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Ecriture agrandie
 

Regeste

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den USA vom 14. Mai 1900.
1. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Voraussetzungen der Auslieferung erfüllt sind (Erw. 1).
2. Der Auslieferungsvertrag geht als vertragliche Ordnung dem Auslieferungsgesetz vor (Erw. 1).
3. Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. II Ziff. 13 des Staatsvertrages):
a) Der Umstand, dass gewisse gegen diesen Verkehr gerichtete Bestimmungen in Erlassen enthalten sind, die auch den Zoll betreffen, hindert nicht, dass die Widerhandlung gegen diese Bestimmungen unter Art. II Ziff. 13 des Staatsvertrages fallen kann (Erw. 3).
b) Auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs sind auch die Vorbereitungshandlungen strafbar (Art. 19 Ziff. 1 BetMG) (Erw. 4).
c) Für den Entscheid darüber, ob die Auslieferung für eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. II Ziff. 13 des Staatsvertrages zu bewilligen sei, ist die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe massgebend, nicht die Strafe, die im vorliegenden Falle zu verhängen ist (Erw. 4).
4. Beschlagnahme von Gegenständen und Übergabe an den ersuchenden Staat (Art. XII des Staatsvertrages):
a) Die Beschlagnahme von Gegenständen und ihre Übergabe an den ersuchenden Staat setzt voraus, dass höchstwahrscheinlich ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Gegenständen und der Zuwiderhandlung, für welche die Auslieferung verlangt wird, besteht (Erw. 5 b).
b) Durch das Delikt erworbene Gegenstände (producta sceleris), die nicht mehr in natura, sondern in anderer Form oder als Bankkonto vorhanden sind (Erw. 5 a).
c) Vermögenswerte, die nach der Verhaftung des Auszuliefernden von seinem Bankkonto auf dasjenige seines Ehegatten übertragen worden sind (Erw. 6).

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références

Article: Art. 19 Ziff. 1 BetMG