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Chapeau

89 II 16


4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Januar 1963 i.S. Schwab und Mitbeteiligte gegen Blatter und Mitbeteiligte.

Regeste

Droit successoral paysan. Art. 620 CC.
1. Notion de l'exploitation agricole. Immeubles que le de cujus n'exploitait pas lui-même, mais affermait par parcelles. Logement et bâtiment d'exploitation constituent un centre d'exploitation idoine même lorsqu'ils doivent être réparés et complétés par certaines installations (consid. 1a et b).
2. Unité économique et moyens d'existence suffisants. Calcul du revenu agricole sur la base de valeurs moyennes annuelles (consid. 1a et 2).

Faits à partir de page 17

BGE 89 II 16 S. 17

A.- Die Prozessparteien sind die Erben des am 11. Dezember 1958 in Rümligen verstorbenen Ernst Messerli, in dessen Nachlass sich unter anderem 14 Grundstücke im Halte von total 725,62 Aren mit den Bauernhäusern Oele und Spergeren und einem Wohnstock bei der Oele befinden. Messerli selber war nicht Landwirt, sondern Vertreter und Bienenzüchter. Er wohnte im Wohnstock bei der Oele und verpachtete bis 1952 die Liegenschaften jeweils gesamthaft. Der Pächter wohnte im Bauernhaus Oele, die Wohnungen im Bauernhaus Spergeren waren anderweitig vermietet. Von 1952 an verpachtete Messerli seine Parzellen einzeln an verschiedene Landwirte der Umgebung und vermietete auch die Wohnung in der Oele.

B.- Die Erbengruppe Blatter (8 Erben) klagte am 30. Oktober 1959 beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die Erbengruppe Schwab (7 Erben) auf gerichtliche Teilung dieses Nachlasses und insbesondere auf Zuweisung von elf Grundstücken zum Ertragswert von Fr. 36'120.-- an die Klägerin Gertrud Blatter. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Widerklage mit dem Begehren auf öffentliche Versteigerung aller Erbschaftssachen und Teilung des Erlöses, eventuell auf Zuweisung sämtlicher Grundstücke an den Widerkläger Hans Messerli zum Ertragswert.

C.- Am 14. Mai 1962 erkannte der Appellationshof des Kantons Bern unter anderem auf ungeteilte Zuweisung von acht Grundstücken des Erblassers Messerli zum Ertragswert von Fr. 35'520.-- an die Klägerin Gertrud Blatter.

D.- Die Beklagten haben die Berufung erklärt. Sie
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beantragen, das Urteil des Appellationshofes sei mit Bezug auf die Zuweisung einzelner Parzellen an Frau Blatter aufzuheben und es seien die gesamten Liegenschaften des Erblassers auf öffentliche Versteigerung zu bringen.

E.- Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung.

