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Chapeau

96 V 65


15. Urteil vom 26. Mai 1970 i.S. Turner gegen Eidgenössische Ausgleichskasse und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 27 al. 2 LAVS: Du droit de l'enfant naturel à une rente d'orphelin.
Père naturel tenu au paiement des primes d'une assurance sur sa propre vie dont l'enfant naturel est le bénéficiaire, en vertu d'une convention sur prestations pécuniaires approuvée par l'autorité tutélaire. Un tel père doit être réputé s'être "engagé à contribuer aux frais d'entretien"; à son décès, l'enfant naturel a dès lors droit à une rente d'orphelin simple.

Faits à partir de page 66

BGE 96 V 65 S. 66

A.- Der am 28. August 1962 geborene Beschwerdeführer Gion Alfred Turner ist der aussereheliche Sohn des am 24. Februar 1969 verstorbenen X. Dieser hatte durch schriftlichen Vertrag vom 25. März 1963 mit Y., dem damaligen Beistand und heutigen Vormund des ausserehelichen Kindes, die Vaterschaft anerkannt. Ferner verpflichtete er sich in Ziffer 2 dieses Vertrages zur Bezahlung der Prämien für eine Lebensversicherung, die vom Beistand als Versicherungsnehmer zugunsten des Beschwerdeführers auf das Leben des X. abgeschlossen wurde. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte die Vaterschaftsanerkennung und die Vereinbarung über das Unterhaltsgeld mit Beschluss vom 15. Juli 1963. Nach dem Tode des ausserehelichen Vaters meldete der Vormund den Beschwerdeführer am 26. Februar 1969 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse zum Bezuge einer AHV-Waisenrente an. Mit Verfügung vom 22. Mai 1969 lehnte diese aber das Begehren ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vater des Leistungsansprechers sei zu seinen Lebzeiten nicht zu Unterhaltsleistungen an das Kind verpflichtet gewesen. Da durch seinen Tod die Versicherungssumme zu Gunsten des Kindes fällig geworden sei, habe dieses auch keinen Versorgerschaden erlitten.

B.- Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Vormundes wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. September 1969 ab.
BGE 96 V 65 S. 67

C.- Gegen diesen Entscheid führt der gesetzliche Vertreter des Gion Alfred Turner innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Waisenrente zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid verletze durch die unzutreffende Anwendung des Art. 27 Abs. 2 AHVG Bundesrecht; ferner wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.
In ihren Vernehmlassungen beantragen die Eidgenössische Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung Abweisung der Beschwerde.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aussereheliche Kinder, deren Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, haben beim Tode eines Elternteils gemäss Art. 27 Abs. 2 AHVG Anspruch auf die einfache Waisenrente.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der verstorbene Vater des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung "zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet" gewesen sei. Diese gesetzliche Voraussetzung der Versicherungsleistung knüpft an einen zivilrechtlichen Tatbestand an. Da die Waisenrente als sozialversicherungsrechtliche Abgeltung des Versorgerschadens gedacht ist, wird sie für das aussereheliche Kind vom Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters abhängig gemacht. Den Nachweis eines konkreten Versorgerschadens verlangt aber das Gesetz nicht. Daher ist es auch unerheblich, ob der aussereheliche Vater seine Unterhaltspflicht erfüllt habe oder nicht. Entscheidend bleibt einzig, ob er gemäss Art. 319 ZGB verpflichtet war, einen "angemessenen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes" zu leisten. In welcher Form dieser Beitrag zu leisten war und wie er im einzelnen verwendet wurde, sind Fragen von untergeordneter Bedeutung. Es ist kein Wesensmerkmal des Unterhaltsgeldes im Sinne von Art. 319 ZGB, dass es für den laufenden Unterhalt verwendet wird. Es kommt vor, dass die Kindsmutter selber für den laufenden Unterhalt des Kindes sorgen kann und auch selber für das Kind aufkommen will. Dagegen kann sie auch in diesem Falle nicht gegenüber dem ausserehelichen Vater auf die Unterhaltsbeiträge an das Kind, dessen Interessen von der
BGE 96 V 65 S. 68
Vormundschaftsbehörde bzw. vom Beistand oder Vormund gewahrt werden, rechtsverbindlich verzichten (Art. 319 Abs. 3 ZGB). Wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag im Einzelfall für die laufenden Unterhaltskosten nicht benötigt und für die späteren Ausbildungskosten zurückgelegt wird, ist er nach seinem zivilrechtlichen Gehalt ebenso "Unterhaltsgeld" wie ein Beitrag an die laufenden Kosten des Lebensunterhaltes. Es besteht kein Anlass, einen solchen Beitrag sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln, da das AHVG in der massgebenden Bestimmung auf den zivilrechtlichen Tatbestand abstellt. Wird der Beitrag des ausserehelichen Vaters für den laufenden Unterhalt einstweilen nicht benötigt, so ist es Pflicht des gesetzlichen Vertreters des Kindes, diese Beiträge sicher anzulegen, bis sie gebraucht werden (Art. 401 ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Anlage nicht in Form einer Lebensversicherung erfolgen könnte, deren Prämien mit den Beiträgen des ausserehelichen Vaters bezahlt werden. Diese Form der Anlage des Mündelvermögens bietet zudem den Vorteil, sich gegen das Risiko des Ausfalles der Beiträge infolge vorzeitigen Todes des Vaters abzusichern. Wenn der Vater sich verpflichtet, die Beiträge als Prämien direkt an die Versicherung zu leisten, so ist in einer solchen Abrede bloss eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zu erblicken, welche auf die rechtliche Qualifikation der Beiträge keinen Einfluss hat. Daher gilt der aussereheliche Vater im Sinne des Art. 27 Abs. 2 AHVG als zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, wenn er die Prämien für eine zugunsten des Kindes abgeschlossene Summenversicherung zu bezahlen hat, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass er diese Leistung an Stelle direkter Beiträge an den laufenden Unterhalt des Kindes zu erbringen hat. Aus EVGE 1961 S. 223 ff. lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal jenem Urteil ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag.

