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Chapeau

97 III 16


5. Entscheid vom 14. Januar 1971 i.S. Räber.

Regeste

Rente insaisissable et saisie de salaire (art. 92 et 93 LP).
Le salaire d'un débiteur qui touche une rente insaisissable est saisissable dans la mesure où il est supérieur à la part du minimum vital qui n'est pas couverte par cette rente. Cette règle s'applique également au bénéficiaire d'une rente insaisissable de l'assurance militaire.

Faits à partir de page 16

BGE 97 III 16 S. 16
In der vom Steueramt der Stadt Luzern gegen Hans Räber angehobenen Betreibung Nr. 5728 pfändete das Betreibungsamt
BGE 97 III 16 S. 17
Uster vom Lohn des Schuldners Fr. 100.-- im Monat. Das Amt legte der Pfändung folgende Berechnung zugrunde:
Bruttolohn Fr. 1'130.--
Rente der Militärversicherung " 315.--
Fr. 1'445.--
Lohnabzüge und Notbedarf " 1'345.--
pfändbarer Lohn Fr. 100.--
Der Schuldner hält die Lohnpfändung im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 für unzulässig. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.
Im vorliegenden Rekurs wiederholt der Schuldner seinen Einwand und verlangt Aufhebung der Pfändung.

Considérants

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung sind deren Renten unpfändbar. Das ergibt sich auch aus Art. 92 Ziffer 8 und 10 SchKG. Der Rekurrent schliesst nun daraus, dass solche Versicherungsleistungen betreibungsrechtlich in allen Belangen unbeachtet bleiben müssten und dass es nicht angehe, zur Bestimmung seines pfändbaren Lohnes nach Art. 93 SchKG die Rente der Militärversicherung zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig.
Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131hinsichtlich einer SUVA-Rente;BGE 77 III 154: AHV- und IV-Rente;BGE 78 III 114: Leistungen von Familienausgleichskassen; BGE 88 III 54 : SUVA-Rente; unveröffentlichter Entscheid i.S. Flückiger vom 25. November 1969: IV-Rente; vgl. auch JAEGER/DAENIKER, Praxis, N 8 zu Art. 93 SchKG). Mit andern Worten: Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhalts aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann (was auch der Zweck der Rente ist; vgl. hiezu Art. 47 Abs. 3 des Militärversicherungsgesetzes), so dass er zur Deckung des verbleibenden
BGE 97 III 16 S. 18
Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt. Was ihm auf diese Weise vom Lohn - nicht von der Rente - übrig bleibt und nicht zur Bestreitung der minimalen Lebenskosten dient, ist gemäss Art. 93 SchKG pfändbar.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht im vorliegenden Falle kein Anlass. Warum für die Leistungen der Militärversicherung etwas anderes gelten sollte als für die Renten der übrigen Sozialversicherungen (AHV, IV, SUVA usw.), ist nicht einzusehen. Der Rekurrent vermag seine dahingehende Meinung denn auch nicht zu begründen.

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewissen.

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Etat de fait

Dispositif

références

ATF: 88 III 54

Article: art. 92 et 93 LP