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Chapeau

102 IV 113


28. Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1976 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 35 al. 2 LCR.
Celui qui, circulant derrière un véhicule, déboite pour s'assurer de la possibilité d'effectuer un dépassement, n'a pas encore, de ce seul fait, commencé celui-ci.

Faits à partir de page 113

BGE 102 IV 113 S. 113

A.- Am Nachmittag des 1. April 1975 fuhr H. mit einem Personenwagen (Ford Capri) in einer Kolonne von Klosters nach Küblis. Zu Beginn der geraden Strecke vor der ersten Rechtskurve am Gruoben-Stutz begann er hinter einem langsam fahrenden VW nach links auszuscheren und setzte zum Überholen dieses Fahrzeugs an, nachdem er festgestellt hatte, dass das vor ihm liegende Strassenstück bis in die Rechtskurve hinein frei war. Vor der Rechtsbiegung bog er wieder in die rechte Fahrbahn ein und konnte das Überholmanöver noch im überblickbaren Bereich der Kurve beenden, ohne dass ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung auftauchte.
H. wurde von der Polizei, die weiter hinten in der Kolonne den Verkehr überwachte, in Küblis angehalten, weil er vor einer unübersichtlichen Rechtskurve überholt habe. Dabei stellte sich heraus, dass er weder einen Führer- noch Fahrzeugausweis bei sich hatte.

B.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte H. am 12. Dezember 1975 wegen Verletzung der Art. 35 Abs. 2 und 99 Ziff. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 90.--.

C.- H. erhebt Einspruch gegen dieses Urteil und beantragt Freispruch.

D.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
BGE 102 IV 113 S. 114

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz übt der Beschwerdeführer nicht nur Kritik am festgestellten Sachverhalt, auf die nicht eingetreten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Er bestreitet ausserdem den Vorwurf des unerlaubten Überholens, namentlich die Annahme der Vorinstanz, er habe vor dem Beginn des Überholens keine freie Sicht auf die benötigte Überholstrecke gehabt. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 35 Abs. 2 SVG unrichtig angewendet, also Bundesrecht verletzt. Das genügt im vorliegenden Fall zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde. Auf die Eingabe, mit der sinngemäss die Aufhebung und Rückweisung zur Freisprechung im angefochtenen Punkt verlangt wird, ist daher einzutreten.

2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe nur überholen dürfen, wenn er im Zeitpunkt der Einleitung des Überholmanövers habe annehmen dürfen, dass die ganze Überholstrecke übersichtlich und frei sei. Nach seinen Aussagen vor der Polizei habe er aber erst auf der linken Strassenseite gesehen, dass die Strecke bis in die Rechtskurve hinein von Gegenverkehr frei sei. Damit habe er zugegeben, dass er bei Beginn des Überholens, nämlich vor dem Ausschwenken, nicht in der Lage gewesen sei abzuschätzen, ob er das Überholen rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge werde beenden können. Somit habe er gegen die Vorschrift des Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen und sich strafbar gemacht.
Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht haltbar. Sehr oft kann der Fahrzeugführer, der hinter einem andern Wagen fährt, von seiner Stellung aus noch nicht zuverlässig beurteilen, ob der Vorderwagen überholt werden kann und darf. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Strecken ohne Überholverbot darum erlaubt, sich dem vorausfahrenden Fahrzeug zu nähern und sodann auf die linke Strassenseite auszuscheren, um die zum Überholen benötigte Strecke überblicken und sich entschliessen zu können, ob mit dem Überholen begonnen oder auf das Unternehmen verzichtet werden soll. Durch die blosse Abklärung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse wird das eigentliche Überholen erst vorbereitet, aber noch nicht begonnen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer
BGE 102 IV 113 S. 115
nicht schon auf der rechten Fahrbahn, sondern erst nach dem Ausschwenken auf die linke Fahrspur sich vergewissern konnte, dass der Überholweg frei sei, stellt daher keinen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 SVG dar, wo vorausgesetzt wird, dass mit dem Überholen begonnen worden ist. Dass der Beschwerdeführer beim Überholen eine andere Verkehrsregel verletzt hätte, wird auch von der Vorinstanz nicht angenommen.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Übertretung des Art. 35 Abs. 2 SVG freizusprechen und die Busse für die nicht angefochtene Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG (Nichtmitführen der erforderlichen Ausweise) neu festzusetzen.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 12. Dezember 1975 aufgehoben und die Sache zum Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Art. 35 SVG und zur Neufestsetzung der Busse wegen Nichtmitführens von Ausweisen zurückgewiesen.

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Etat de fait

Considérants 1 2

Dispositif

références

Article: Art. 35 al. 2 LCR, Art. 35 Abs. 2 und 99 Ziff. 3 SVG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 99 Ziff. 3 SVG suite...