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Chapeau

124 IV 13


4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Januar 1998 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 197 aCP; abus de la dépendance où se trouve une femme.
Il existe un rapport d'autorité, au sens de l'art. 197 al. 1 aCP, entre un psychothérapeute et sa cliente (consid. 2c).
Art. 9 al. 1 LAVI; jugement des prétentions civiles par le tribunal pénal qui a prononcé un acquittement.
En cas d'acquittement, le tribunal pénal n'est pas tenu, en application de la LAVI, de statuer sur les prétentions civiles de la victime; la LAVI n'exclut cependant pas cette possibilité (consid. 3c).

Faits à partir de page 14

BGE 124 IV 13 S. 14
Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X. mit Urteil vom 20. Mai 1997 in zweiter Instanz des vollendeten Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau im Sinne von Art. 197 aStGB zum Nachteil von Frau B. [Beschwerdegegnerin 2] schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage des versuchten Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau zum Nachteil von Frau A. [Beschwerdegegnerin 1] sprach es ihn wegen Eintritts der abso-luten Verjährung frei. Ferner verurteilte es X. gestützt auf Art. 37 Ziff. 7 StP/SG sowie Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- und zur Rückerstattung des bezahlten Honorars von Fr. 25'080.-- sowie zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'500.-- und zur Rückerstattung des Honorars von Fr. 30'280.-- an die beiden Geschädigten. Dabei nahm es an, X. habe seinen Wohnsitz vor Einreichung der Zivilklage nach Frankreich verlegt und verfüge über keinen schweizerischen Wohnsitz mehr.
Gegen diesen Entscheid führt X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von der Anklage des vollendeten Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau freizusprechen. Ferner sei auf die Zivilforderungen der Geschädigten nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.
Die Geschädigten stellen in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Considérants

Aus den Erwägungen:

1. Nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1977 in eigener Praxis psychotherapeutisch tätig, nachdem
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er am Szondi-Institut eine Ausbildung als Schicksalsanalytiker abgeschlossen hatte. Er führte zunächst Testuntersuchungen, später auch Analysen und Kurse durch und betätigte sich im In- und Ausland als Supervisor. Am 3. Juni 1987 erteilte ihm das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Psychotherapeutenberufs.
Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit dem Beschwerdeführer zwischen 1982 und 1984 wegen eines Berufstests Kontakt aufgenommen. Er habe sie in der Folge wissen lassen, dass sie eine Analyse benötige. Nach einem weiteren Szondi-Test im Rahmen einer Gruppentherapie habe er ihr erneut eine Analyse empfohlen, worauf sie im Jahre 1987 bei ihm eine Einzelanalyse begonnen habe. Anlässlich eines Kurses in Frankreich habe der Beschwerdeführer begehrt, die Brüste der Beschwerdegegnerin 2 zu berühren. Sie habe dies zugelassen, weil er damit ihre Fraulichkeit bestätigte, welche er ansonsten eher in Frage gestellt habe. In der Einzelanalyse hätten in der Folge Phasen der effektiven therapeutischen Arbeit mit solchen gewechselt, in denen der Beschwerdeführer sich nur noch mit ihrer Sexualität befasst habe. Er habe sie zunächst dazu bewegt, in den Therapiestunden keinen Büstenhalter zu tragen, habe sich bald zu ihr auf die Couch gelegt und ihr schliesslich angetragen, mit ihm zu schlafen. Nachdem sie dies mehrfach abgelehnt hatte, habe sie ihm anlässlich eines weiteren Kurses in Frankreich schliesslich nachgegeben. Eine Störung von aussen habe damals indessen den Geschlechtsverkehr verhindert. Hiezu sei es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Anschluss an eine Analysestunde in Diepoldsau gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der darauf folgenden Therapiestunde und zwei bis drei Wochen später auch telefonisch mehrfach den Wunsch geäussert, den Geschlechtsverkehr zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich ihm mit der Zeit jedoch entzogen, indem sie die Anzahl der Therapiestunden zu reduzieren suchte und die Therapie in eine Supervision umwandelte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von sich aus die Therapie abgebrochen.

