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Ecriture agrandie
 
Chapeau

113 III 10


5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Juni 1987 i.S. M. S. (Rekurs)

Regeste

Art. 93 LP.
Les prestations de vieillesse auxquelles donne droit la prévoyance professionnelle - peu importe si le fonds de prévoyance est constitué de contributions de l'employeur ou du travailleur et si les prestations sont allouées sous forme de rentes ou de versements en capital - ne sont que relativement saisissables (et séquestrables) au sens de l'art. 93 LP (en relation avec l'art. 275 LP).

Faits à partir de page 10

BGE 113 III 10 S. 10

A.- Mit der Vollendung des 65. Altersjahres am 9. Oktober 1986 wurde die bei der Fürsorgekasse der A. AG bestehende Alterspension zugunsten von J. S. fällig. Unbestrittenermassen sollte das gesamte Vorsorgevermögen nicht als Rente, sondern kapitalisiert zum Betrag von Fr. 90'028.80 zur Auszahlung gelangen.
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Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG liess Frau M. S. am 17. November 1986 das zur Auszahlung fällige Vorsorgevermögen für die Forderungssumme von Fr. 25'386.80 (nebst Kosten) arrestieren. Die sieben Pfändungsverlustscheine, welche die Arrestgläubigerin einreichte, gehen auf nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge zurück.

B.- J. S. beschwerte sich gegen den am 17. November 1986 vollzogenen Arrest beim Amtsgerichtspräsidenten von X., indem er geltend machte, sein Existenzminimum sei nicht mehr gedeckt.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 1986 hiess der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde,
- das Existenzminimum des Beschwerdeführers festzulegen,
- das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne von E. 5 des Entscheides zu errechnen,
- die pfändbare Quote in der Vollzugsurkunde anzugeben.
Ferner wurde das Betreibungsamt angewiesen, im Sinne von E. 5 den Arrest zu vollziehen.
In seiner Begründung wies der Amtsgerichtspräsident darauf hin, dass fällige Alterskapitalien (und -renten) gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge (SR 831.40; BVG) vollumfänglich der beschränkten Pfändbarkeit des Art. 93 SchKG unterlägen. In E. 5 hielt er unter Berufung auf BGE 78 III 110 f. fest, dass bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu seinem übrigen Einkommen jenes Einkommen hinzuzurechnen sei, das er sich durch Verwendung der Gesamtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente verschaffen könnte.

C.- Frau M. S. focht den erstinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern an. Diese gelangte zum Ergebnis, dass sowohl Renten als auch Kapitalabfindungen (Alterskapitalien) nach Massgabe von Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbar seien, und wies dementsprechend die Beschwerde am 10. März 1987 ab.

D.- Gegen diesen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrierte Frau M. S. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und beantragte, "die Beschwerde des Rekursgegners vom 27. November 1986 sei abzuweisen, soweit
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damit die unbeschränkte Pfändung der Arbeitgeberanteile von dessen Vorsorgevermögen angefochten wurde".

Considérants

Erwägungen:

1. a) Der Anspruch von J. S. gegenüber der Fürsorgekasse der A. AG ist unbestrittenermassen am 9. Oktober 1986 fällig geworden. In Übereinstimmung mit den kantonalen Aufsichtsbehörden ist daher festzustellen, dass Art. 92 Ziff. 13 SchKG, der nur Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit erfasst, in der vorliegenden Streitsache nicht anwendbar ist.
b) Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch von J. S. auf Ausrichtung einer kapitalisierten Alterspension im Betrag von Fr. 90'028.80 der beschränkten Pfändbarkeit (und entsprechend beschränkten Arrestierbarkeit) im Sinne von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG) unterliege. Das Obergericht des Kantons Luzern hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 60 III 226, BGE 62 III 17, BGE 63 III 77) - Kapitalabfindungen seit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 vollumfänglich der beschränkten Pfändbarkeit zu unterstellen seien. Insbesondere soll auch der Arbeitgeberanteil des Vorsorgevermögens neu der Schranke von Art. 93 SchKG unterliegen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Rekurrentin, indem sie der Vorinstanz insbesondere vorwirft, sie habe zu Unrecht eine unechte Gesetzeslücke angenommen, um zum Ergebnis zu gelangen, dass sämtliche aus dem BVG abgeleiteten Ansprüche nur beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG seien.

2. Gemäss Art. 93 SchKG können Einkünfte des Schuldners nur so weit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig sind. Von der Pfändung (bzw. Arrestierung) ausgeschlossen sind, soweit dadurch in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen würde, insbesondere Alterspensionen sowie Renten von Versicherungs- und Alterskassen.
Der Gesetzestext ist insofern nicht klar und demnach auslegungsbedürftig, als er nicht angibt, welche der Altersvorsorgen dienenden Leistungen nur beschränkt pfändbar sind. Jedenfalls lassen sich keine Schlüsse daraus ziehen, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite von Alterspensionen und auf der anderen Seite von
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Renten von Versicherungs- und Alterskassen spricht. Unter beide Begriffe fallen sowohl in der Umgangs- als auch in der juristischen Fachsprache periodische Leistungen im Dienste der Altersvorsorge. Da indessen Art. 93 SchKG ganz allgemein Einkünfte von der Pfändung ausschliesst, soweit sie für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig sind, schliesst es der Gesetzestext grundsätzlich nicht aus, dass Kapitalabfindungen, die zum Zwecke der Altersvorsorge ausgerichtet werden, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung fallen.

