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Ecriture agrandie
 
Chapeau

118 V 7


2. Urteil vom 22. Januar 1992 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen X und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 16 al. 1 et 2 let. b, art. 17, art. 22 al. 1, art. 24 al. 2 et 2bis LAI, art. 6 al. 1 et 2, art. 21 et art. 21bis RAI.
- Le droit à un reclassement selon l'art. 17 LAI, assorti d'une "grande indemnité journalière" au sens de l'art. 24 al. 2 et 3 LAI, en corrélation avec l'art. 21 RAI, suppose - sous réserve de l'art. 6 al. 2 RAI - que l'assuré ait obtenu pendant six mois au moins et pas seulement avant le début de la formation, mais déjà avant la survenance de l'invalidité (dont le moment est déterminé de manière spécifique pour les mesures de réadaptation), un revenu provenant d'une activité lucrative d'une certaine importance économique au sens de l'arrêt ATF 110 V 263.
- En revanche, les assurés auxquels l'art. 22 al. 1, deuxième phrase, LAI (dans sa version introduite par la deuxième révision de l'assurance-invalidité, en vigueur depuis le 1er juillet 1987) reconnaît désormais aussi le droit à une indemnité journalière ne peuvent prétendre que la "petite indemnité journalière" au sens de l'art. 24 al. 2bis et 3 LAI en corrélation avec l'art. 21bis RAI; la nouvelle réglementation sur le droit à l'indemnité journalière, résultant de la deuxième révision de l'assurance-invalidité, ne permet plus, comme le prescrivait l'arrêt ATF 110 V 263, de placer sur un pied d'égalité les assurés qui obtenaient pendant six mois au moins, durant la période déterminante, un revenu d'une activité lucrative d'une certaine importance économique et ceux qui avaient exercé une activité lucrative pendant moins de six mois, mais dont on pouvait admettre avec un degré de vraisemblance prépondérante qu'ils eussent réalisé un revenu suffisant à défaut de mesures de réadaptation nécessitées par l'invalidité (consid. 1c).
- De même, les assurés qui suivent une formation dans une nouvelle profession selon l'art. 16 al. 2 let. b LAI ne peuvent prétendre qu'une "petite indemnité journalière", car cette formation n'entre en ligne de compte que si l'assuré, avant la survenance de l'invalidité, n'exerçait pas encore une activité lucrative dans une mesure suffisante pour avoir droit à un reclassement (consid. 2c).

Faits à partir de page 9

BGE 118 V 7 S. 9

A.- Die 1966 geborene X besuchte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit das Gymnasium zunächst an der Kantonsschule in Y und ab August 1984 am Institut für Weiterbildung in Y. Wegen motorischer Störungen und geringer psychischer Belastbarkeit gab sie diese Ausbildung im August 1987 auf. Nach einer im September 1987 aufgetretenen Enzephalomyelitis leidet sie an linksbetonter Ataxie und neuropsychologischen Ausfällen sowie unter psychischen Störungen wie Depressionen, Angst- und Panikzuständen. Nach mehrere Monate dauernden Hospitalisationen arbeitete die Versicherte im Februar und im April 1989 jeweils zu 50% als Verkäuferin.
Im Frühjahr 1989 meldete sich X bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission holte einen Bericht der Frau Dr. med. R., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 1989 ein und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Regionalstelle in Z. Gestützt auf einen Kommissionsbeschluss vom 22. September 1989 erteilte die Ausgleichskasse des Verbandes der schweizerischen Waren- und Kaufhäuser mit Verfügung vom 3. Oktober 1989 entsprechend einer Empfehlung der Regionalstelle vom 24. Juli 1989 Kostengutsprache für eine vom 22. August 1989 bis 31. August 1990 dauernde "erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten mit Diplomabschluss" an der R. Handelsschule in Z. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Januar 1990 gewährte die Kasse für die Ausbildungsdauer ein Taggeld von Fr. 55.-- ab 22. August 1989 und von Fr. 56.-- ab 1. Januar 1990. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Alleinstehendenentschädigung
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von Fr. 24.--, dem Eingliederungszuschlag von Fr. 22.-- und dem Erhöhungszuschlag für Alleinstehende von Fr. 9.-- resp. ab 1. Januar 1990 Fr. 10.-- pro Tag.

