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Ecriture agrandie
 

Regeste

Art. 109 Abs. 2 OG. Die Rechtsauffassung, mit welcher das Bundesgericht eine Rückweisung begründet, ist für die Vorinstanz verbindlich. Auch das Bundesgericht ist daran gebunden, wenn es eine Beschwerde gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen hat (Erw. 2).
Couponabgabe und Verrechnungssteuer.
Art. 5 Abs. 2 CG, Art. 4 BRB über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943 (VStB). Anwendungsfall: Eine Aktiengesellschaft entrichtet den Aktionären "Zinsen" für die als "Darlehen" bezeichnete Einbringung eines neuen Eigenkapitals (Erw. 2 und 3).
Art. 11 CG, Art. 6 quater VStB. Wenn die Aktiengesellschaft die Abgaben nicht auf die Aktionäre überwälzt, liegt darin eine weitere steuerbare Leistung und erhöht sich daher der Steuerbetrag (Erw. 4).
Art. 16 Abs. 2 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), wonach rückständige Verrechnungssteuerbeträge zu verzinsen sind, ist auch auf Steuerforderungen anwendbar, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden und fällig geworden sind (Erw. 5).

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références

Article: Art. 109 Abs. 2 OG