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Ecriture agrandie
 
Chapeau

124 III 401


69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1998 i.S. A.L. und B.L. gegen C.L. (Berufung)

Regeste

Changement de nom (art. 30 al. 1 CC).
L'enfant de parents divorcés, qui est sous l'autorité parentale de sa mère et vit dans la famille que cette dernière a nouvellement constituée du fait de son remariage, n'a le droit de prendre le patronyme de son beau-père que s'il existe des circonstances particulières.

Faits à partir de page 401

BGE 124 III 401 S. 401
Durch Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 5. September 1995 wurde die Ehe von C.L. und D.L. geschieden. Die beiden Töchter A.L., geboren am 24. Dezember 1989, und B.L., geboren am 12. April 1991, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter (D.L.) gestellt. D.L. heiratete am 25. April 1997 E.M. und trägt seither den Familiennamen "M.".
D.M. stellte mit Eingabe vom 11. Juli 1997 bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich für A.L. und B.L. das Gesuch, es sei den beiden zu gestatten, fortan ebenfalls den Familiennamen "M." zu führen.
C.L. beantragte die Abweisung des Gesuchs.
Mit Verfügung vom 6. November 1997 gab die Direktion des Innern dem Gesuch statt und bewilligte A.L. und B.L. die Änderung des Familiennamens in "M.".
BGE 124 III 401 S. 402
C.L. rekurrierte hiergegen, worauf das kantonale Obergericht (II. Zivilkammer) am 15. Juni 1998 beschloss, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die durch ihre Mutter vertretenen A.L. und B.L. haben eidgenössische Berufung eingereicht mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Namensänderungsgesuch gutzuheissen.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB).
a) Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 II 50 E. 4 S. 55; BGE 117 II 6 E. 2 S. 8 f.; BGE 116 II 145 E. 6a S. 149 mit Hinweis; dazu auch BGE 116 IV 288 E. 2b S. 290 f.).
b) Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4, 247 E. 4b S. 249).
aa) Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor kurzem grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119 II 307 E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 110 II 433 ff.; BGE 109 II 177 ff.) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561 ff.).
BGE 124 III 401 S. 403
bb) In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen: So hat es mit Urteil vom 5. April 1995 (BGE 121 III 145 ff.) die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich sein Vater ist, in Hausgemeinschaft lebte. Dem Kind war von den kantonalen Instanzen die Annahme des Familiennamens des Konkubinatspartners der Mutter verweigert worden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft sich verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschieds ausgesetzt seien; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). In die gleiche Richtung hatte schon der in diesem Urteil (E. 2a S. 147) zitierte nicht veröffentlichte Entscheid aus dem Jahre 1993 gewiesen: Dort war festgehalten worden, dass mit dem allgemeinen Hinweis des Kindes, es diene seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens dargetan sei. Infolge der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft - ähnliches gilt für Konkubinatsverhältnisse - erwachsen Kindern kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind (zur Frage der Namensänderung bei Kindern geschiedener Eltern vgl. auch THOMAS GEISER, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 61/1993, S. 379).

