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Chapeau

127 I 49


6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. März 2001 i.S. X. gegen Gemeinde Maladers und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 8 al. 1 Cst.; art. 19 al. 2 LAT; droit communal de l'aménagement du territoire et des constructions, raccordement au réseau public d'électricité, changement de pratique des autorités communales.
L'absence de raccordement à l'électricité d'une maison de vacances située hors de la zone à bâtir est compatible tant avec le droit communal des constructions et des installations électriques qu'avec l'art. 19 al. 2 LAT (consid. 3a et b). Le refus du raccordement au réseau public d'électricité ne viole pas non plus le principe de l'égalité de traitement. La nouvelle pratique des autorités communales est fondée sur des motifs sérieux et objectifs (consid. 3c et d).

Faits à partir de page 49

BGE 127 I 49 S. 49
X. ist Eigentümer eines ganzjährig bewohnten Ferienhauses in der Gemeinde Maladers. Seine Liegenschaft liegt oberhalb des Dorfes im übrigen Gemeindegebiet. Im März 1999 stellte er zusammen mit
BGE 127 I 49 S. 50
vier weiteren benachbarten Ferienhausbesitzern bei der Gemeinde ein Begehren um einen Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz. Die Gemeinde wies das Gesuch ab. Dagegen ergriff X. einen Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies das Rechtsmittel am 14. Januar 2000 ab.
X. hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Considérants

Aus den Erwägungen:

