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114 V 239


47. Urteil vom 19. Dezember 1988 i.S. Coop Personalversicherung (CPV) gegen J. und Eidgenössisches Departement des Innern gegen CPV und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 103 let. b OJ. Qualité du Département fédéral de l'intérieur pour interjeter un recours de droit administratif en matière de prévoyance professionnelle (consid. 3).
Art. 15 al. 1, art. 16, 27 al. 1 et 2, art. 28 LPP, art. 331a, 331b et 331c CO. Calcul de la prestation de libre passage (consid. 6-11).

Faits à partir de page 239

BGE 114 V 239 S. 239

A.- Der 1934 geborene Kurt J. gehörte bis 30. April 1985 der Pensionskasse der Bank S. an. Am 1. Mai 1985 nahm er seine Tätigkeit als Vizedirektor der Bank G. auf. Gleichzeitig wurde er Mitglied der Coop Personalversicherung (CPV). Die Pensionskasse der Bank S. erbrachte zu seinen Gunsten eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 201'974.--. Auf den 1. September 1985 erhöhte sich die versicherte Besoldung bei der Bank G., weshalb vereinbart wurde, dass Kurt J. an die CPV eine von ihm zu amortisierende Einmaleinlage von Fr. 35'265.-- zu leisten habe.
Auf den 30. April 1986 wurde das Arbeitsverhältnis des Kurt J. mit der Bank G. aufgelöst. In ihrer Austrittsabrechnung bezifferte die CPV den Freizügigkeitsanspruch auf Fr. 213'749.--, der dem Versicherten wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in bar ausbezahlt wurde. Diesen Betrag hatte die CPV wie folgt errechnet:
BGE 114 V 239 S. 240
Eingebrachte Freizügigkeit Fr. 201'974.--
Amortisierter Teil der Einmaleinlage Fr. 8'465.--
Arbeitnehmerbeiträge vom 1.5.-31.12.1985 im
obligatorischen und im weitergehenden Bereich Fr. 2'190.--
Arbeitnehmerbeiträge vom 1.1.-30.4.1986 im
obligatorischen und im weitergehenden Bereich Fr. 1'120.--
--------------
Total Fr. 213'749.--

B.- Kurt J. erhob beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die CPV Klage mit dem Antrag, die CPV sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die folgenden Leistungen zu erbringen:
a. Fr. 9'088.85 entsprechend 4 1/2% Zins p.a. auf Fr. 201'974.-- für
die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986.
b. Fr. 1'057.95 entsprechend 4 1/2% Zins p.a. auf Fr. 35'265.-- für
die Zeit vom 1. September 1985 bis 30. April 1986.
Er begründete die Klage im wesentlichen damit, dass es dem Sinne einer Vorsorgeeinrichtung widerspreche, wenn die CPV den auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der Einmaleinlage erzielten Ertrag zurückbehalte. - In der Klagereplik hielt Kurt J. an diesem Rechtsbegehren in dem Sinne fest, als er das kantonale Gericht ersuchte, die CPV zu verpflichten, ihm "die eingeklagten oder eventuell die vom Gericht als angemessen erachteten Beträge, unter welchem Titel auch immer, zu bezahlen...".
Das kantonale Versicherungsgericht hielt das Begehren um Gewährung eines Zinses auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der Einmaleinlage für unbegründet. Da Kurt J. jedoch das Gericht darum ersucht habe, die ihm von der CPV zu bezahlenden Beträge - unter welchem Titel auch immer - von Amtes wegen festzustellen, sei zu prüfen, ob die von der CPV errechnete Freizügigkeitsleistung als rechtmässig betrachtet werden könne. In dieser Hinsicht erkannte das kantonale Versicherungsgericht mit dem Hinweis auf seinen in SZS 1987 S. 211 publizierten Entscheid vom 8. Dezember 1986, dass bei umhüllenden Kassen die Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich nach Art. 28 Abs. 1 oder allenfalls Abs. 2 BVG berechnet und im weitergehenden (vor oder/und überobligatorischen) Bereich eine zusätzliche Leistung gemäss Art. 331a oder 331b OR gewährt werden müsse. Die Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich entspreche im vorliegenden Fall dem im Zeitpunkt der Überweisung erworbenen
BGE 114 V 239 S. 241
Altersguthaben, das sich per 30. April 1986 auf Fr. 3'728.60 belaufe und sich aus der Altersgutschrift von Fr. 2'429.-- für 1985 und von Fr. 1'267.20 für 1986 sowie dem Zins gemäss Art. 11 Abs. 3 BVV 2 von Fr. 32.40 zusammensetze. Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge bestimme sich die Freizügigkeitsleistung aufgrund der persönlichen Beiträge des Kurt J., die er im vor- und überobligatorischen Bereich geleistet habe. Diese würden sich aus der eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 201'974.--, dem amortisierten Teil der Einmaleinlage von Fr. 8'465.--, den persönlichen Beiträgen für das Überobligatorium von Fr. 1'196.-- für das Jahr 1985 und von Fr. 601.-- für das Jahr 1986 zusammensetzen, so dass sich die Freizügigkeitsleistung aus dem weitergehenden Bereich auf Fr. 212'236.-- belaufe. Gesamthaft errechnete der kantonale Richter somit die dem Kurt J. per 30. April 1986 zustehende gesamte Freizügigkeitsleistung auf Fr. 215'964.60. Demgemäss verpflichtete er in teilweiser Gutheissung der Klage die CPV, über die bereits bezahlte Summe von Fr. 213'749.-- hinaus noch einen Betrag von Fr. 2'215.60 als Freizügigkeitsleistung auszurichten. Im übrigen wies das kantonale Gericht die Klage ab (Entscheid vom 20. Februar 1987).