2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB bestanden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe schon vor Beginn ihrer Einzelanalyse von seiner unorthodoxen Behandlungsform, bei der es zum Berühren der Brüste und allenfalls zum Geschlechtsverkehr habe kommen können, Kenntnis erlangt. Ausserdem habe er auch anlässlich der mehrere Jahre dauernden
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Einzelstunden die unübliche Begrüssungs- und Therapieform mit ihr besprochen und sie über seine unkonventionellen Methoden aufgeklärt.
b) Die Vorinstanz bejaht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2. Dieses ergebe sich aus ihren konkreten und anschaulichen Aussagen, wonach sie aufgrund der therapeutischen Beziehung nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Ansinnen des Beschwerdeführers zu widersetzen und sich sofort aus der Therapie zu lösen. Der Beschwerdeführer habe systematisch auf den sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin 2 hingearbeitet. Er habe ihre Widerstände stets mit ihrer angeblichen sexuellen Problematik verknüpft und, wenn sie abgelehnt habe, ihre Fraulichkeit in Frage gestellt. Damit habe er sie einem unausweichlichen Druck und starken Selbstzweifeln ausgesetzt.
c) aa) Gemäss Art. 197 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer von einer Frau durch Missbrauch ihrer Notlage oder ihrer durch ein Amts- oder Dienstverhältnis oder auf ähnliche Weise begründeten Abhängigkeit den Beischlaf erlangt.
bb) Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Unterrheintal zu Recht Art. 197 Abs. 1 aStGB als milderes Recht angewendet. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
cc) Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz besteht zwischen einem Psychotherapeuten und seiner Klientin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB (vgl. zum neuen Recht gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB: JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und die Familie, Art. 193 N. 9; REHBERG, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 405; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 193 N. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 7 N. 50; CORNELIA KRANICH, Rechtliche Aspekte zum Therapiemissbrauch, in: Plädoyer 6/1992, S. 38 f. Ziff. 2).
In der Fachliteratur wird einhellig angenommen, dass in der Psychotherapie ein intensives Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Klient entsteht. Dies liegt schon darin begründet, dass psychisch Leidende sich in aller Regel in einer Lage befinden, die sie mit eigenen Kräften nicht glauben meistern zu können, und auf fachkompetente Hilfe hoffen. In der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung durchgeführt wird, vertrauen sie
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sich einseitig und in einem Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist, mit all ihren Problemen, Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt sich eine ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie meist verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar sind, ausser Kraft gesetzt, so dass sich der Patient in gewissem Mass dem Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust. Dies gilt im übrigen unabhängig von der therapeutischen Richtung, die der Therapeut vertritt (vgl. MONIKA BECKER-FISCHER/GOTTFRIED FISCHER, Sexueller Missbrauch in der Psychotherapie - was tun?, Heidelberg 1996, S. 130; CLAUDIA HEYNE, TATORT COUCH, Sexueller Missbrauch in der Therapie - Ursachen, Fakten, Folgen und Möglichkeiten der Verarbeitung, S. 113; URSULA WIRTZ, Zentrale Begriffe für das
Verständnis des Problems, in: CLAUDIA HEYNE, a.a.O., S. 33; CORNELIA KRANICH, a.a.O., S. 39; BARBARA HEIMANNSBERG, Gleichheit und Differenz, in: Macht und Machtmissbrauch in der Psychotherapie, hrsg. von CHRISTOPH J. SCHMIDT-LELLEK und BARBARA HEIMANNSBERG, Köln 1995, S. 10 f., 14).
