. Sie vertraten die Auffassung, dass der Konsum von Haschisch weder bei akuter Vergiftung noch bei länger dauerndem mässigem Konsum ein deutliches Gesundheitsrisiko in sich berge; erhebliche körperliche Schädigungen des Organismus seien selten, soweit das beurteilt werden könne; Haschischkonsum könne zu Toleranz und mässiger psychischer Abhängigkeit führen; das Abhängigkeitspotential und die Fähigkeit, soziale und psychische Folgen zu verursachen, sei bei Haschisch jedoch deutlich schwächer als bei andern Drogen wie Morphin/Heroin, Amphetamin/Kokain, Alkohol/Barbiturate; körperliche, psychische und soziale Schädigungen würden wahrscheinlicher, wenn weitere Risikofaktoren hinzukämen, die nichts mit der Droge Haschisch zu tun hätten, aber auch bei steigender Dosierung und Häufigkeit des Konsums; insofern seien die Risiken beim Gebrauch des Haschischkonzentrats (Haschischöl) höher zu veranschlagen als beim gewöhnlichen Haschischkonsum; eine auf die Droge zurückzuführende erhebliche Gefahr des Umstiegs von Haschisch auf härtere Drogen sei nicht erwiesen; ein Vergleich der Gefährlichkeit von Haschisch und Heroin ergebe in fast allen Punkten ein erhöhtes Risiko beim Heroinkonsum, einschliesslich der damit verbundenen sozialen Folgekosten.
Ähnlich äusserte sich im Jahre 1985 auch Prof. Kind. Er führte aus, Cannabisprodukte verursachten keine sicher nachgewiesenen körperlichen Schäden, die denen des Nikotins in der Schwere oder Häufigkeit auch nur entfernt vergleichbar seien; es gebe jedoch eine kleine Zahl von Konsumenten, die abhängig werde, indem sie die Droge exzessiv gebrauche und dadurch in psychische und soziale Schwierigkeiten gerate; die besondere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten sei bisher immer wieder damit begründet worden, dass Haschisch eine "Einstiegsdroge" für sogenannte harte Drogen (Heroin/Kokain) sei; diese Behauptung sei heute eindeutig widerlegt (Die Gefährlichkeit der Drogen und die heutige Drogenpolitik, NZZ Nr. 142 vom 22./23. Juni 1985, S. 39).
cc) Das wird im wesentlichen bestätigt im Bericht der Subkommission "Drogenfragen" der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission
BGE 117 IV 314 S. 322
über Aspekte der Drogensituation und Drogenpolitik in der Schweiz (herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern, Juni 1989). Danach ist beim Cannabistyp bei einer akuten Vergiftung keine Lebensgefährdung belegt; je nach Dosierung und Konzentration des Wirkstoffes (THC) könne eine mehr oder weniger geringfügige Störung im Bereich der Herztätigkeit oder des Magen-Darms sowie eine Reizung der Bronchialschleimhaut auftreten (S. 41); der Langzeitgebrauch von Cannabis könne die bekannten Raucherschäden verursachen; vor allem Störungen der Lungenfunktion, chronische Bronchitis und Lungenkrebs könnten beim Cannabis-Rauchen früher als beim gewöhnlichen Rauchen auftreten (S. 42); über sonstige schädliche Auswirkungen des Gebrauchs von Cannabis auf den menschlichen Körper sei noch nichts Sicheres bekannt (S. 42); eine körperliche Abhängigkeit werde bei Cannabis selten beobachtet; dagegen sei die Gefahr der psychischen Abhängigkeit deutlich vorhanden und hange in besonderem Masse vom Wirkstoffgehalt ab, der bei den einzelnen Handelsformen (Marihuana, Haschisch, Haschischöl) sehr unterschiedlich sei (S. 44); die seelischen Auswirkungen der akuten Vergiftung seien stark von der Persönlichkeit des Konsumenten und der Situation der Drogeneinnahme abhängig; bei höherer Dosierung oder bei entsprechender Disposition gebe es Wahrnehmungsverzerrungen, Fehlleistungen, auch ängstliche Erregungszustände bis zur Panik; vorübergehender Verfolgungswahn sei möglich, ebenso ein späterer Echorausch (Wiederholung des Rausches ohne Drogeneinnahme; S. 45); bei Langzeitgebrauch von Cannabis seien suchtbedingte Persönlichkeitsveränderungen