C.- Die CPV und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
a) Die CPV beantragt, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als er die Klage gutheisse.
Kurt J. stellt in seiner Beschwerdeantwort den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV sei abzuweisen. Ferner erneuert er das vorinstanzlich gestellte Begehren um Verzinsung der ausserobligatorischen Vorsorgekapitalien für die Dauer der Anstellung bei der Bank G. In formeller Hinsicht verlangt er, dass "Beweisunterlagen, die auf nicht öffentlichem Material beruhen", nicht zugelassen würden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI wird der Antrag gestellt, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben und es sei in der Sache neu zu entscheiden.
In ihrer Beschwerdeantwort stellt die CPV keinen Antrag. Sie hält aber die Beschwerdelegitimation des EDI für fraglich.
BGE 114 V 239 S. 242
Im Rahmen seiner Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV beantragt Kurt J., auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI sei nicht einzutreten.
Das BSV erneuert den in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV gestellten Antrag.

Considérants

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Vereinigung der Verfahren; vgl. BGE 110 V 148 Erw. 1.)

2. (Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts; vgl. BGE 114 V 34 Erw. 1a.)

3. a) Die Legitimation der CPV zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 103 lit. a OG ist offensichtlich gegeben.
Hingegen bezweifeln Kurt J. und die CPV die Befugnis des EDI zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es fragt sich somit, ob das EDI aufgrund von Art. 103 lit. b OG zur Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge legitimiert ist. Das muss vom Eidg. Versicherungsgericht - wie alle Eintretensvoraussetzungen - von Amtes wegen geprüft werden, ohne an die Anträge und Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (BGE 112 V 365 Erw. 1a, BGE 111 V 151 Erw. 1a und 346 Erw. 1a).
b) Nach Art. 103 lit. b OG, der gemäss Art. 132 OG auch auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidg. Versicherungsgericht Anwendung findet, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt "das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Art. 98 Buchstabe h".
Die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. b OG, die nur den Behörden des Bundes zukommt (BGE 108 Ib 208), bezweckt, das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts zu wahren (BGE 110 V 129 Erw. 1 und BGE 108 Ib 207 f.; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 164). Die sog. Behördenbeschwerde des Bundes ist laut GYGI nur zuzulassen, wenn behördlicherseits ein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung angenommen werden kann, die Behörde also eine vernünftige Veranlassung
BGE 114 V 239 S. 243
dazu hat. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist im Rahmen des Art. 103 lit. b OG die Beschwerdelegitimation bloss denjenigen Behörden zuzuerkennen, deren Interesse an der Lösung des Streitfalles vermutet wird (BGE 110 V 130 Erw. 2a).
Im Lichte dieser Grundsätze fragt es sich, ob und inwieweit im sachlichen Anwendungsbereich des Art. 73 BVG dem EDI die Beschwerdelegitimation aufgrund von Art. 103 lit. b OG zuzuerkennen ist.
c) Die Beschwerdelegitimation des EDI ist offensichtlich zunächst dort nicht gegeben, wo Art. 73 BVG sachlich gar nicht anwendbar ist, d.h. in Streitigkeiten mit nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen in Gestalt der Genossenschaft oder des öffentlichen Rechts und bei den nichtregistrierten Vorsorgestiftungen mit Tätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in: ZSK 106/1987 I, S. 626 f.).
Innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des Art. 73 BVG kann die Beschwerdelegitimation des EDI insoweit nicht in Frage gestellt werden, als es um die einheitliche und rechtlich zutreffende Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 7 ff. BVG geht, besteht hier doch ein eminentes öffentliches Interesse des EDI als eines in der Sache zuständigen Departements (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter vom 9. Mai 1979), durch Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde dafür zu sorgen, dass beispielsweise eine grundsätzliche Rechtsfrage dem Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung unterbreitet wird, selbst wenn die am kantonalen Klageverfahren unmittelbar Beteiligten dies nicht wollten. Dasselbe Bedürfnis besteht auch bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen, insoweit sie ausserobligatorische Leistungen erbringen. Ob auch bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern, Anspruchsberechtigten und nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 1 ZGB, die ebenfalls von Art. 73 BVG erfasst werden, die Legitimation des EDI zu bejahen ist, kann offengelassen werden.
Festzuhalten ist, dass die Legitimation zur Behördenbeschwerde im erwähnten Rahmen nur dem EDI als solchem zusteht, weil - anders als etwa in der Krankenversicherung (Art. 5 Abs. 3 Vo V über die Krankenversicherung) - keine bundesrechtliche Vorschrift
BGE 114 V 239 S. 244
besteht, welche das BSV als Dienstabteilung bzw. Verwaltungseinheit des Departements zur Behördenbeschwerde ermächtigen würde, was an sich zulässig wäre (vgl. GYGI, a.a.O., S. 163 mit dem Hinweis auf BGE 98 V 116).
d) Die Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich, seine Entscheide im Rahmen des Art. 73 BVG stellten keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG dar, ist unbegründet. Zwar handelt es sich beim kantonalen Verfahren nach Art. 73 BVG um ein Klageverfahren, dem keine Verfügung, sondern eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt (BGE 112 Ia 184 Erw. 2a). Das Rechtspflegeverfahren im Falle eines Weiterzugs an das Eidg. Versicherungsgericht ändert indessen seine Natur: Das ein- oder zweistufige Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG vor der oder den kantonalen Instanz(en) schlägt in ein Anfechtungsstreitverfahren um, in welchem der letztinstanzliche kantonale Entscheid eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbare Verfügung darstellt (Art. 73 Abs. 4 BVG). Dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid in einer BVG-Streitigkeit kraft der in Art. 73 Abs. 4 BVG vorgesehenen Weiterzugsmöglichkeit notwendigerweise zum Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG wird, ist in BGE 112 Ia 185 Erw. 2c ausdrücklich festgestellt worden, wenn dort ausgeführt wird: "Damit ... ein im Verfahren nach Art. 73 BVG ergangenes Urteil eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichtes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten werden kann, muss es zwangsläufig eine (Anordnung der Behörden im Einzelfall) (Art. 5 Abs. 1 VwVG), d.h. ein individuell-konkretes Streitverhältnis ... zum Gegenstand haben."
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das EDI im vorliegenden Fall zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 legitimiert ist. Und da unbestrittenermassen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI ebenfalls einzutreten.