3. Das Bundesgericht hat wiederholt Antwort auf die Frage geben müssen, inwieweit in der Form von Kapitalabfindungen befriedigte Ansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen gepfändet werden können. So hat es schon in BGE 53 III 74 erkannt, dass die von einer Angestellten-Pensionskasse einem ausgeschiedenen Mitglied zurückerstatteten Mitgliederbeiträge als Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG zu betrachten und daher nur im Umfang dieser Gesetzesvorschrift pfändbar seien. In BGE 60 III 226 hat es die einem eidgenössischen Angestellten geschuldete Abgangsentschädigung im Sinne der Statuten der Versicherungskasse als nur im Rahmen von Art. 93 SchKG pfändbar erklärt; und es hat in BGE 62 III 21 ausgeführt, wenn das von einer Arbeiter-Fürsorgeeinrichtung ausgerichtete Alterskapital zu den in Art. 93 SchKG aufgeführten Vermögensstücken gezählt werden könnte, so wäre es doch nur so weit nicht pfändbar, als es dem Rekurrenten und seiner Familie unumgänglich notwendig wäre. Laut BGE 63 III 77 fällt grundsätzlich auch das Deckungskapital, das ein entlassener Angestellter nach seiner Wahl (anstatt der Police) erhält, in den Anwendungsbereich von Art. 93 SchKG, und dasselbe gilt nach BGE 78 III 107 bezüglich des Kapitals, das einem Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts wegen Invalidität ausbezahlt wird. (Vgl. auch die Bestätigung dieser Rechtsprechung im Bundesgerichtsentscheid vom 2. November 1964, veröffentlicht in BlSchK 1965, S. 148 f.)
Das Bundesgericht hat auf Kapitalzahlungen von Vorsorgeeinrichtungen auch Art. 92 Ziff. 5 SchKG analog angewandt und daraus abgeleitet, dass dem Schuldner die Abfindungssumme bis zu dem Betrag freizugeben sei, den er für seinen Lebensunterhalt während der Dauer von zwei Monaten nötig habe (BGE 53 III 76 f. E. 3). Es hat indessen mit Rücksicht auf die Arbeitsunfähigkeit eines Schuldners diesem auch einen darüber hinausgehenden
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Betrag als unpfändbar belassen (BGE 63 III 78 f.). In BGE 78 III 110 f. E. 3 schliesslich hat das Bundesgericht erklärt, dass das Guthaben des Spareinlegers bei einer Pensionskasse nur so weit gepfändet werden dürfe, dass die unumgänglichen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie während der ganzen, vom Schuldner noch zu erwartenden Lebensdauer gedeckt sind. Dementsprechend wurde präzisiert, dass das Guthaben nur gepfändet werden könne, wenn und soweit der Betrag der Gesamtabfindung zusammen mit dem Barwert des mutmasslichen künftigen Verdienstes den Barwert der künftigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie übersteigt. Diese Rechtsprechung ist dem Grundsatz nach auch im vorliegenden Fall wegweisend.
Auf BGE 109 III 80 demgegenüber, wo entschieden wurde, dass es sich bei der von einer Pensionskasse dem Schuldner zugesprochenen Abgangsentschädigung nicht um Erwerbseinkommen handle, das dem Konkursbeschlag entzogen wäre, kann bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zurückgegriffen werden.