2. Im vorliegenden Fall sind die Zahlungen, die der verstorbene aussereheliche Vater zu Lebzeiten in Form von Versicherungsprämien geleistet hat, als Unterhaltsbeiträge an das Kind zu qualifizieren. Aus den Verhandlungen des gesetzlichen Vertreters mit der Versicherung ergibt sich, dass er sich vor Abschluss der Versicherung mit dem ausserehelichen Vater über die Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrages an das Kind geeinigt hat. Auf dieser Grundlage wurde dann die
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jährliche Leistung ermittelt und als Prämienbasis der Versicherung zugrunde gelegt. Nach dieser Einigung auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 80.- bzw. einen jährlichen Beitrag von Fr. 960.-- und entsprechend einer Prämienzahlung von Fr. 952.60 schloss der Beistand des Kindes die Versicherung als Versicherungsnehmer ab. Dass in der Vaterschaftsanerkennung vom 25. März 1963 nicht von Unterhaltsbeiträgen die Rede ist, sondern unmittelbar die zu bezahlende Prämie als vermögensrechtliche Leistung des Vaters an das Kind festgelegt wird, hat nur formelle Bedeutung. Es ist klar, dass diese Verpflichtung nach Auffassung der Parteien an die Stelle eines direkten Unterhaltsbeitrages an das Kind treten sollte. Rechtlich entsprach die Leistung somit einer Unterhaltsverpflichtung; sie wurde nur wirtschaftlich anders verwendet, da die Mutter für den laufenden Unterhalt des Kindes nicht darauf angewiesen war oder nicht darauf angewiesen sein wollte. Auch die Vormundschaftsbehörde hat die Meinung der Vertragsparteien der Vaterschaftsanerkennung richtig verstanden, wenn sie diese als "Vertrag über das Unterhaltsgeld" bzw. als "Vereinbarung ... betreffend ... Unterhaltsverpflichtung" bezeichnet hat. Die Vormundschaftsbehörde hätte diesen Vertrag nicht genehmigen dürfen, wenn für sie die Leistung des ausserehelichen Vaters ihrer rechtlichen Natur nach nicht eindeutig als Unterhaltsbeitrag an das Kind erkennbar gewesen wäre.
Durch den Tod des nach dem Lebensversicherungsvertrag Versicherten ist der Versicherungsfall vor Ablauf der vollen Versicherungsdauer eingetreten. Daher musste die Versicherungssumme, die um die Gewinnanteile erhöht wurde, vorzeitig ausbezahlt werden. Bei voller Versicherungsdauer wären die Gewinnanteile für weitere 11 Jahre zur Versicherungssumme geschlagen worden, wodurch sich diese erheblich erhöht hätte. Der Begünstigte ist daher keineswegs finanziell gleichgestellt, wie wenn sein Vater noch lebte. Dagegen ist ungewiss, wie hoch der erlittene Ausfall zu veranschlagen ist, da die Höhe der entgangenen Gewinnanteile vom künftigen Geschäftsgang des Versicherers abhängt. Diese Ungewissheit ändert aber nichts daran, dass jener Ausfall rechtlich einen Versorgerschaden darstellt. Die diesbezüglichen Bedenken des Bundesamtes sind unbegründet. Es ist nicht nötig, die Höhe des Versorgerschadens für die Festsetzung der Waisenrente im Einzelfall
BGE 96 V 65 S. 70
zu kennen. Denn für die Bemessung der Waisenrente sind von diesem Umstand unabhängige, spezifisch sozialversicherungsrechtliche Faktoren massgebend.
Ist mithin die von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen ausserehelichen Vaters des Beschwerdeführers als Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, so hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich gutzuheissen. Die Festsetzung der Waisenrente ist zunächst Sache der Verwaltung. Die Akten sind deshalb zur Festsetzung der Rente in einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen...

Dispositif

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 5. September 1969 sowie die Kassenverfügung vom 22. Mai 1969 werden aufgehoben.
II. 2 Die Akten werden zur Festsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden einfachen Waisenrente an die Eidgenössische Ausgleichskasse zurückgewiesen.

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Etat de fait

Considérants 1 2

Dispositif

références

Article: Art. 27 al. 2 LAVS, Art. 319 ZGB, Art. 319 Abs. 3 ZGB, Art. 401 ZGB