4. Auf den Antrag des Kurt J. auf Verzinsung der in die CPV eingebrachten Vorsorgekapitalien, den er in seiner Vernehmlassung zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden der CPV und des
BGE 114 V 239 S. 245
EDI wiederholt, ist nicht einzutreten. Da Kurt J. selber den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der Vernehmlassung zu den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden kein selbständiges Begehren im Sinne seines Antrages mehr stellen, das über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der CPV und des EDI bestimmten Streitgegenstand (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3b und c) hinausgeht. Denn das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt das Institut der Anschlussbeschwerde nicht, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen vorgesehenen Ausnahmen (BGE 106 V 248; ZAK 1984 S. 276; vgl. BGE 110 Ib 31 Erw. 2).
Der weitere Antrag des Kurt J., Beweisunterlagen, die auf nicht öffentlichem Material beruhten, seien nicht zuzulassen, ist gegenstandslos, weil das Eidg. Versicherungsgericht sein Urteil auch in tatbeständlicher Hinsicht ohnehin nur auf öffentlich zugängliche Quellen abstützt.

5. (Kognition; vgl. BGE 114 V 36 Erw. 1c.)

6. a) Im Obligatoriumsbereich gewährleistet die Freizügigkeitsleistung dem Versicherten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 27 Abs. 1 BVG). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst wird und er die Vorsorgeeinrichtung verlässt (Art. 27 Abs. 2 BVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG entspricht die Höhe der dem Versicherten seit dem 1. Januar 1985 unter dem Obligatorium garantierten Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während welcher der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die dem Versicherten nach Art. 29 Abs. 1 BVG gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b BVG). Die Altersgutschriften sind altersmässig gestaffelte, in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnete Gutschriften (Art. 16 und 95 BVG). Die BVG-Freizügigkeitsleistung, die der Versicherte beanspruchen kann, ist somit in der Regel - die Fälle gemäss Art. 29 Abs. 2 und 3 BVG vorbehalten - die Summe der von allen Vorsorgeeinrichtungen, denen er bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat, bis zum letzten - streitigen - Freizügigkeitsfall verbuchten Altersgutschriften samt Zinsen (vgl. PFITZMANN bei HELBLING, Personalvorsorge und
BGE 114 V 239 S. 246
BVG, 3. Aufl., S. 364). Da das Freizügigkeitsobligatorium erst am 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, sind für die Bestimmung der BVG-Freizügigkeitsleistung des Art. 28 Abs. 1 BVG die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Altersgutschriften (samt Zinsen) massgebend. Die Gutschriften bestimmen insbesondere die Höhe der obligatorischen Freizügigkeitsleistung im Falle eines Stellenwechsels (PFITZMANN bei HELBLING, a.a.O., S. 364). Sie sind der Mindestanspruch, der dem Versicherten unter dem Titel der obligatorischen Freizügigkeit durch das BVG gewährleistet wird. Danach haben sich im Sinne eines Gutschriftenprimats (PFITZMANN bei HELBLING, a.a.O., S. 364) Leistungen und Beiträge zu richten.
Art. 28 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Art. 331a oder 331b OR anwendbar sind, wenn die nach diesen Vorschriften bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist als die BVG-Freizügigkeitsleistung nach Art. 28 Abs. 1 BVG. Für den unter-, über- und vorobligatorischen Bereich hält insbesondere Art. 331b Abs. 1 OR unter dem Titel Forderung des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen fest: Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der OR-Freizügigkeitsleistung muss somit anhand der Statuten oder des Reglements der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ermittelt werden (Art. 331a Abs. 3bis und Art. 331b Abs. 3bis OR). Dabei müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen, die sich aus Art. 331a Abs. 1 und 2 OR für Spareinrichtungen sowie aus Art. 331b Abs. 1 und 2 OR für Versicherungseinrichtungen ergeben, wegen des zwingenden Charakters dieser Bestimmungen (Art. 362 OR) beachtet werden. Nach Art. 331b Abs. 5 OR sind die Versicherungseinrichtungen befugt, reglementarisch eine abweichende Ordnung zu treffen, sofern diese für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, ob sie als umhüllende oder gesplittete Kassen, durch Erhebung altersmässig abgestufter oder durchschnittlicher paritätischer Beträge oder von zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen das Obligatorium verwirklichen wollen (Art. 49 Abs. 1 BVG). Deswegen und weil die OR-Freizügigkeitsleistung - im Gegensatz zur BVG-Freizügigkeitsleistung - auf den Beiträgen beruht, führt die Vergleichsrechnung laut Art. 28 BVG
BGE 114 V 239 S. 247
regelmässig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese sind aus der Sicht des Mindestversicherungsschutzes gemäss BVG-Obligatorium hinzunehmen, selbst wenn es als unbefriedigend erscheinen mag, dass Versicherte im Freizügigkeitsfall bei gesplitteten Kassen in der Regel eine höhere Leistung erhalten dürften als Mitglieder von umhüllenden Kassen (HELBLING, a.a.O., S. 152, und WALSER bei HELBLING, a.a.O., S. 408). In jedem Fall muss aber mindestens die nach dem BVG zu ermittelnde Freizügigkeitsleistung sichergestellt sein. Dazu dient bei umhüllenden Kassen die Führung des Alterskontos (HELBLING, a.a.O., S. 276). Daraus folgt, dass jede registrierte Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, die von ihr geschuldeten, auf dem Alterskonto zu verbuchenden Altersgutschriften finanziell sicherzustellen, und zwar insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Freizügigkeitsfall beim Austritt des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung.
b) Die CPV ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, die mehr als die obligatorischen Mindestleistungen nach BVG erbringt, indem sie auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 BVG tätig ist. Demnach handelt es sich bei der CPV um eine sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtung (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 38 f., N. 41).
Gemäss Ziff. 5.32 des Versicherungsreglements der CPV gilt als Austrittsgeld "die höhere Summe der für jede austretende Person separat errechneten Werte, d.h. entweder 90% der an die CPV entrichteten Beiträge, zuzüglich der vollen mitgebrachten Freizügigkeit oder 98% des Deckungskapitals oder die Altersgutschrift gemäss BVG". Und laut Ziff. 5.33 hat die austretende Person bis und mit 5. CPV-Beitragsjahren Anspruch auf die persönlichen Beiträge ohne Zins oder, sofern deren Betrag höher ist, die Altersgutschrift gemäss BVG und ab 6. CPV-Beitragsjahr Anspruch auf die persönlichen Beiträge ohne Zins und auf einen pro Beitragsjahr um 4% steigenden Anteil am Differenzbetrag zwischen Austrittsgeld und persönlichen Beiträgen oder, sofern deren Betrag höher ist, die Altersgutschrift gemäss BVG. Diese reglementarischen Bestimmungen beinhalten demnach eine Vergleichsrechnung zwischen der für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ermittelten Freizügigkeit in der Höhe des Altersguthabens einerseits und anderseits der rein reglementarisch berechneten Freizügigkeitsleistung, welcher der ganze Bereich der beruflichen Vorsorge, somit unter Miteinbezug des weitergehenden Vorsorgebereichs
BGE 114 V 239 S. 248
zugrunde liegt. Der durch diesen Vergleich ermittelte höhere Betrag kommt zur Auszahlung.
Gestützt auf diese reglementarische Ordnung errechnete die CPV einerseits ein BVG-Altersguthaben von Fr. 3'729.-- aufgrund der Altersgutschriften, die sie für die Zeit der Mitgliedschaft des Kurt J. bei der CPV vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 vorgenommen hatte. Anderseits errechnete sie die Freizügigkeitsleistung gemäss OR (bzw. Reglement) auf Fr. 213'749.--, die der gesamten Versicherungsdauer entspricht, welche die Zugehörigkeit zur Pensionskasse der Bank S. in vorobligatorischer Zeit und nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums bis zum 30. April 1985 sowie die Mitgliedschaft bei der CPV vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 mit umfasst. Indem sie die so errechneten Grössen von Fr. 3'729.-- und 213'749.-- (einschliesslich der amortisierte Teil der Einmaleinlage von Fr. 8'465.--) miteinander verglich, stellte sie fest, dass die OR-Freizügigkeitsleistung nach ihrer Berechnung höher war als die BVG-Freizügigkeitsleistung, was sie gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BVG zur Ausrichtung der OR-Freizügigkeitsleistung veranlasste.