4. In der vorstehend zitierten Rechtsprechung sind Kapitalabfindungen so weit als nur beschränkt pfändbar bezeichnet worden, als der Arbeitnehmer selber Beiträge an die Äufnung des Vorsorgekapitals geleistet hatte. In BGE 78 III 107 ff. wurde das vom Staat als Arbeitgeber geäufnete Sparguthaben, das dem Schuldner statutengemäss wegen Austritts infolge eingetretener Berufsinvalidität ausbezahlt werden sollte, als unpfändbar im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG erklärt, während das vom Arbeitnehmer geäufnete Sparguthaben dem Anwendungsbereich von Art. 93 SchKG unterstellt wurde; sonst aber standen Kapitalabfindungen, die dank Leistungen des Arbeitgebers ausgerichtet wurden, nie zur Diskussion.
Im Lichte des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen BVG lässt es sich - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - nicht rechtfertigen, dass die Pfändbarkeit unterschiedlich beurteilt wird je nachdem, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Vorsorgekapital geäufnet hat; und es lässt sich auch keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und freiwilligen Beiträgen begründen. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte der Beiträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 34quater Abs. 2 lit. a BV, Art. 66 Abs. 1 BVG); seine Beiträge bilden Bestandteile des Lohnes, der nur in den Schranken von Art. 93 SchKG pfändbar ist. Der Arbeitgeber ist auch, wenngleich
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er den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abzieht, für die gesamten Beiträge Schuldner gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG). Die Teilhabe an der sogenannten zweiten Säule ist somit weder von seiten des Arbeitnehmers noch von seiten des Arbeitgebers freiwillig; vielmehr ist die berufliche Vorsorge eine obligatorische Versicherung, an die beide Sozialpartner grundsätzlich in gleicher Weise beitragen und die deshalb - auch im Hinblick auf die Pfändbarkeit der von ihr erbrachten Leistungen - als ein unteilbares Ganzes zu betrachten ist.
Unter eng umschriebenen Voraussetzungen kann der Versicherte, selbst ohne dass es die reglementarischen Bestimmungen vorsehen, einen Teil der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangen (Art. 37 Abs. 4 BVG). Das lässt erkennen, dass die Leistungen der beruflichen Vorsorge sowohl in der Form von periodischen Renten als auch in der Form einer Kapitalabfindung erbracht werden können, ohne dass sich indessen der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ändern würde. Es zeigt - gleich wie die Art. 92 Ziff. 13 SchKG und die Art. 39 f. BVG - aber auch an, dass die Frage der Pfändbarkeit sich nicht unterschiedlich beantwortet je nachdem, ob in regelmässigen zeitlichen Abständen Renten oder (in einer oder ganz wenigen Raten) Kapitalabfindungen ausgerichtet werden. Auf diese Gleichheit des Zweckes hat schon SIEGRIST (Die Vermögensrechte der Destinatäre von betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen im Lichte des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Zürcher Diss. 1967, S. 58 ff.) hingewiesen und daraus das Postulat auf unterschiedslose betreibungsrechtliche Behandlung der beiden Leistungsformen abgeleitet.
Zu Recht hat deshalb das Obergericht des Kantons Zürich auf den Anspruch, der J. S. gegenüber der Fürsorgekasse der A. AG zusteht, Art. 93 SchKG anwendbar erklärt. Für dieses Ergebnis bedarf es keiner Lückenfüllung.

5. Im Gegensatz zur Auffassung, die offenbar bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde bestanden hat, kann der Schuldner nicht gezwungen werden, mit der ihm von der Fürsorgekasse auszuzahlenden Abfindungssumme eine Rente zu kaufen. Nichtsdestoweniger muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente sich im Zeitpunkt des Arrestvollzugs für das Kapital von Fr. 90'028.80 bei einem Lebensversicherer kaufen lässt. Dabei ist von einer Dauer der Rentenberechtigung auszugehen, die der durchschnittlichen Lebenserwartung des im Zeitpunkt des
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Arrestvollzugs 65jährigen Schuldners entspricht. Kann das Betreibungsamt den Betrag nicht mit Hilfe einer Rententafel selber bestimmen, so soll es bei der Fürsorgekasse der A. AG Auskunft darüber einholen, welche Jahresrente J. S. anstelle der Kapitalabfindung von Fr. 90'028.80 ausgerichtet werden könnte. Sollte die Auskunft der Fürsorgekasse nicht befriedigen, wird eine Lebensversicherungsgesellschaft in der Lage sein, dem Betreibungsamt die entsprechende Jahresrente zu nennen. Diese Jahresrente wird das Betreibungsamt in die Arresturkunde einsetzen, ist doch - analog der Lohnpfändung (BGE 98 III 12) - nur das künftige Einkommen während eines Jahres nach dem Arrestvollzug arrestierbar. Im übrigen ist dem Betreibungsamt, da die von ihm eingeholten Auskünfte über die Höhe der Jahresrente divergieren mögen, ein gewisses Ermessen einzuräumen.
Hernach kann so vorgegangen werden, wie es bereits die untere kantonale Aufsichtsbehörde, deren Entscheid durch das Obergericht des Kantons Luzern bestätigt worden ist, ins Auge gefasst hat: Sollte es sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen - seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht mit Arrest belegt werden. Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein Existenzminimum zu sichern, so ist die Jahresrente im vollen Betrag arrestierbar. Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige Einkommen und dieser Teil der Rente nicht arrestiert werden; der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente jedoch unterliegt zum Schätzungswert eines Jahresbetreffnisses dem Arrest.
Das Betreibungsamt wird schliesslich der Fürsorgekasse der A. AG den Vollzug des Arrestes gegen J. S. mitteilen und dieser anzeigen, dass sie in der Höhe des in die Arresturkunde aufgenommenen Schätzungswertes rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann (Art. 99 SchKG).

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5

références

ATF: 109 III 80, 98 III 12

Article: Art. 93 LP, art. 275 LP, Art. 92 Ziff. 13 SchKG, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG suite...