B.- Gegen die Verfügung vom 18. Januar 1990 erhob X Beschwerde an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit dem Begehren um Erhöhung des Taggeldes. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, ihre "Ausgaben ohne Steuern und Sozialabzüge" von jährlich Fr. 24'460.-- resp. monatlich Fr. 2'038.-- würden durch die zugesprochenen Leistungen nicht gedeckt. - Die Rekurskommission gelangte zum Schluss, die von der Invalidenversicherung bewilligte Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten habe "als Umschulung, und nicht als erste berufliche Ausbildung zu gelten"; da die Leistungsansprecherin als Frühinvalide keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können, sei der Taggeldbemessung "das nach Alter abgestufte Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer" zugrunde zu legen, welches gemäss den vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) ermittelten Ansätzen Fr. 49'000.-- ab 1. Januar 1989 und Fr. 51'500.-- ab 1. Januar 1990 betrug; im Hinblick auf ihr Alter habe die Versicherte jedoch eine 20%ige Reduktion hinzunehmen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob die Rekurskommission deshalb die angefochtene Taggeldverfügung mit Entscheid vom 15. Juli 1991 auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit diese den Taggeldanspruch auf der Grundlage dieser Berechnungselemente neu festsetze.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung der angefochtenen Taggeldverfügung; dabei stellt es sich auf den Standpunkt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die bewilligte Eingliederungsmassnahme nicht als Umschulung, sondern als eine - der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte - berufliche Neuausbildung zu qualifizieren.
Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Invalidenversicherungs-Kommission auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. X hat sich nicht vernehmen lassen.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen
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beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV (in der seit 1. Juli 1987 gültigen Fassung) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG (Abs. 2).
b) Im Rahmen der 2. IVG-Revision (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987) hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung grundlegend umgestaltet.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte zwar, wie bis anhin, während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist (Satz 1); neu wird jedoch auch Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
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sowie minderjährigen Versicherten, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, ein Taggeld ausgerichtet, sofern sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Satz 2). Art. 22 Abs. 1 IVG in der bis Ende Juni 1987 gültig gewesenen Fassung hielt demgegenüber ausdrücklich fest, während der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie an minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren oder sich in beruflicher Ausbildung befinden, werde kein Taggeld ausgerichtet.
Nach Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG (sog. "grosses Taggeld") bildet nach Art. 24 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG), erhalten laut dem auf den 1. Juli 1987 neu in Kraft gesetzten Abs. 2bis von Art. 24 IVG höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 EOG sowie allenfalls die Zuschläge nach den Art. 24bis und 25 IVG (sog. "kleines Taggeld").
Der gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 3 IVG bezüglich des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 2bis IVG erlassene Art. 21bis IVV bestimmt unter dem Titel "Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen", dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von minderjährigen Versicherten, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA entspricht (Abs. 1); bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld einschliesslich der Zuschläge - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 IVV - gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens (Abs. 2); Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden,
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erhalten das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG (Abs. 3).
c/aa) Im Hinblick auf die dargelegten Taggeldbemessungsvorschriften (Erw. 1b) kommt der Qualifikation einer Eingliederungsmassnahme (Erw. 1a) ausschlaggebende Bedeutung zu. Daher ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (BGE 110 V 266 Erw. 1a mit Hinweisen). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE BGE 110 V 263 entschieden, dass ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vorliegt, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 269 ff. Erw. 1c, d und e); gleichgestellt hat das Gericht jene Fälle, in denen der Versicherte zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, in denen aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 110 V 271 f. Erw. 1d und e).
bb) An dieser zuletzt erwähnten Gleichstellung kann angesichts der am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen revidierten gesetzlichen Vorschriften über den Taggeldanspruch (Erw. 1b) nicht festgehalten werden. Unter der Herrschaft des bis Ende Juni 1987 geltenden Rechts brachte das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 110 V 263 auch jene Versicherten in den Genuss von Taggeldern für Erwerbstätige (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG), welche sich nicht über eine ökonomisch bedeutsame Arbeit während der Mindestdauer von sechs Monaten ausweisen, jedoch glaubhaft machen konnten, dass sie ohne invaliditätsbedingte Eingliederung im erforderlichen Ausmass erwerbstätig wären. Diesen Versicherten ein solches Erwerbstätigentaggeld zuzusprechen, hat der Bundesrat in der Botschaft über die zweite Revision der Invalidenversicherung vom 21. November 1984 indessen ausdrücklich verworfen, indem er ausführte, man könne sich fragen, ob in Fällen, in denen der Versicherte ohne Gesundheitsschaden bereits ausgebildet im Erwerbsleben stände, als Bemessungsgrundlage
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das Einkommen zu berücksichtigen wäre, das er dort erzielen könnte; es sei indessen vertretbar, während der erstmaligen beruflichen Ausbildung generell von einer einkommensbezogenen Taggeldbemessung abzusehen, da die Versicherten mit dem Mindesttaggeld gegenüber der bisherigen Regelung (gemäss welcher allenfalls ein Rentenanspruch bestand) finanziell nicht schlechtergestellt würden (BBl 1985 I 45). Diese Auffassung blieb in der Folge unbestritten und fand Eingang in das Gesetz (Erw. 1b).
cc) Bei dieser Rechtslage kann nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung gelten und damit unter Art. 17 IVG fallen, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fn. 734) - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt (Erw. 1a) - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht.