7. Bezüglich der Berechnung der von den registrierten umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu gewährenden Freizügigkeitsleistung stehen sich grundsätzlich zwei Lehrmeinungen gegenüber:
Vorherrschend ist die Auffassung, die im konkreten Fall zutreffende Freizügigkeitsleistung sei durch eine Schattenrechnung zu ermitteln. Danach ist die für den Obligatoriumsbereich nach Art. 28 Abs. 1 BVG berechnete BVG-Freizügigkeitsleistung zu vergleichen mit der für den ganzen (obligatorischen und weitergehenden) Bereich nach Art. 331a oder 331b OR bzw. nach dem Reglement errechneten OR-Freizügigkeitsleistung, wobei das höhere Resultat massgebend ist (sog. Vergleichs- oder Anrechnungsmethode; vgl. LEUTWILER bei HELBLING, a.a.O., S. 444). Demgegenüber steht die sog. Split-Methode. Diese besteht darin, dass die Freizügigkeitsleistung einerseits für das Obligatorium allein nach Art. 28 Abs. 1 oder 2 BVG berechnet wird und anderseits für den weitergehenden Bereich gemäss Art. 331a oder 331b OR vorzugehen ist, wobei die auf diese Weise ermittelten beiden Freizügigkeitsleistungen kumulativ auszurichten sind.
Diese divergierenden Auffassungen führen zur Frage, ob Art. 28 BVG nur das Zusammenspiel der Freizügigkeit im Bereich ausschliesslich des Obligatoriums oder aber generell die Freizügigkeit sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich koordiniert. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten,
BGE 114 V 239 S. 249
Art. 28 BVG regle das Zusammenspiel der Freizügigkeit im obligatorischen und im ausserobligatorischen Bereich und stelle insofern eine Koordinationsnorm dar, was zur Anwendung der Vergleichsmethode führe. Demgegenüber hält RIEMER (a.a.O., S. 111, N. 9) diese Methode u.a. mit dem Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 BVG für gesetzwidrig; bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung müsse vorgegangen werden wie bei einem Split: "Im obligatorischen Bereich Leistung des Altersguthabens gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG oder gegebenenfalls Leistung gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG, im vor- und überobligatorischen Bereich eine zusätzliche Leistung gemäss Art. 331a oder 331b OR".
Im wesentlichen gestützt auf RIEMER gelangte das kantonale Versicherungsgericht zum Ergebnis, bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung sei die Vergleichsmethode nicht anwendbar. Die Freizügigkeitsleistung müsse neben dem erworbenen Altersguthaben (Art. 28 Abs. 1 BVG) für den obligatorischen Bereich kumulativ die nach dem Obligationenrecht ermittelten Guthaben, einschliesslich die eingebrachte Freizügigkeitsleistung und die Einkaufsbeträge, umfassen, und es dürfe nicht alternativ der höhere der beiden Beträge ausgerichtet werden. Mitglieder von gesplitteten Vorsorgeeinrichtungen einerseits und von umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anderseits sollten bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gleich behandelt werden. Abs. 2 von Art. 28 BVG sei lediglich eine korrigierende Berechnungsregel für die Ermittlung der Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich und berühre die weitergehende Vorsorge nicht. Dementsprechend errechnete die Vorinstanz die von der CPV geschuldete Freizügigkeitsleistung wie folgt:
Eingebrachte Freizügigkeitsleistung Fr. 201'974.--
Amortisierter Teil der Einmaleinlage Fr. 8'465.--
Altersguthaben gemäss BVG
(obligatorischer Bereich) Fr. 3'728.60
Arbeitnehmerbeiträge 1985
im überobligatorischen Bereich Fr. 1'196.--
Arbeitnehmerbeiträge 1986
im überobligatorischen Bereich Fr. 601.--
--------------
Total Fr. 215'964.60
Die vorinstanzliche Betrachtungsweise geht zur Hauptsache davon aus, dass Art. 28 BVG ausschliesslich die obligatorische Vorsorge zum Gegenstand hat. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der
BGE 114 V 239 S. 250
Versicherte, der den Arbeitgeber wechselt, im Rahmen der Freizügigkeit gestützt auf Art. 28 Abs. 1 und 2 BVG zusätzlich zu dem bis zum Stellenwechsel - im obligatorischen Bereich - erworbenen Altersguthaben für den Bereich der weitergehenden Vorsorge noch eine nach Art. 331a oder 331b OR zu ermittelnde Leistung beanspruchen kann. Es fragt sich, ob eine solche Kumulation gesetzmässig ist.

8. a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113 V 77 Erw. 3b, BGE 113 II 410 Erw. 3a, BGE 112 Ib 470 Erw. 3b, BGE 112 V 171 Erw. 3a und BGE 111 V 127 Erw. 3b). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE 112 II 4 und 170 Erw. 2b, BGE 103 Ia 290 Erw. 2c). Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich (BGE 111 V 282). Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 112 Ia 104 Erw. 6c, BGE 112 Ib 470 Erw. 3b). Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend (BGE 109 Ia 303).