3. Das Verwaltungsgericht erklärt, (...), der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 57 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde Maladers vom 7./20. Februar 1997 (BauG) keinen Anspruch auf einen Anschluss seiner Liegenschaft an das öffentliche Elektrizitätsnetz, da diese ausserhalb der Bauzone liege. Aus der in Art. 5 des Elektrizitätswerks-Reglements (EW-Reglements) statuierten Lieferungspflicht des Elektrizitätswerks Maladers lasse sich keine Pflicht der Gemeinde ableiten, im übrigen Gemeindegebiet gelegene Ferienhäuser an das elektrische Verteilnetz anzuschliessen. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung als willkürlich und macht zudem eine Ungleichbehandlung mit der Liegenschaft von A. geltend, die vor wenigen Jahren an das Elektrizitätsnetz angeschlossen worden sei.
a) Nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) hat das Gemeinwesen die Pflicht, Bauzonen fristgerecht zu erschliessen. Das Bundesrecht verpflichtet die öffentliche Hand demgegenüber nicht, auch Nichtbauzonen zu erschliessen (BGE 120 II 185 E. 2c S. 188; ANDRÉ JOMINI, Kommentar RPG, Art. 19 Rz. 33; VERA MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Diss. Bern 1997, S. 61). In Übereinstimmung damit hält Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BauG fest, dass im übrigen Gemeindegebiet kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen bestehe.
Der Beschwerdeführer geht ebenfalls von dieser Rechtslage aus, stellt sich aber auf den Standpunkt, aus Art. 5 des EW-Reglements ergebe sich ein Anspruch auf Lieferung von Elektrizität und damit auch auf einen Anschluss an das Verteilnetz. Bei der zuletzt genannten Bestimmung handle es sich um eine Spezialnorm, die der allgemeinen erschliessungsrechtlichen Regelung von Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 57 Abs. 2 BauG vorgehe. Jedenfalls vermöge Art. 57 Abs. 2 BauG
BGE 127 I 49 S. 51
die spezialgesetzliche Lieferungspflicht gemäss Art. 5 des EW-Reglements nicht aufzuheben. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich.
b) Art. 5 des EW-Reglements schreibt vor, dass das Elektrizitätswerk Maladers den Bezügern elektrische Energie liefert, soweit die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Abgabe erfüllt sind und soweit keine Gründe für die Einstellung der Energielieferung vorliegen. Diese Lieferungspflicht stellt - wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt - das Gegenstück zum Monopol der Gemeinde im Bereich der Elektrizitätsversorgung dar (vgl. Art. 3 und 4 des EW-Reglements). Die Pflicht zur Energielieferung gilt - entsprechend dem Umfang der Monopolisierung - für das ganze Gemeindegebiet (Art. 6 des EW-Reglements).
Die erwähnte umfassende Belieferungspflicht setzt jedoch einen Anschluss an das Verteilnetz voraus und verleiht dem Grundeigentümer dort, wo ein solcher fehlt, nicht zugleich einen Anspruch auf Erstellung einer entsprechenden Zuleitung. Die Erschliessung mit elektrischen Leitungen richtet sich nach dem Generellen Erschliessungsplan und allfälligen weiteren besonderen Planungen (Art. 32 ff. des Bündner Raumplanungsgesetzes [KRG] und Art. 70 BauG). Dabei sind nicht die gleichen Gesichtspunkte massgebend wie bei der Umschreibung der Lieferungspflicht von elektrischer Energie. Art. 5 des EW-Reglements regelt dementsprechend nicht den Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz und stellt daher im Verhältnis zu Art. 57 Abs. 2 BauG keine Spezialnorm dar. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf einen Anschluss an die Energieleitungen von jenem auf Belieferung mit Energie auseinander zu halten ist (vgl. PETER RÜEGGER, Rechtsprobleme der Verteilung elektrischer Energie durch öffentlichrechtliche Anstalten, Diss. Zürich 1992, S. 100).
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, aus Art. 5 des EW-Reglements lasse sich kein Anspruch auf elektrische Erschliessung ableiten, ist somit sachlich ohne weiteres vertretbar und demzufolge nicht willkürlich. Unter diesen Umständen entbehrt auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Grundlage. Da eine Anschlusspflicht gestützt auf Art. 5 des EW-Reglements ohne Willkür verneint werden durfte, brauchte das Verwaltungsgericht auch die weiteren in dieser Norm genannten Voraussetzungen nicht zu prüfen.
c) Der Beschwerdeführer sieht in der Verweigerung des Anschlusses an das elektrische Verteilnetz indessen auch einen Verstoss gegen
BGE 127 I 49 S. 52
den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Dieser ergebe sich daraus, dass die Gemeinde vor kurzem die Liegenschaft von A., die sich in ungefähr derselben Höhenlage und in derselben Distanz zum bestehenden Verteilnetz befinde wie jene des Beschwerdeführers, mit elektrischen Leitungen erschlossen habe.
Da die Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen zu erschliessen, verfügt sie bei der Behandlung entsprechender Anschlussgesuche über ein relativ grosses Ermessen (RÜEGGER, a.a.O., S. 102). Die Pflicht zum Erlass eines Erschliessungsprogramms, das eine geordnete und zeitgerechte Erstellung der erforderlichen Anlagen gewährleistet, besteht lediglich für die Bauzonen (URS EYMANN, Erschliessungsrecht und Erschliessungsprogramm, hrsg. EJPD/BRP, Bern 1999, S. 10). Das bedeutet indessen nicht, dass sich das Gemeinwesen um die Erschliessung von ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gebäuden überhaupt nicht zu kümmern brauchte und es diese von vornherein nicht an die öffentlichen Leitungsnetze anschliessen dürfte. Vielmehr schreibt Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) ausdrücklich vor, dass auch bestehende Gebäudegruppen ausserhalb der Bauzonen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind, wenn die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Die öffentliche Hand ist zudem bei der Erschliessung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen an den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebunden (vgl. auch RÜEGGER, a.a.O., S. 101 ff.). Anschlussgesuche, die in den massgeblichen Punkten übereinstimmen, dürfen nicht ungleich behandelt werden (vgl. BGE 125 I 166 E. 2 S. 168). Allerdings ist es den Behörden nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162 f.).
d) Es ist unbestritten, dass sich die im Jahre 1995 an das elektrische Verteilnetz angeschlossene Liegenschaft von A. unter erschliessungsmässigen Gesichtspunkten in einer vergleichbaren Lage befindet wie jene des Beschwerdeführers. Das würde grundsätzlich eine Gleichbehandlung und damit eine positive Beantwortung seines
BGE 127 I 49 S. 53
Anschlussgesuchs nahelegen. Das Elektrizitätswerk Maladers ging denn auch in seinem Schreiben vom 11. Februar 1999 davon aus, dass einer elektrischen Erschliessung der Liegenschaft des Beschwerdeführers nichts entgegenstehe, wenn noch vier weitere Eigentümer eine solche Erschliessung wünschten und zu bezahlen bereit seien. Immerhin behielt das Elektrizitätswerk ausdrücklich die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung der Gemeinde vor. Das Verwaltungsgericht sieht nun in der späteren Abweisung des Anschlussgesuchs des Beschwerdeführers deshalb keine Ungleichbehandlung, weil seit dem Anschluss der Liegenschaft von A. das neue kommunale Baugesetz in Kraft getreten sei, in dessen Art. 57 Abs. 2 ein Erschliessungsanspruch für Parzellen im übrigen Gemeindegebiet jetzt ausdrücklich verneint werde. Die Gemeinde erklärte in ihrer Vernehmlassung im Rekursverfahren zudem ausdrücklich, der Entscheid des Bundesgerichts vom 16. September 1998 (BGE 124 II 538 ff.), der ebenfalls eine Liegenschaft im H. betraf, habe den Behörden die Problematik der Erschliessung von Ferienhäusern deutlicher als bisher vor Augen geführt. Sie seien nun gewillt, sämtliche Anschlussgesuche an das elektrische Verteilnetz ausserhalb der Bauzonen abzuweisen, soweit es sich nicht um zonenkonforme Bauten handle.
Diese Erwägungen, welche die Gemeinde zu einer Verschärfung der gegenüber der Liegenschaft von A. geübten Praxis bewogen haben, sind nicht unsachlich und rechtfertigen nach der angeführten Rechtsprechung eine andere Behandlung des Anschlussgesuchs des Beschwerdeführers. Es ist der Gemeinde nicht verwehrt, zur Bewahrung des Nichtbaugebiets vor zivilisatorischen Einflüssen den Bau zusätzlicher Erschliessungsanlagen nur sehr zurückhaltend zuzulassen. Von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft ein Anschluss nicht verwehrt werden könnte, wenn die Gemeinde von ihrer neuen Praxis wieder abrücken und Liegenschaften an das elektrische Verteilnetz anschliessen sollte, die sich in vergleichbarer Lage befinden wie jene des Beschwerdeführers. Einem solchen Anschluss würde zudem grundsätzlich weder das eidgenössische noch das kantonale Recht von vornherein entgegenstehen.
e) Die (...) erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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Etat de fait

Considérants 3

références

ATF: 120 II 185, 125 I 166, 125 II 152, 124 II 538

Article: art. 19 al. 2 LAT, Art. 8 al. 1 Cst., Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20)