2. a) Die Beschwerdegegnerin absolvierte die Primar- und während zwei Jahren die Sekundarschule, worauf sie nach einer kurzen Gymnasialzeit an der Kantonsschule in Y ab August 1984 bis im August 1987 das Institut für Weiterbildung in Y besuchte. Diesen Lehrgang schloss sie aus gesundheitlichen Gründen nicht ab. Wie die behandelnde Ärztin Dr. med. R. im Bericht vom 29. Juni 1989 erklärt, bestanden bereits während der Schulzeit nebst einer Alkoholproblematik erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten psychischer Natur; im September 1987 trat eine Enzephalomyelitis auf und in der Folge musste die Versicherte wiederholt hospitalisiert werden; die durchgemachte Krankheit hat Restbehinderungen wie eine linksbetonte Ataxie, Konzentrationsstörungen sowie eine verminderte Belastbarkeit zurückgelassen; nebst der schon früher vorhandenen psychischen Problematik, welche Dr. med. R. als "Borderline-Syndrom mit Angstüberflutung, depressiver Verstimmung" umschreibt,
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trat zusätzlich ein Verdacht auf Multiple Sklerose auf. Angesichts dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Ausbildungsfähigkeit zunehmend und ab September 1987 nachhaltig in Frage stellten. Aufgrund der Aktenlage rechtfertigt sich die Annahme, dass der spezifische Versicherungsfall im September 1987 oder zumindest nicht erheblich später eingetreten ist.
Aus den Angaben im Anmeldeformular wie auch aus dem Bericht der Regionalstelle vom 24. Juli 1989 geht im weiteren eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Invaliditätseintritt nicht während mindestens sechs Monaten ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielte. Tatsächlich beschränkten sich ihre Arbeitsversuche auf zwei Einsätze als Verkäuferin von je einem Monat Dauer im Jahre 1989 bei um 50% reduzierter Leistungsfähigkeit.
b) Mangels einer vor dem (gegen Ende 1987 eingetretenen) Versicherungsfall ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit während mindestens sechs Monaten scheidet die Qualifikation der im August 1989 aufgenommenen Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVV ohne weiteres aus (Erw. 1c). Auch eine taggeldrechtliche Gleichstellung mit einer Umschulung kraft Art. 6 Abs. 2 IVV (Erw. 1a) entfällt, weil die Versicherte während ihrer abgebrochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung kein Erwerbseinkommen erzielte, das den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grenzbetrag überstieg.
c) Ob sich die Beschwerdegegnerin ab August 1989 einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG unterzog oder ob sie - wie das BSV annimmt - in beruflicher Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG stand, kann letztlich offen bleiben. Aus der Botschaft des Bundesrates über die zweite Revision der Invalidenversicherung vom 21. November 1984 (Erw. 1c) geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber nur denjenigen Versicherten Anspruch auf ein "grosses Taggeld" (Erw. 1b) einräumen wollte, welche vor dem Invaliditätseintritt bereits in ökonomisch bedeutsamem Mass erwerbstätig gewesen waren. Das kann auf die Formen der beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 und 2 IVG zum vornherein nicht zutreffen. Folglich ist auch Versicherten, die sich in beruflicher Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG befinden, lediglich ein "kleines Taggeld" auszurichten.
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d) Entgegen der Ansicht der kantonalen Rekurskommission hat die Ausgleichskasse unter diesen Umständen den Taggeldanspruch der Beschwerdegegnerin richtigerweise in Anwendung von Art. 21bis Abs. 3 IVV ermittelt. Die Verfügung vom 18. Januar 1990 lässt sich nicht beanstanden.

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Etat de fait

Considérants 1 2

références

ATF: 110 V 263, 110 V 266, 110 V 269, 110 V 271

Article: art. 17 LAI, art. 16 al. 2 let. b LAI, art. 6 al. 2 RAI, Art. 24 Abs. 2bis IVG suite...