b) Der Wortlaut von Art. 28 BVG ist auslegungsbedürftig. Rein sprachlich kommt in dieser Bestimmung die vom kantonalen Versicherungsgericht vertretene Auffassung, dass die Freizügigkeitsleistung
BGE 114 V 239 S. 251
je für den obligatorischen und für den weitergehenden Bereich gesondert errechnet und kumulativ ausgerichtet werden müsste, nicht zum Ausdruck. Auch dem vom deutschen abweichenden französischen Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 BVG ("La prestation de libre passage sera calculée conformément à l'art. 331a ou 331b du code des obligations si l'application de ces articles donne un montant plus élevé") lässt sich nichts zugunsten der Kumulationsmethode entnehmen. Eher scheint er in Richtung Vergleichsmethode zu gehen. Die Gründe für die unterschiedliche Fassung von Art. 28 Abs. 2 BVG sind aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich.
c) Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Auslegungselements ist folgendes zu beachten: Art. 28 BVG befindet sich im Zweiten Teil des Gesetzes im Rahmen des Ersten Titels über die "Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer". Art. 6 BVG hält ausdrücklich fest, dass der Zweite Teil des BVG Mindestvorschriften enthält. Das könnte darauf schliessen lassen, dass sich Art. 28 Abs. 2 BVG ausschliesslich auf die nach Abs. 1 zu ermittelnde obligatorische Mindestleistung bezieht. Indessen lässt sich auch aus der systematischen Einordnung von Art. 28 BVG für die zu beurteilende Frage nichts Entscheidendes ableiten.
d) Die vom kantonalen Richter vertretene Kumulationstheorie kann sich nicht auf die Gesetzesmaterialien stützen, weil die im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten geäusserten Auffassungen nicht konkret im Wortlaut des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden haben, was aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Massgeblichkeit der historischen Auslegungsmethode von Bedeutung wäre.
e) Es bleibt die Frage zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz angewandte Kumulationsmethode durch Sinn und Zweck von Art. 28 BVG rechtfertigen lässt. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Durchführung der beruflichen Vorsorge obliegt den bestehenden oder allenfalls neu zu schaffenden BVG-Minimalvorsorgeeinrichtungen. Das Gesetz verlangt von diesen lediglich, dass sie die Mindestvorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes (Art. 7 bis 47 BVG) beachten. Die Vorsorgeeinrichtung hat insbesondere Gewähr dafür zu bieten, dass sie hinsichtlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen diese Mindestvorschriften einhält. Das gilt auch für die Freizügigkeitsleistungen. Warum es bezüglich dieser Leistungsart anders sein sollte, ist nicht einzusehen.
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Die vom kantonalen Versicherungsgericht angewandte Kumulationstheorie geht in ihren Auswirkungen über die gesetzlichen Mindestvorschriften hinaus, indem sie die Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich zur - minimalen - BVG-Freizügigkeitsleistung zu einer OR-Freizügigkeitsleistung für den weitergehenden Vorsorgebereich verpflichtet. Eine Vorsorgeeinrichtung wird der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung der minimalen Freizügigkeitsleistung aber schon dadurch gerecht, dass sie anhand einer Schattenrechnung belegt, dass ihre nach Obligationenrecht bzw. Reglement berechnete Leistung das gesetzliche BVG-Minimum abgilt. Eine über diese Minimalleistung hinausgehende Pflicht zur kumulativen Gewährung einer OR-Freizügigkeitsleistung hätte vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden müssen, wenn dies sein Wille gewesen wäre. Das trifft nun aber eindeutig nicht zu. Art. 28 BVG erhält erst als Koordinationsnorm seine richtige und sinnvolle Bedeutung in dem Sinne, dass die Art. 331a und 331b OR sich auf die gesamte reglementarische Vorsorge beziehen. Diese Bestimmung regelt ihrem Sinn und Zweck nach das Zusammenspiel zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge (HELBLING, a.a.O., S. 152; WALSER bei HELBLING, a.a.O., S. 404; LEUTWILER bei HELBLING, a.a.O., S. 444; LÜTHY, Freizügigkeitsleistungen - kumulativ oder alternativ?, in: Bessere Rahmenbedingungen für Pensionskassen, IST Schriftenreihe Nr. 15, S. 41; andere Meinung SCHWANDER, Zur Auslegung von Art. 28 BVG, in: SZS 1987, S. 192, Fn. 9; MATZINGER, Interpretation zur Berechnung der Freizügigkeit, in: SZS 1987, S. 208).

