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Ecriture agrandie
 
Chapeau

123 III 213


36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Februar 1997 i.S. S. AG, R. und A. gegen W., G. und Versicherung (Berufung)

Regeste

Prescription des créances; exception de prescription soulevée dans la procédure de recours (art. 134 ss CO; art. 55 al. 1 let. c OJ).
Selon le droit fédéral, la prescription court aussi, pour les créances prescriptibles, durant les procédures judiciaires pendantes, à moins que l'un des états de fait décrits à l'art. 134 CO ne soit réalisé (consid. 3). Admissibilité de l'exception de prescription soulevée durant la procédure fédérale de recours en réforme (consid. 4 et 5)? Actes interruptifs de la prescription (consid. 6).

Faits à partir de page 214

BGE 123 III 213 S. 214

A.- Am 23. Juli 1985 brannte eine im Eigentum von W. stehende Scheune in Littau nieder. Die Scheune war seit mehreren Jahren an die S. AG vermietet. Diese hatte Untermietverträge geschlossen, einerseits mit R., der in einem Teil der Scheune eine Bootsbauwerkstatt führte, und anderseits mit G., der in einem anderen Teil Kunststoffe verarbeitete. Im weiteren hatten K. und A. in der Scheune Waren gelagert. Der Brand war im kunststoffverarbeitenden Betrieb von G. ausgebrochen als Folge der Entzündung von Aceton-Dämpfen. Es entstand Totalschaden.
Mit Urteil vom 4. August 1992 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Land den Werkeigentümer W. sowie G. als Inhaber des kunststoffverarbeitenden Betriebes und die Versicherung zur Zahlung von Fr. 35'803.70 an die S. AG, von Fr. 87'249.40 an R., von Fr. 8'559.90 an K. und von Fr. 6'130.-- an A. Im anschliessenden Appellationsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 14. November 1994 nur noch R. Schadenersatz zu. Im Sinn einer unechten Solidarität verpflichtete es W. und G. zur Zahlung von jeweils Fr. 3'000.-- und die Versicherung zur Zahlung von Fr. 5'427.30.

B.- Gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. November 1994 erheben die Kläger - mit Ausnahme von K. - eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, ihnen unterschiedliche Beträge nebst Zins zu zahlen. Die Beklagten schliessen in ihren jeweiligen Berufungsantworten auf Abweisung des Rechtsmittels. Diese Antworten sind den Klägern am 29. August 1995 zur Kenntnisnahme übermittelt worden.
BGE 123 III 213 S. 215

C.- Die Kläger, wiederum mit Ausnahme von K., hatten gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. November 1994 bereits am 7. Dezember 1994 Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht des Kantons Luzern als Kassationsinstanz eingereicht. Mit Entscheid vom 4. April 1995 wies das Obergericht als Kassationsinstanz die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid gelangten die Kläger mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Juni 1995 an das Bundesgericht. Die Beklagten beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Bundesgerichtskanzlei hat die Vernehmlassungen am 11. September 1995 den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt.

D.- Mit Eingabe vom 16., 17. bzw. 18. Oktober 1996 erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung über die Berufung wird in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Von dieser Regel ist vorliegend abzuweichen, da erstmals im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben werden konnte. Die Einrede bewirkt, - falls sie zulässig und begründet ist - dass die streitige Forderung ihre Eignung einbüsst, einem klagegutheissenden Sachentscheid zugrunde zu liegen (BERTI, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., 1996, N. 1 zu Art. 142 OR). Da der Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens daran nichts zu ändern vermag, ist die Berufung vorweg zu behandeln.

2. a) Mit ihren Eingaben vom 16., 17. und 18. Oktober 1996 machen die Beklagten geltend, allfällige Schadenersatzforderungen der Kläger seien verjährt. Seit dem 11. September 1995, als den Klägern die Vernehmlassungen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren übermittelt wurden, seien keine weiteren Prozesshandlungen erfolgt. Die Verjährung sei während des Verfahrens vor Bundesgericht eingetreten.
b) Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme vom 22. November 1996, die Schreiben der Beklagten vom 16., 17. und 18. Oktober 1996 als unzulässige Eingaben aus dem Recht zu weisen. Ferner sei festzustellen, dass die eingeklagten Forderungen nicht verjährt seien. In vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren könne die Verjährung nicht eintreten. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 134 Abs. 1
BGE 123 III 213 S. 216
Ziff. 6 OR
vor. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass "gerichtsinterne Schritte" für die Verjährungsunterbrechung genügten.

