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Ecriture agrandie
 
Chapeau

89 I 62


10. Auszug aus dem Urteil vom 1. März 1963 i.S. Neblker gegen Reglerungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste

Opposition à une vente de bien-fonds.
1. Interprétation d'une disposition légale d'après laquelle l'autorité cantonale "peut" faire opposition. Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral (consid. 1).
2. Le fait que la vente permet d'arrondir des domaines voisins constitue-t-il un juste motif de supprimer une exploitation agricole viable? (consid. 3).

Considérants à partir de page 62

BGE 89 I 62 S. 62
Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 19 Abs. 1 EGG (und § 8 des basellandschaftlichen Einführungsgesetzes) "kann" gegen Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften Einspruch erhoben werden, wenn bestimmte im Gesetz umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausdruck "kann" entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschriften, die das Gesetz im öffentlichen Interesse "zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes" aufstellt (Art. 31bis BV und Art. 1 EGG), schränken in schwerwiegender Weise die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Vertragsfreiheit ein. Daher bestimmt Art. 19 Abs. 1 EGG nicht nur, dass der auf lit. b oder c gestützte Einspruch nicht gerechtfertigt ist, wenn ihm wichtige Gründe entgegenstehen, sondern auch, dass - beim Vorliegen
BGE 89 I 62 S. 63
der gesetzlichen Voraussetzungen - Einspruch erhoben werden "kann", nicht "muss". Damit wird dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, darüber zu befinden, ob im einzelnen Fall die nach Gesetz zulässige Massnahme ergriffen werden soll oder nicht (Opportunitätsprinzip). Dies bedeutet nicht, dass die Behörde nach Willkür bald so, bald anders verfahren darf; vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss zu handhaben, d.h. jeweils diejenige Lösung zu treffen, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und nach allgemeinen Grundsätzen als angemessen erscheint.
Das Bundesgericht hat aber nicht zu untersuchen, ob ein Einspruch in der Angelegenheit, welche ihm durch Beschwerde unterbreitet wird, oder auch in anderen Fällen opportun gewesen sei oder nicht (vgl.BGE 63 I 44Erw. 2 undBGE 74 I 92Erw. 3, betreffend das Opportunitätsprinzip im Disziplinarrecht). Es hat nur den mit der Beschwerde angefochtenen Entscheid zu überprüfen, und zwar ausschliesslich daraufhin, ob er das Bundesrecht verletze, nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Opportunität. Es prüft frei, ob die kantonale Behörde in diesem Entscheid die bundesrechtliche Ordnung der Voraussetzungen des Einspruchs richtig angewendet habe. Ergibt die Prüfung, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Einspruch begründet ist, so ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. Sie könnte nicht trotzdem gutgeheissen werden, wenn in anderen, mehr oder weniger ähnlichen Fällen ein Einspruch von der zuständigen kantonalen Behörde unterlassen (oder von der kantonalen Beschwerdeinstanz nicht bestätigt) worden wäre. Das Gericht hat zu der Haltung, welche die kantonale Behörde in anderen Fällen eingenommen hat, überhaupt nicht, auch nicht unter dem Gesichtswinkel des Art. 4 BV, Stellung zu nehmen.
Die Rüge des Beschwerdeführers Nebiker, er sei rechtsungleich behandelt worden, weil die kantonale Behörde in den von ihm angeführten Vergleichsfällen den Verkauf zugelassen habe, geht daher fehl, so dass seinem Antrag,
BGE 89 I 62 S. 64
die betreffenden Hofgüter seien zu besichtigen, nicht stattgegeben werden kann. Zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen, unter denen nach der gesetzlichen Ordnung Einspruch erhoben werden kann, in seinem Fall erfüllt sind oder nicht.

2. (Durch den Verkauf einer Parzelle an den Beschwerdeführer würde ein landwirtschaftliches Gewerbe die Existenzfähigkeit verlieren. Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG).

3. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG wäre der Einspruch gleichwohl abzuweisen, wenn die Aufhebung des landwirtschaftlichen Gewerbes sich durch wichtige Gründe rechtfertigen liesse.
Der Beschwerdeführer nennt als einzigen solchen Grund, dass der umstrittene Kauf in Verbindung mit einem beabsichtigten Tausch eine Abrundung seines Hofes "Ebnet" und auch des Nachbarhofes "Bruggthal" ermögliche. Es mag für die beiden Höfe ungeachtet der Grösse, die sie schon jetzt aufweisen, betriebswirtschaftlich von Vorteil sein, wenn jeder um rund 30 a arrondiert wird. Aber dieser Vorteil kann nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes anerkannt werden; denn er vermag den Nachteil, den das Verschwinden eines existenzfähigen landwirtschaftlichen Heimwesens bedeutet, bei weitem nicht aufzuwiegen.

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références

Article: Art. 19 Abs. 1 EGG, Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG, Art. 31bis BV, Art. 1 EGG suite...