9. a) Nach dem Gesagten kommt einerseits eine Kumulation der Freizügigkeitsleistung aus dem obligatorischen Bereich - nach Art. 28 Abs. 1 oder Abs. 2 BVG - mit einer zusätzlichen Freizügigkeitsleistung aus dem weitergehenden Bereich - gemäss den Art. 331a oder 331b OR - entgegen der Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht in Betracht. Es fragt sich anderseits, wie die in Art. 28 BVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung in gesetzeskonformer Weise durchzuführen ist.
Die Vergleichsrechnung, die von der CPV durchgeführt wurde, entspricht der Praxis der Pensionskassen, welche die Vergleichsmethode anwenden. Diese setzen das Altersguthaben gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG in Beziehung zu der nach Obligationenrecht bzw. dem Reglement oder den Statuten errechneten Freizügigkeitsleistung, die nach ihrer Praxis auf sämtlichen Versicherungsjahren basieren und somit allenfalls auch vorobligatorisch und/oder seit dem
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1. Januar 1985 in einer andern als der letzten Vorsorgeeinrichtung geäufnete Freizügigkeitsleistungen (einschliesslich Einkaufssummen oder andere Einmaleinlagen) umfassen soll. Eine auf diese Weise durchgeführte Vergleichsrechnung vermag jedoch weder den Anforderungen der obligatorischen Freizügigkeit nach Art. 28 Abs. 1 BVG zu genügen (Erw. 9b), noch entspricht sie den rechtlichen Erfordernissen gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG für die Festsetzung der Freizügigkeit im Sinne der Art. 331a oder 331b OR (Erw. 9c).
b) Die minimale BVG-Freizügigkeitsleistung, die eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 28 Abs. 1 BVG erbringen muss, entspricht höchstens dem Altersguthaben, das der Versicherte seit dem Inkrafttreten des BVG, somit frühestens seit dem 1. Januar 1985 erworben hat und das seinerseits den seit diesem Zeitpunkt verbuchten Altersgutschriften (samt Zinsen) entspricht. Ist der Versicherte schon vor dem 1. Januar 1985 Mitglied einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gewesen und werden die bis dahin erworbenen Vorsorgeansprüche in die Berechnung der Freizügigkeitsleistung nach Obligationenrecht einbezogen, dann wird diese von vornherein in aller Regel noch während Jahren nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums höher sein als das Altersguthaben nach Art. 28 Abs. 1 BVG, ohne dass Gewähr dafür besteht, dass die für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums vom 1. Januar 1985 hinweg geschuldete OR-Freizügigkeitsleistung den Erfordernissen der Mindestfreizügigkeit nach BVG genügt (vgl. Erw. 6a i.f.). Die durch die Art. 27 ff. BVG garantierte volle Freizügigkeit im Obligatoriumsbereich würde sich demnach erst nach einer sehr langen Übergangsperiode sicherstellen lassen (SCHWANDER, a.a.O., S. 191; PFITZMANN bei HELBLING, a.a.O., S. 364). Das ist offensichtlich nicht der Sinn der vom BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1985 getroffenen Freizügigkeitsregelung und verbürgten vollen Freizügigkeit im Obligatoriumsbereich.
Im weitern bietet die pauschale Vergleichsrechnung keine Gewähr dafür, dass die letzte Vorsorgeeinrichtung, die der Versicherte verlässt und von der er die Freizügigkeitsleistung beansprucht, durch die Anwendung ihrer reglementarischen Bestimmungen der ihr selber obliegenden Pflicht zur Erbringung der minimalen BVG Freizügigkeitsleistung im Rahmen der von ihr verbuchten Altersgutschriften genügt. Die nach der erwähnten Praxis berechnete OR-Freizügigkeitsleistung ist unter Umständen nur deswegen höher als die BVG-Freizügigkeitsleistung, weil sie auch bei den vorangehenden
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registrierten Vorsorgeeinrichtungen geäufnete Freizügigkeitsguthaben umfasst. Von der Pflicht zur Finanzierung der von ihr zu verbuchenden Altersgutschriften kann sich die Vorsorgeeinrichtung, gegen die sich der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung richtet, nicht durch den Beizug von bei andern Vorsorgeeinrichtungen angesammelten Freizügigkeitsleistungen befreien.
Aus dem Gesagten folgt, dass die gesetzliche Freizügigkeitsordnung nach Art. 28 Abs. 1 BVG nur dadurch gewahrt ist, dass die durch Art. 28 Abs. 2 BVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung auf zeitlich identischer Grundlage durchgeführt wird. Der Vergleich der BVG-Freizügigkeitsleistung mit der OR-Freizügigkeitsleistung gibt nur dann Aufschluss über die Frage, ob die letzte Vorsorgeeinrichtung der Mindestfreizügigkeit nach BVG-Obligatorium genügt, wenn dem Vergleich Versicherungsperioden zugrunde liegen, die den gleichen Zeitraum beschlagen. Massgebend ist somit die Dauer der Zugehörigkeit des Versicherten zur letzten Vorsorgeeinrichtung. Daher muss bei der Bestimmung der für den Vergleich relevanten OR-Freizügigkeitsleistung das vom Versicherten in die letzte Vorsorgeeinrichtung eingebrachte Freizügigkeitsguthaben (einschliesslich allfällige Einkaufssummen oder andere Einmaleinlagen), das ihm aufgrund von Art. 331c Abs. 1 OR bzw. aufgrund des Vorsorgeverhältnisses ohnehin bereits zusteht, ausser acht bleiben. Die so ermittelte relevante OR-Freizügigkeitsleistung ist mit der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG zu vergleichen. Dabei genügt es dem Obligatorium, wenn die OR-Freizügigkeit mindestens dem auf den gleichen Zeitraum entfallenden Teil des Altersguthabens, d.h. den von der Vorsorgeeinrichtung während der Zugehörigkeit des Versicherten verbuchten Altersgutschriften und Zinsen entspricht.