möglich, umso eher, je häufiger und in je konzentrierterer Form der Stoff konsumiert werde; längerdauernde Psychosen (Wahnzustände) seien selten (S. 47); unerwünschte soziale Folgen seien beim Cannabistyp eher die Ausnahme als die Regel, träten aber vermehrt bei häufigem als bei mässigem Konsum auf; inwieweit es sich dabei um eine unmittelbare Folge des Cannabiskonsums handle oder um eine Folge der gesellschaftlichen Reaktion darauf, sei unsicher (S. 49); die Theorie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Gebrauch von Cannabis und jenem härterer Drogen sei nicht haltbar; nur der kleinste Teil der Haschisch-Raucher steige auf Opiate um (S. 54).
g) aa) Die Droge Cannabis ist demnach nicht unbedenklich. Sie kann insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen
BGE 117 IV 314 S. 323
führen. Die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch vergleichsweise gering. Sie unterschreiten deutlich jene der harten Drogen, insbesondere von Heroin, und bleiben in verschiedener Beziehung sogar hinter jenen des Alkohols zurück (vgl. dazu die Übersicht über die Wirkungen der abhängigkeitserzeugenden Stoffe auf S. 53 des Berichts der Subkommission "Drogenfragen" vom Juni 1989). Anders als Heroin und Alkohol ist Cannabis auch bei akuter Vergiftung nicht lebensgefährlich. Die auf den Gebrauch von Cannabis zurückzuführenden Schädigungen der Atemwege und der Lunge treten überdies in der Regel, wie beim Genuss von Tabakwaren, - wenn überhaupt - erst nach geraumer Zeit ein, und auch das nur, wenn die Droge geraucht, nicht aber wenn sie, beispielsweise in Teeform, oral aufgenommen wird. Durch Cannabis hervorgerufene psychische Schäden sind, wie dargelegt, ausserdem selten; sie treffen vor allem Personen, die entsprechend vorbelastet sind (vgl. GESCHWINDE, Rauschdrogen, 2. Aufl., 1990, S. 46 N 170). Der Gebrauch von Cannabis führt ferner keineswegs zwangsläufig zu jenem gefährlicherer Stoffe; nach neuesten Schätzungen greifen insgesamt etwa fünf Prozent aller Jugendlichen, die Erfahrung mit Cannabis haben, zu härteren Drogen (GESCHWINDE, a.a.O., S. 44 N 166).
Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse lässt sich somit nicht sagen, dass Cannabis geeignet sei, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen.
bb) Die gegenteilige Ansicht haben auch die vom Kassationshof am 5. Mai 1983 in Basel angehörten Sachverständigen nicht vertreten. Sie äusserten sich lediglich dahingehend, dass bei Cannabis ab einer bestimmten Menge die Gefahr der psychischen Abhängigkeit gegeben sei (vgl. BGE 109 IV 144 /5).
cc) An der in BGE 109 IV 145 vertretenen Auffassung, eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liege bei einer Menge von vier und mehr Kilogramm Haschisch vor, kann danach nicht festgehalten werden. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist in Fällen, in denen sich die Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG auf Cannabissubstanzen bezieht, nicht anwendbar.
h) Daraus folgt nicht, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 BetmG hier nicht mehr gegeben sein könne. Er ist weiterhin anzunehmen, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt
BGE 117 IV 314 S. 324
hat, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG), oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG). Insbesondere die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG werden bei einem ausgedehnten Handel mit grossen Mengen Cannabis regelmässig zu prüfen sein. Dazu kommt, dass Art. 19 Ziff. 2 BetmG den schweren Fall nicht abschliessend umschreibt (vgl. BGE 114 IV 164 ff.).

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Etat de fait

Considérants 2

références

ATF: 106 IV 227, 108 IV 65, 109 IV 143, 116 IV 315 suite...

Article: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 2 BetmG, Art. 35 Satz 2 StGB suite...