3. Nach Bundesrecht läuft bei verjährbaren Forderungen auch unter der Hand des Richters die Verjährung, sofern sie nicht nach Art. 134 OR ruht. Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 138 Abs. 1 OR, entspricht konstanter Rechtsprechung (BGE 21 S. 246 ff.; BGE 111 II 429 ff.) und ist auch in der Literatur unbestritten. Indes ruht die Verjährung während eines befristet sistierten Prozessverfahrens analog Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, da es Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspräche, dem Gläubiger die Obliegenheit anzulasten, durch ein von vornherein unnützes Begehren um Beschleunigung oder Beendigung des Verfahrens eine bloss materiellrechtlich gebotene, prozessual aber unwirksame Unterbrechungshandlung vorzunehmen (BGE 75 II 227 E. 3c/aa S. 235 f.; SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 157 f., insbesondere Fn. 33). Anderes gilt hingegen, wenn die Parteien im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen die Sistierung des Prozesses für unbestimmte Zeit verlangen (STAUFFER, Note sur l'art. 138 al. 1 CO, in SJ 87/1965 S. 369 ff.; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., 1997, S. 819 f.). In dieser Zeit wie auch zwischen dem Abschluss der Parteiverhandlungen und der Urteilsfällung ruht die Verjährung nicht (SJ 95/1973 S. 145 E. 2c); es steht dem Gläubiger frei, den Abschluss des Verfahrens zu verlangen.
Für das Verfahren vor Bundesgericht kann materiellrechtlich nichts anderes gelten. Das Bundesprivatrecht enthält eine einheitliche Verjährungsordnung für die Dauer eines Prozessverfahrens und kennt für dasjenige vor Bundesgericht keine Ausnahmeregelung. Daher ist davon auszugehen, dass bei Forderungen auch während des Berufungsverfahrens die Verjährung nach Massgabe der genannten Grundsätze läuft, sie mithin nicht von Gesetzes wegen ruht. Der Abschluss des Schriftenwechsels - und damit der Parteiverhandlungen - unterbricht zwar die Verjährung, bewirkt aber nicht deren Stillstand bis zum Datum des Urteilsspruchs (vgl. SJ 95/1973 S. 145 E. 2c).

4. Im bundesrechtlichen Berufungsverfahren ergeben sich aus der Natur des Rechtsmittels Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verjährungseinrede. Die eidgenössische Berufung ist ein devolutives, aber unvollkommenes ordentliches Rechtsmittel; einerseits hemmt sie die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 2 OG), anderseits ist die Kognition auf Rechtsfragen beschränkt (Art. 43 OG). Der angefochtene Entscheid wird - von hier nicht
BGE 123 III 213 S. 217
interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur nach Massgabe der im kantonalen Verfahren festgestellten Tatsachen auf die richtige Anwendung des Bundesrechts hin überprüft. Diese beschränkte Prüfungsbefugnis hat zur Folge, dass vor Bundesgericht neue Tatsachen und Einreden nicht mehr vorgebracht werden können (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unter dieses Einredeverbot fallen all jene Einwendungen, die sich gegen die Voraussetzungen richten, von denen das vom Bundesgericht von Amtes wegen anzuwendende Recht abhängig ist, so auch die Verjährungseinrede (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.5.3.5 zu Art. 55; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, S. 206; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 155 Fn. 34).
Tritt die Verjährung im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens ein, kollidiert die materiellrechtliche mit der prozessualen Ordnung, indem einerseits die Verjährung eintreten kann, anderseits aber - nach dem Gesetzeswortlaut - nicht mehr durch Einrede geltend gemacht werden kann. Dieser vordergründige Widerspruch ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behebung von Rechtskollisionen zu lösen.