Bei diesem Vorgehen wird nicht zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge unterschieden. Das hat zur Folge, dass die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen nicht zu einem Splitting gezwungen sind.
c) Aus Art. 28 Abs. 2 BVG ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung verweist nämlich nicht auf die Gesamtheit aller obligationenrechtlichen, statutarischen und vorsorgevertragsrechtlichen Normen, welche die Freizügigkeit betreffen. Vielmehr erklärt Art. 28 Abs. 2 BVG nach seinem insoweit klaren Wortlaut die "Artikel 331a oder 331b des Obligationenrechts" für "anwendbar, wenn die nach ihnen bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist".
BGE 114 V 239 S. 255
Nach dem bereits zitierten Art. 331b Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer unter den dort erwähnten Voraussetzungen im Freizügigkeitsfall eine Forderung gegen die Versicherungseinrichtung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall, dass vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden sind, bestimmt Abs. 2 von Art. 331 b OR, dass die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals entspricht. Eine analoge Regelung findet sich für die Spareinrichtungen in Art. 331a OR. Diese Regelung zeigt, dass mit dem Eintritt des Versicherten in die letzte Vorsorgeeinrichtung ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird. Dass der Zuzüger allenfalls schon vorher während Jahren vorsorgerechtlich versichert war, ist für die Frage, welche Rechte ihm aufgrund von Art. 331a oder 331b OR im Freizügigkeitsfall von der neuen Vorsorgeeinrichtung zustehen, unerheblich. Der Freizügigkeitsanspruch hängt vielmehr bloss von der Dauer der Beitragszahlungen an diese Vorsorgeeinrichtung ab. Von Bedeutung ist ferner Art. 331c OR. Nach dieser Bestimmung erfüllt die Personalfürsorgeeinrichtung ihre Schuldpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer in der Weise, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines andern Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder gegen eine Bank oder Sparkasse begründet (Art. 331c Abs. 1 OR). Nach obligationenrechtlicher Ordnung findet also die von der frühern Vorsorgeeinrichtung mitgegebene OR-Freizügigkeitsleistung nicht notwendigerweise in die letzte Vorsorgeeinrichtung Eingang, sondern sie kann auf einem Sparheft oder durch eine Freizügigkeits- Police dem Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Bisweilen ist die Einbringung bereits erworbener Freizügigkeitsguthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung überhaupt unerwünscht (zu den Gründen vgl. HELBLING, a.a.O., S. 133). Wird das erworbene Freizügigkeitsguthaben aber in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht, dann ist es ausgeschlossen, sie unter den Begriff der vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge nach Art. 331b Abs. 1 OR zu subsumieren, weil dem Arbeitnehmer diese Guthaben bereits auf der Grundlage eines echten Vertrages zugunsten eines Dritten zwischen alter und neuer Vorsorgeeinrichtung zustehen (VISCHER, Der Arbeitsvertrag,
BGE 114 V 239 S. 256
1979, S. 394, N. 2). Die gegenteilige Betrachtungsweise hätte ferner zur Folge, dass Versicherte, welche ihr Freizügigkeitsguthaben in die Vorsorgeeinrichtung einbringen, in bezug auf den minimalen Freizügigkeitsanspruch nach BVG-Obligatorium schlechtergestellt sein könnten als Versicherte, deren erworbene Freizügigkeitsgelder auf einem Sparheft oder in einer Versicherungspolice dem Vorsorgezweck erhalten bleiben.
Aber auch bei Einkaufsgeldern handelt es sich nicht um Beiträge gemäss Art. 331b Abs. 1 OR, bezwecken diese doch bei den auf dem Leistungsprimat beruhenden Kassen und bei den klassischen Pensionskassen lediglich, rückwirkend fehlendes Deckungskapital herzustellen (HELBLING, a.a.O., S. 121, 130 und 244), wodurch erst die Grundlage für die nach Art. 331b OR bezahlten Beiträge geschaffen wird.
Dass Einmaleinlagen und aus früheren Vorsorgeverhältnissen mitgebrachte Freizügigkeitsleistungen nicht als Beiträge im Sinne von Art. 331b Abs. 1 OR betrachtet werden können, ergibt sich schliesslich aus Art. 331 Abs. 3 OR, der bestimmt: "Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten..." Darunter sind Beiträge zu verstehen, welche der Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses, somit zur gleichen Zeit wie der Arbeitnehmer zu erbringen hat (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 153, N. 6; vgl. auch BGE 107 II 435 Erw. 4). Wollte man die mitgebrachten Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlage als Beiträge im Sinne von Art. 331b Abs. 1 OR qualifizieren, so würde dies bedeuten, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, im Sinne von Beiträgen gleich hohe Betreffnisse an die berufliche Vorsorge zu entrichten. Eine solche Pflicht besteht aber offensichtlich nicht.
d) Nicht zu beurteilen ist hier, wie die Vergleichsrechnung durchzuführen ist, wenn das Vorsorgeverhältnis in vorobligatorischer Zeit entstanden ist und ununterbrochen über das Datum des Inkrafttretens des BVG am 1. Januar 1985 hinaus bis zum streitigen Versicherungsfall angedauert hat. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob aus den in Erw. 9b dargelegten Gründen oder unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 BVG der bis Ende 1984 entstandene vorobligatorische Freizügigkeitsanspruch im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 BVG unberücksichtigt zu bleiben hat, wie dies verschiedene kantonale Gerichte erwogen haben.
BGE 114 V 239 S. 257