3. a) Das Obergericht hebt im angefochtenen Entscheid hervor, dass, von ausserordentlichen Verhältnissen abgesehen, heutzutage Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind nicht mehr ohne weiteres als stigmatisierend zu betrachten seien. Besondere Umstände, die eine Namensänderung zu rechtfertigen vermöchten, würden im konkreten Fall nicht dargetan. Die Mutter der Berufungsklägerinnen habe lediglich vorgebracht, das Gesuch basiere "einzig und allein auf der spezifischen Situation der Kinder und derjenigen ... (der) Familie". Dass sich die beiden Mädchen als Teil der neuen Stieffamilie empfinden würden, sei indessen nichts denn natürlich, für sich allein aber kein Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu einer Namensänderung. Ebensowenig liege ein wichtiger Grund
BGE 124 III 401 S. 404
darin, dass die Berufungsklägerinnen in der Schule bereits den "neuen" Namen führten und, fraglos durch Mutter oder Stiefvater veranlasst, mit dem stiefväterlichen Namen in die Klassentelephonliste aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz bemerkt des Weitern, dass nichts vorgebracht werde, was darauf schliessen liesse, dass die beiden auf Grund irgendwelcher nicht ersichtlicher Besonderheiten unter der derzeitigen namensrechtlichen Situation zu leiden hätten. Im Übrigen erstaune, dass die Mutter bei ihrer Heirat, die nur rund 2 1/2 Monate vor dem Einreichen des Namensänderungsgesuchs stattgefunden habe, nicht von der ihr in Art. 160 Abs. 2 ZGB gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, um die Namenseinheit zwischen ihr und den Kindern aufrechtzuerhalten. Als unerheblich erachtet das Obergericht ferner, dass eine Adoption der Berufungsklägerinnen (durch den Stiefvater) einstweilen nicht beabsichtigt sei, da dieser Umstand nur dann für eine Namensänderung sprechen würde, wenn eine Adoption aus triftigen Gründen ausser Betracht fiele, hier jedoch lediglich ein nicht weiter begründeter Verzicht auf "absehbare Zeit" vorliege. Für eine Namensänderung nicht ausreichend ist nach Ansicht der Vorinstanz schliesslich ebenso die blosse Tatsache einer zweijährigen Wohngemeinschaft.
b) Die Berufungsklägerinnen setzen sich mit der jüngsten Rechtsprechung nicht auseinander und bringen insbesondere nichts vor, was es rechtfertigen würde, davon abzuweichen. Ihre Ausführungen sind auch sonst unbehelflich:
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der erst seit rund zwei Jahren bestehenden Wohngemeinschaft bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB hauptsächlich geprüft hat, ob den beiden Mädchen wegen der fehlenden Einheit des Familiennamens Nachteile erwüchsen. Aufgrund der von ihr verbindlich festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten liegt sodann in der Verneinung der Frage kein fehlerhafter Gebrauch des Ermessens, so dass auch aus dieser Sicht Bundesrecht nicht verletzt ist. Aus dem Wunsch der heute rund 7- und 9-jährigen Berufungsklägerinnen, gleich zu heissen wie die Personen, die ihnen im Alltag als Eltern und Schwester begegnen, ergibt sich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Abgesehen davon, wären diesem Wunsch mögliche spätere Auswirkungen gegenüberzustellen, die sich aus der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung zum leiblichen Vater ergeben könnten.
Soziale Nachteile werden in der Berufungsschrift insofern angedeutet, als die Mutter der Berufungsklägerinnen erklärt, es lebe sich
BGE 124 III 401 S. 405
im sozialen Alltag (Behörden, Schule usw.) als Frau M. sehr viel leichter denn als Frau L. Das in die gleiche Richtung weisende Vorbringen im Namensänderungsgesuch vom 11. Juli 1997, in der "heutigen innenpolitischen Wetterlage" sei der Alltag mit dem Familiennamen "M." wesentlich einfacher zu bewältigen als mit dem Familiennamen "L.", hat das Obergericht mit dem Bemerken zurückgewiesen, letzterer könne nicht als problembehaftet gelten. Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen vermöchte ein sozialer Nachteil ohnehin nur dann eine Namensänderung zu rechtfertigen, wenn er ernsthafter Natur wäre (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Mit den erwähnten vagen Andeutungen ist die erforderliche Intensität jedoch von vornherein nicht dargetan.
bb) Die vom Obergericht zusätzlich angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verzicht auf Adoption der Berufungsklägerinnen und mit dem Versäumnis ihrer Mutter, die Namenseinheit bei der Heirat aufrechtzuerhalten, brauchen nach dem Gesagten nicht näher erörtert zu werden. Dem in der Berufung hiezu Ausgeführten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher gar nicht einzutreten.

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Etat de fait

Considérants 2 3

références

ATF: 121 III 145, 118 II 50, 117 II 6, 116 II 145 suite...

Article: art. 30 al. 1 CC, Art. 4 ZGB, Art. 160 Abs. 2 ZGB, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG