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Ecriture agrandie
 
Chapeau

98 IV 60


11. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Januar 1972 i.S. Rohner gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Détermination du for.
1. Art. 346 al. 1 CP. For en matière d'infractions commises par écrit ou par téléphone (consid. 1).
2. Le for se détermine en fonction des actes punissables qui font l'objet de l'instruction, en tant qu'ils ne constituent pas une accusationmanifestement dépourvue de fondement ou victorieusement réfutée (consid. 2).

Faits à partir de page 61

BGE 98 IV 60 S. 61

A.- Die Wilson Watch Uhrenfabrik W. Tschudin AG in Herzogenbuchsee zeigte den Verwaltungsratspräsidenten Karl Rohner der Neoinvest Holding AG St. Margrethen am 13. November 1971 beim Untersuchungsrichter des Bezirkes Wangen (Bern) wegen Betruges an. Sie warf ihm vor, er habe von ihr im Jahre 1968 unter arglistiger Irreführung und arglistiger Ausnützung ihres Irrtums Uhren gekauft und ihr zur Deckung des Preises von Fr. 129'293.-- zwei auf den zahlungsunfähigen John Donald Bell in London gezogene und von diesem akzeptierte aber in der Folge nicht bezahlte Wechsel über DM 121'000.-- übergeben.
Die Anzeigerin legte ein Doppel einer Klage bei, die sie am 1. Oktober 1970 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Verurteilung der Neoinvest Holding AG zur Zahlung der Fr. 129'293.-- eingereicht hatte. Die Zivilklage wurde vom Handelsgericht am 18. November 1971 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Bell-Wechsel an Zahlungsstatt angenommen und es sei mit den von ihr angerufenen Mitteln nicht beweisbar, dass die Beklagte von der Wertlosigkeit der Wechsel überzeugt war. Gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin hängig.

B.- Der Untersuchungsrichter von Wangen beantragte dem Generalprokurator des Kantons Bern am 18. November 1971, das Gerichtsstandsverfahren durchzuführen, weil im Kanton Bern einzig der Erfolg allfälliger Betrügereien eingetreten zu sein scheine.
Am 17. Dezember 1971 liess sich die Anzeigerin zur Gerichtsstandsfrage vernehmen. Sie behauptete, die ersten Ausführungshandlungen des Betruges seien in Herzogenbuchsee vorgenommen worden; der Beschuldigte habe dort am 17. September 1968 mit ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann die Möglichkeit
BGE 98 IV 60 S. 62
des Einsetzens der Bell-Wechsel besprochen, die er ihr dann am 19. September 1968 zugeschickt habe.
Mit Rücksicht auf diese Behauptung beschloss der Generalprokurator des Kantons Bern am 29. Dezember 1971, die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern unter dem Vorbehalt anzuerkennen, dass nicht die Abklärung des Sachverhaltes eine andere örtliche Zuständigkeit ergebe.
Am 7. Januar 1972 wurde der Beschuldigte auf Ersuchen des Untersuchungsrichters von Wangen durch das Bezirksamt Unterrheintal einvernommen. Rohner bestritt die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern. Er behauptete, er habe nie die Anzeigerin in Herzogenbuchsee aufgesucht.

C.- Mit Beschwerde vom 20./21. Januar 1972 beantragt Rohner der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Beschluss des Generalprokurators des Kantons Bern aufzuheben und die Behörden des Kantons St. Gallen zuständig zu erklären. Er bestreitet, jemals im Kanton Bern mit Vertretern der Anzeigerin gesprochen oder sonstwie im Zusammenhang mit der Abwicklung des umstrittenen Geschäftes eine Handlung begangen zu haben. Er macht geltend, aus dem Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968 ergebe sich, dass die der Zusendung der Wechsel vorausgegangene Besprechung telephonisch erfolgt sei.

D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern antwortet, wenn sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die vorläufig nur eine gegenteilige Behauptung sei, als richtig erweisen sollte, würde er die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig halten.

Considérants

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Eine strafbare Handlung ist von den Behörden des Ortes zu verfolgen, wo sie ausgeführt worden ist (Art. 346 Abs. 1 StGB). Das gilt auch, wenn sie in der Abfassung und Versendung eines Schriftstückes bestanden hat. Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Empfangsorte, sondern dort, wo der Beschuldigte gehandelt hat (BGE 68 IV 54,BGE 74 IV 189Erw. 2, BGE 86 IV 225). Gleich verhält es sich bei telephonischer Begehung; Ausführungsort ist der Ort, von dem aus der Täter telephoniert.
Der Kanton Bern ist daher in der vorliegenden Sache nur zuständig, wenn der Beschwerdeführer eine zur Ausführung
BGE 98 IV 60 S. 63
des Betruges gehörende Handlung im Kanton Bern vorgenommen hat. Wenn dies zutrifft, entfällt die Gerichtsbarkeit dieses Kantons nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch im Kanton St. Gallen tätig geworden ist, von dem aus er der Geschädigten telephoniert haben will und die Bell-Wechsel hat zusenden lassen. Denn wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden ist, sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB), was im vorliegenden Falle im Kanton Bern geschehen ist.

2. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann. Er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es wäre denn, dass sich die massgebende Beschuldigung von vornherein als haltlos erweise (BGE 97 IV 149 und dort erwähnte Entscheide). Daher genügt der Vorwurf der Anzeigerin, der Beschwerdeführer habe die Ausführungshandlungen des Betruges unter anderem anlässlich eines Besuches vom 17. September 1968 bei ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann in Herzogenbuchsee begangen, um den Gerichtsstand Bern zu begründen. Diese Behauptung erweist sich nicht offensichtlich als haltlos. Sie wird durch das Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968, das eine telephonische Besprechung erwähnt, nicht widerlegt, denn der Beschwerdeführer kann die Anzeigerin besucht und nachher noch telephonisch mit ihr verhandelt haben. Seine Bestreitung genügt ebenfalls nicht, solange die Möglichkeit, den Besuch durch Einvernahme von Personen aus dem Betrieb der Anzeigerin oder sonstwie zu beweisen, nicht einwandfrei widerlegt ist. Es steht nicht der Anklagekammer, sondern den Behörden des Kantons Bern zu, die erforderliche Abklärung zu schaffen (BGE 73 IV 62Erw. 2, BGE 81 IV 72 f. Erw. 3 und 4).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sollte nach weiteren Erhebungen sicher sein, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen in keiner Weise vom Gebiet des Kantons Bern aus gefördert hat, so stände es den Behörden dieses Kantons frei, die Weiterverfolgung einem zuständigen anderen Kanton, besonders dem Kanton St. Gallen, zu überlassen.
BGE 98 IV 60 S. 64

Dispositif

Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern werden im Sinne der Erwägungen zuständig erklärt, Karl Rohner für den ihm zur Last gelegten Betrug zu verfolgen und zu beurteilen.

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Etat de fait

Considérants 1 2

Dispositif

références

ATF: 86 IV 225, 97 IV 149, 81 IV 72

Article: Art. 346 al. 1 CP, Art. 346 Abs. 2 StGB