10. Aufgrund dieser Darlegungen ist die Vergleichsrechnung im vorliegenden Fall wie folgt durchzuführen:
Im Rahmen der Bestimmung der BVG-Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG ist zu prüfen, welche obligatorische Freizügigkeitsleistung die CPV dem Kurt J. mit Rücksicht auf die Dauer seiner Mitgliedschaft bei ihr schuldet. Das individuelle Alterskonto weist für die Zeit der Mitgliedschaft vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 Altersgutschriften (einschliesslich Zins) von gerundet Fr. 3'729.-- aus, was von keiner Seite bestritten wird. Anderseits steht ebenfalls fest, dass die von der CPV nach Art. 28 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 331b Abs. 1 OR geschuldete Freizügigkeitsleistung bei bloss einjähriger Mitgliedschaft nur die von Kurt J. geleisteten Arbeitnehmerbeiträge umfasst, die Fr. 3'310.-- betragen.
Demnach ergibt sich nachstehende Berechnung:
a. von der CPV verbuchte Altersgutschriften und Zinsen
in der Zeit vom 1.5.1985-30.4.1986                       Fr. 3'729.--
b. gesamte Freizügigkeit für
die ganze Versicherungsdauer         Fr. 213'749.--
./. in CPV eingebrachte
Freizügigkeitsleistung               Fr. 201'974.--
./. amortisierter Teil
der Einmaleinlage                    Fr.   8'465.--
--------------
Freizügigkeitsleistung nach
Art. 331b Abs. 1 OR für die Zeit
vom 1.5.1985-30.4.1986                                   Fr. 3'310.--
------------
Differenz                                                Fr.   419.--
Die zeitentsprechende BVG-Freizügigkeitsleistung ist somit höher als die Freizügigkeitsleistung nach Art. 331b Abs. 1 OR. Daraus ist zu schliessen, dass die CPV die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung der Mindestfreizügigkeitsleistung gemäss BVG nicht ganz gewahrt hat. Da Kurt J. mit der Auszahlung von Fr. 213'749.-- die in dieser Summe eingeschlossene Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'310.-- nach Art. 331b Abs. 1 OR bereits erhalten hat, steht ihm gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG ein Anspruch auf die Differenz gegenüber dem höhern Altersguthaben für die Zeit von Mai 1985 bis April 1986 zu. Diese Differenz beträgt Fr. 419.--. In dieser Höhe hat die CPV dem Kurt J. eine Nachzahlung auszurichten.
BGE 114 V 239 S. 258

11. (Kostenpunkt.)

Dispositif

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des EDI und der CPV werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 aufgehoben, soweit er die CPV verpflichtet, Kurt J. unter dem Titel Freizügigkeit einen Betrag von mehr als Fr. 419.-- nachzuzahlen. Auf den Antrag des Kurt J. auf Verzinsung der in die CPV eingebrachten Vorsorgekapitalien wird nicht eingetreten.

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résumé partiel: allemand français italien

Considérants 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

références

ATF: 112 IB 470, 110 V 148, 114 V 34, 112 V 365 suite...

Article: Art. 28 Abs. 1 BVG, art. 28 LPP, Art. 28 Abs. 2 BVG, Art. 331a oder 331b OR suite...

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