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Ecriture agrandie
 

Regeste

Adoption; Anerkennung und Eintragung einer ausländischen Adoption in der Schweiz.
1. Voraussetzungen der Anerkennung und Eintragung einer Adoption (hier: einfache Adoption) eines Ausländers (bulgarischer Herkunft), die im Ausland (Bulgarien) von einem in der Schweiz lebenden Schweizer erwirkt wurde: Die Adoption muss einer dem schweizerischen Recht bekannten Form der Adoption entsprechen, in Kraft getreten sein, nachdem sie durch eine international zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, und mit dem schweizerischen Ordre public in Einklang stehen (E. 1-3a).
2. Ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit gegeben? (E. 3b). Frage offengelassen, da die einfache Adoption nach dem Tod des Adoptierenden ohnehin in der Schweiz nicht mehr eingetragen werden kann; denn nach bulgarischem Recht beendet der Tod, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Adoptierten gegenüber dem Adoptierenden, das Adoptivverhältnis (E. 4).
3. Der Umstand, dass die bulgarische einfache Adoption im schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden kann, hindert den in Bulgarien wohnenden Adoptierten bulgarischer Herkunft nicht, seine Rechte an dem in der Schweiz eröffneten Nachlass des Adoptierenden, der in der Schweiz Wohnsitz hatte, geltend zu machen, obwohl durch dessen Tod das Adoptionsverhältnis untergegangen ist (E. 4).