5. a) Verschiedene kantonale Prozessordnungen enthalten mit Art. 55 Abs. 1 lit. c OG vergleichbare Novenvorschriften, indem sie nach der Eventualmaxime ab einem bestimmten Zeitpunkt und namentlich im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachenbehauptungen nicht mehr zulassen (vgl. VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1995, S. 349 f.; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 509). Das Bundesgericht hat am 26. März 1985 in einem nicht veröffentlichten Urteil erwogen, eine solche Ordnung widerspreche der derogatorischen Kraft des Bundesrechts jedenfalls dann, wenn sie die Einrede der im Prozessverlauf eingetretenen Verjährung am Novenverbot scheitern lasse (vgl. auch RATHGEB, L'action en justice et l'interruption de la prescription, in Recueil de travaux publiés à l'occasion du Cinquantenaire de l'École des hautes études commerciales, 1961, S. 161 ff., 175).
b) Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren (Art. 43 ff. OG) können nicht auf Verfassungsmässigkeit überprüft werden (Art. 113 Abs. 3 BV). Das bedeutet indes nicht, dass eine im Widerspruch zum materiellen Recht stehende prozessuale Ordnung unbesehen Regel macht. Vielmehr ist nach allgemeinen Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätzen zu prüfen, welche der beiden Ordnungen Vorrang hat.
BGE 123 III 213 S. 218
Aus der dienenden Natur des Verfahrensrechts folgt der Grundsatz, dass es die Durchsetzung des materiellen Rechts bei sorgfältiger Prozessführung nicht vereiteln darf (BGE 116 II 215 E. 3). Diese Auslegungsmaxime ist auch bei der Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften zu beachten. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine dem Sinn nach prohibitive Vorschrift durch sogenannte teleologische Reduktion einschränkend zu verstehen ist (BGE 121 III 219 E. 1d/aa; zur teleologischen Reduktion namentlich Ernst A. Kramer, Teleologische Reduktion - Plädoyer für einen Akt methodentheoretischer Rezeption, in Rechtsanwendung in Theorie und Praxis, Symposium zum 70. Geburtstag von ARTHUR MEIER-HAYOZ [ZSR-Beiheft 15], S. 65 ff., 73 ff.; zurückhaltend MAYER-MALY, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, N. 32 zu Art. 1). Dies ist dort möglich, wo die reduzierende Auslegung eine rechtspolitische Gesetzeslücke nicht korrigiert, sondern deren Bestand verneint.
Nichts lässt darauf schliessen, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 55 OG die Verjährung bundesrechtlicher Forderungen während eines Berufungsverfahrens habe ausschliessen wollen. Die Verjährungseinrede ist vor Bundesgericht zuzulassen, wenn die Verjährung erst im Berufungsverfahren eintritt und der Schuldner keine andere Möglichkeit hat, der begründeten Einrede zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen. Letztgenannte Voraussetzung ist nachfolgend zu prüfen:
aa) Mit der kantonalrechtlichen oder bundesrechtlichen Revision kann die Verjährung nachträglich nicht geltend gemacht werden, weil das Rechtsmittel so oder anders nur für neu entdeckte Tatsachen offensteht, die bereits im Zeitpunkt des kantonalen Entscheids bestanden (POUDRET, a.a.O., N. 2.2.3 zu Art. 137 OG) oder erst im Verfahren vor Bundesgericht entstanden sind, aber als zulässiges Novum hätten geltend gemacht werden können (POUDRET, a.a.O., N. 2.2.4 zu Art. 137 OG).
bb) Dagegen kann eine nach Abschluss des kantonalen Verfahrens eingetretene Tatsache Anlass zu einem neuen Prozess geben, wobei diesfalls die Einrede der res iudicata der neuen Klage nicht entgegensteht (BGE 105 II 268 E. 2b; 77 II 283 ff.; POUDRET, a.a.O. N. 2.2.3 zu Art. 137 OG; VOGEL, a.a.O., S. 352 und 373). Hierbei handelt es sich in der Regel um Tatsachen, die den beurteilten Anspruch untergehen lassen oder einen neuen materiellen Anspruch begründen (BGE 105 II 268 E. 2b). Die Einrede der Verjährung lässt einen Anspruch indes nicht untergehen, sondern belastet ihn bloss (BERTI, a.a.O., N. 1 zu Art. 142 OR).
BGE 123 III 213 S. 219
cc) Im Gegensatz zur Einrede der Tilgung kann die Verjährungseinrede im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht erhoben werden. Nach der klaren Regelung von Art. 137 Abs. 2 OR beginnt von der urteilsmässigen Feststellung einer Forderung an eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen. Die vor dem Urteilsspruch eingetretene Verjährung könnte im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden, auch nicht einredeweise im Rechtsöffnungsverfahren.
c) Nach dem Gesagten muss entgegen dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG die Verjährungseinrede zulässig sein, sofern die Verjährung des Anspruchs erst im Verfahren vor Bundesgericht eingetreten ist. Da die Verjährungseinrede materiellrechtlicher Natur ist, führt sie, sofern begründet, zur Abweisung der Leistungsklage. Die Einrede ist somit von vornherein nur zu hören, wenn auf die Berufung eingetreten werden kann, was vorliegend der Fall ist.