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Eine ungeteilte Zuweisung im Sinne von Art. 620 ZGB kann nur erfolgen, wenn einerseits in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe vorhanden ist und dieses anderseits eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Beklagten bestreiten zunächst, dass im vorliegenden Falle diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien. Der Erblasser habe keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt, und die Gebäude hätten nicht landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Man könne deshalb nicht sagen, es habe beim Tode des Ernst Messerli ein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen. Ausserdem seien die Grundstücke seit zehn Jahren parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet gewesen, so dass es auch an der wirtschaftlichen Einheit fehle, die nicht im Wege der Erbteilung geschaffen werden dürfe, indem man bisher einzeln verpachtete oder vermietete Liegenschaften zu einer Einheit zusammenfasse. Schliesslich mangle es auch an zureichenden Wohn- und Oekonomiegebäuden; das Bauernhaus Spergeren sei baufällig und könne nur mit hohen Kosten so weit in Stand gestellt werden, dass es einer Bauernfamilie samt lebendem und totem Inventar Unterkunft gewähre.
a) Für die Entscheidung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege oder nicht, kommt nichts darauf an, ob der Erblasser den Beruf eines Landwirts ausgeübt hat oder nicht. Denn unter dem Begriff des Gewerbes, wie er in Art. 620 ZGB verwendet wird, ist nicht eine Berufstätigkeit zu verstehen; vielmehr meint das Gesetz damit die materielle Grundlage für die Ausübung einer solchen Tätigkeit, das Unternehmen im
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objektiven Sinne als Inbegriff aller Betriebseinrichtungen (ESCHER, Kommentar, N. 5, TUOR, Kommentar, N. 3 zu Art. 620 ZGB; vgl. auch HUBER, Erläuterungen, 2. Auflage, I. S. 466). Massgebend ist deshalb einzig, ob - wie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945 (BS 9, S. 112) sich ausdrückt - eine Gesamtheit von Land und Gebäuden vorhanden ist, die der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dienen und einen Betrieb ... bilden. Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass es sich bei den umstrittenen Grundstücken um einen Komplex landwirtschaftlich genutzten Bodens handelt; jede einzelne der Parzellen wurde bis anhin landwirtschaftlich bearbeitet, und es liegt nichts dafür vor, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern sollte (s. BGE 83 II 113). Zudem reicht die Gesamtheit der Parzellen nicht bloss als Grundlage für eine Nebenbeschäftigung (z.B. Gemüsebau usw.) aus, sondern sie erlaubt ihrem Inhaber, in vollem Umfang den Beruf eines Landwirts auszuüben. Damit ist zugleich das vom Gesetz geforderte Merkmal der wirtschaftlichen Einheit erstellt. Denn es ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob der Erblasser zu Lebzeiten sein Gut als Landwirt bearbeitet hat (vgl. auch ESCHER, Kommentar, N. 19 zu Art. 617 ZGB). Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich danach, ob das Land von einem gemeinsamen Zentrum aus durch die gleichen Arbeitskräfte zweckmässig bebaut werden kann. Das trifft hier unzweifelhaft zu, und es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die wirtschaftliche Einheit erst durch die Erbteilung künstlich geschaffen werde, wie die Beklagten behaupten. Die Integralzuweisung setzt vielmehr diese Einheit voraus. Übrigens wurden die fraglichen Liegenschaften bis 1952 einheitlich bewirtschaftet und vom Erblasser erst nach diesem Zeitpunkt aus hier unbeachtlichen Gründen parzellenweise verpachtet. Wollte man auf diesen zufälligen
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Umstand abstellen, die ungeteilte Zuweisung deswegen ablehnen und damit die Zerstückelung des landwirtschaftlichen Heimwesens zulassen, so begäbe man sich in einen Widerspruch zu den Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechtes und des bäuerlichen Bodenrechts überhaupt, die auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes und, wie aus Art. 1 EGG folgt, sogar auf die Schaffung landwirtschaftlicher Betriebe gerichtet sind.
b) Zu andern Schlüssen vermag sodann auch der Einwand nicht zu führen, dass das Bauernhaus Spergeren als Wohn- und Ökonomiegebäude baufällig sei. Zwar ist richtig, dass beim Fehlen von angemessenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden von einem landwirtschaftlichen Gewerbe nicht gesprochen werden kann (BGE 82 II 8). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist jedoch im Bauernhaus Spergeren genügend Wohnraum für eine Bauernfamilie vorhanden, und es bestehen auch zureichende Stall- und Lagerräume für die Bewirtschaftung des Gutes. Die vorhandenen Gebäude sind somit grundsätzlich geeignet, als Wohn- und Betriebszentrum zu dienen. Dass sie reparaturbedürftig sind und ihnen weitere Anlagen, wie ein Hühnerhaus, ein Schweinestall mit zwei Buchten und eine Jauchegrube angegliedert werden müssen, ändert am Gesagten nichts. Die Reparaturbedürftigkeit des Baus vermag dessen grundsätzliche Eignung als Wohn- und Ökonomiegebäude nicht in Frage zu stellen, und was die fehlenden Anlagen betrifft, so handelt es sich dabei um Betriebseinrichtungen von sekundärer Bedeutung (vgl. BOREL/NEUKOMM, Das bäuerliche Erbrecht, S. 31). Von Belang wären diese Mängel bzw. die dem Übernehmer aus ihrer Behebung entstehenden Lasten lediglich unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Existenz oder der persönlichen Eignung des Ansprechers, zu der auch die finanzielle Leistungsfähigkeit gehört (s. BGE 83 II 118 unten).

2. Die Beklagten bestreiten ferner "die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf den
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vorhandenen Erbgrundstücken", mit andern Worten, die vom Gesetz für die Integralzuweisung geforderte weitere Voraussetzung, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz biete. Sie bringen indessen nichts vor, was gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG zur Begründung ihres Standpunktes beachtlich wäre. Damit, dass sie in der Berufungsschrift bemerken, sie zögen die Existenzfähigkeit in Zweifel, und im übrigen auf die fortschreitende Bautätigkeit in der Gegend der "Spergeren" hinweisen, ist es nicht getan. Eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz ist nach der bundesgerichtlichen Praxis gegeben, wenn der Übernehmer des Gewerbes mit seiner Familie aus den Erträgnissen der landwirtschaftlichen Nutzung des Heimwesens leben kann, wobei als untere Grenze des Bedarfs auf das bäuerliche Existenzminimum für ein Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern abzustellen und für die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens von jährlichen Durchschnittswerten auszugehen ist (BGE 81 II 106 ff., BGE 83 II 117). In der Berufungsschrift hätte daher dargetan werden sollen, inwiefern die Vorinstanz diese Grundsätze verkannt und mit der Annahme eines Existenziminimums von Fr. 4'900.-- und eines landwirtschaftlichen Einkommens von Fr. 6'030.-- Bundesrecht verletzt habe. Das ist entgegen der Vorschrift von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht geschehen.
Diese Unterlassung hat jedoch auf den Ausgang der Sache keinen Einfluss, weil der Einwand der Beklagten ohnehin sachlich unbegründet ist.
Das landwirtschaftliche Einkommen ergibt sich aus dem Rohertrag abzüglich Sachaufwand (inkl. Löhne für fremde Arbeitskräfte) und Schuldzinse oder durch Zusammenzählen des Arbeitsverdienstes und der Vermögensrente (= Netto-Reinertrag), wobei, wie schon bemerkt, stets von jährlichen Durchschnittswerten, also auch von einer durchschittlichen Verschuldung auszugehen ist. Nach dem von der Vorinstanz als schlüssig bezeichneten Gutachten beträgt der jährliche Rohertrag Fr. 16'450.-- und der
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Sachaufwand Fr. 7'250.--, so dass ein jährlicher Netto-Rohertrag von Fr. 9'200.-- verbleibt. Davon hat der Gutachter die Zinse für total Fr. 61'120.-- Fremdkapital (Ertragswert Fr. 36'120.-- [recte: 35'520. -], bauliche Veränderungen Fr. 20'000.--, Inventar Fr. 5'000.--) in Höhe von Fr. 2'470. - und die Löhne für Fremdarbeit im Betrage von Fr. 700. - in Abzug gebracht, was das obgenannte landwirtschaftliche Einkommen von Fr. 6'030. - ergab. Da jedoch der Experte hiebei in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis nicht von einer mittleren, sondern, wie er in seinem Ergänzungsgutachten selber bemerkt, von einer hohen Verschuldung ausgegangen ist, ist entsprechend auch der Abzug vom Netto-Rohertrag zu hoch ausgefallen und in diesem Masse das Arbeitseinkommen vermindert worden. Richtigerweise wäre also von einem höheren landwirtschaftlichen Einkommen auszugehen, als die Vorinstanz mit dem Gutachter angenommen hat. Indessen sichert auch das ihrem Entscheide zugrunde gelegte Einkommen eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz, überschreitet es doch den für die Gegend von Rümligen verbindlich festgestellten Mindestbedarf einer Bewirtschafterfamilie von Fr. 4'900. - (s. BGE 81 II 110 lit. f).

3. Dass die Vorinstanz sechs weitere zum Nachlass Messerli gehörende Parzellen von der ungeteilten Zuweisung nach Art. 620 ZGB ausgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen handelt es sich dabei um Grundstücke mit überwiegend nicht landwirtschaftlichem Anteil. Da sie infolge ihrer Grösse und Bedeutung nicht als blosse Nebensache zum landwirtschaftlichen Gewerbe betrachtet werden können, war ihre Abtrennung gegeben. Das entspricht übrigens auch der Praxis des Bundesgerichtes, das eine solche Aussonderung beispielsweise bei zukünftigem Bauland gutgeheissen (BGE 50 II 330) und bei Wohnhäusern angeordnet hat (BGE 83 II 120).
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Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Mai 1962 insoweit bestätigt, als es angefochten ist.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3

Dispositif

références

ATF: 83 II 113, 82 II 8, 83 II 118, 81 II 106 suite...

Article: Art. 620 CC, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 617 ZGB, Art. 1 EGG