6. Zu prüfen bleibt, ob die Einrede der Verjährung nach materiellem Recht begründet ist.
a) Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist Art. 60 Abs. 1 OR massgebend. Danach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt hat, jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Diese Bestimmung weicht namentlich in bezug auf die Dauer und auf den Beginn der Frist von der generellen Regelung in Art. 127 ff. OR ab; für andere Fragen, wie beispielsweise für die Unterbrechung der Verjährung, kann die dortige Regelung beigezogen werden (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/1, 4. Aufl., 1987, S. 106; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 334). Die zehnjährige Frist kann ebenfalls unterbrochen werden (BGE 112 II 231 E. 3e/aa), da es sich bei dieser - beruhe sie auf Art. 127 OR, auf Art. 60 Abs. 1 OR oder auf Art. 67 Abs. 1 OR - nicht um eine absolute Frist handelt (BGE 117 IV 233 E. 5d/aa S. 243).
Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch die Einreichung der Klage unterbrochen. Im Verlauf eines Klageverfahrens wird mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung unterbrochen (Art. 138 Abs. 1 OR). Als gerichtliche Handlungen gelten nur Erklärungen, die zu den Akten oder zu Protokoll gegeben werden; sie müssen förmlicher Art und für beide Parteien stets leicht und einwandfrei feststellbar sein (BGE 106 II 32 E. 4 S. 35 f. mit
BGE 123 III 213 S. 220
Hinweisen). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).
b) Nachdem die ab dem 23. Juli 1985, dem Datum des Brandfalles laufende zehnjährige Frist erstmals durch die Prozesseinleitung und in der Folge durch weitere Prozesshandlungen unterbrochen worden ist, bleibt zu prüfen, ob auch die einjährige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR rechtzeitig unterbrochen wurde.
Die Antworten im eidgenössischen Berufungsverfahren sind der Gegenpartei am 29. August 1995 und die Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde am 11. September 1995 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt finden sich in den Akten keine Unterbrechungshandlungen der Kläger im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138 Abs. 1 OR. Fragen liesse sich, ob die Zuteilung an einen Richter zum Referat als verjährungsunterbrechende Handlung zu gelten hat. Indes ist mit SPIRO (a.a.O., S. 348 Fn. 28) darin einig zu gehen, dass reine interne Handlungen eines Gerichts, selbst wenn sie Verfügungscharakter haben, nicht die Verjährung unterbrechen, ausser sie würden den Parteien eröffnet. Letzteres ist vorliegend nicht geschehen. Da keine verjährungsunterbrechenden Handlungen dargetan werden und die rein internen gerichtlichen Abläufe zur Unterbrechung der Verjährung nicht genügen, ist im vorliegenden Fall die Verjährung der Schadenersatzansprüche am 11. September 1996 eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5 6

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ATF: 105 II 268, 111 II 429, 116 II 215, 121 III 219 suite...

Article: art. 134 ss CO, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 137 OG, Art. 60 Abs. 1 OR suite...

BGE 123 III 213 S. 216, Art. 138 Abs. 1 OR, Art. 43 OG, Art. 127 ff. OR, Art. 135 Ziff. 2 OR, art. 55 al. 1 let, Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 54 Abs. 2 OG, Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 55 OG, Art. 137 Abs. 2 OR, Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 137 Abs. 1 OR