In der Literatur wird denn auch nachdrücklich betont, jede therapeutische Beziehung lebe von der grundlegenden Voraussetzung, dass Patienten darauf vertrauen können, dass die Grenzen gewahrt bleiben und dass der Therapeut sie schützt und nicht eigennützig agiert. Dabei trägt allein der Behandelnde die Verantwortung für den therapeutischen Prozess mit allen notwendigen Schutzfunktionen. Durch sexuelle Übergriffe wird das tiefe emotionale Abhängigkeitsverhältnis und die besondere Vertrauensstellung des Therapeuten ausgenützt. Jede sexuelle Beziehung innerhalb einer Psychotherapie, insbesondere zwischen einem männlichen Therapeuten und seiner
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weiblichen Patientin, welche Konstellation nach den in der Literatur referierten empirischen Untersuchungen am häufigsten beobachtet wird, stellt einen massiven Verstoss gegen die Grundregeln der psychotherapeutischen Heilkunst dar. Sexuelle Übergriffe in Therapien sind dabei immer ein Ausdruck von Machtmissbrauch, Manipulation und Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Die Abstinenzregel gehört daher zu den Grundregeln der psychotherapeutischen Behandlung (vgl. schon FREUD: "Die Kur muss in der Abstinenz durchgeführt werden", in: Bemerkungen über die Übertragungsliebe, 1915a, GW X, S. 305 ff., 313; vgl. ferner MONIKA BECKER-FISCHER/GOTTFRIED FISCHER, a.a.O., S. 37/48; MONIKA BECKER-FISCHER, Psychodynamische Aspekte bei sexuellem Missbrauch in der Psychotherapie, in: Macht und Machtmissbrauch in der Psychotherapie, hrsg. von CHRISTOPH J. SCHMIDT-LELLEK und BARBARA HEIMANNSBERG, Köln 1995, S. 195 f.; URSULA WIRTZ, Therapie als sexuelles Agierfeld, in: Sexueller Missbrauch in Psychotherapie und Psychiatrie, hrsg. von KURT MARC BACHMANN und WOLFGANG BÖKER, Bern etc. 1994, S. 34 f., 41; MARCO NICOLA, Möglichkeiten der Verarbeitung des Missbrauchs in einer Folgetherapie, in: CLAUDIA HEYNE, a.a.O., S. 170).
Die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB durch die Vorinstanz verletzt somit Bundesrecht nicht.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich stehen Bildungsniveau und Alter der Beschwerdegegnerin 2 einem Abhängigkeitsverhältnis nicht entgegen, ist doch jeder therapeutischen Beziehung ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen Behandelndem und Klient bzw. Klientin inhärent. Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es sei unmöglich, während mehrerer Jahre eine Abhängigkeit aufrechtzuerhalten, verkennt er offensichtlich die Natur der psychotherapeutischen Beziehung zwischen Behandelndem und Patient. Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus der angeblichen Aufklärung der Beschwerdegegnerin 2 über seine unorthodoxen Therapiemethoden nichts für seinen Standpunkt ableiten. Wenn er in diesem Zusammenhang ausführt, die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst den Wunsch geäussert, sie möchte den Beischlaf vollziehen, widerspricht er im übrigen den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Zwar trifft zu, dass der Tatbestand des Missbrauchs der Abhängigkeit einer
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Frau nicht zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Frau nicht infolge der Abhängigkeit, sondern aus anderen Gründen in den Geschlechtsverkehr eingewilligt oder gar die Initiative ergriffen hat (vgl. JENNY, a.a.O., N. 11 mit Hinweis auf BGE 99 IV 163 f.). Ob schliesslich auch dann von sexuellem Missbrauch die Rede sein könnte, wenn die Patientin vor Therapiebeginn der möglichen sexuellen Beziehung mit dem Therapeuten im Sinne einer Behandlungsmethode ausdrücklich zugestimmt hat und es tatsächlich zu einer sexuellen Beziehung kommt, kann hier offenbleiben. In einem solchen Fall müssten der Patient oder die Patientin aber in jedem Fall zusätzlich ausdrücklich auf die Risiken und den experimentellen Charakter einer solchen unüblichen "Therapiemethode" hingewiesen werden (MONIKA BECKER-FISCHER/GOTTFRIED FISCHER, a.a.O., S. 35 f.). Eine derartige ausdrückliche Einwilligung in sexuelle Beziehungen liegt nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im zu beurteilenden Fall nicht vor. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestehe im selben Ausmass wie bei der Pychotherapie auch zwischen Supervisor und Klient ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis. Dass der Umstand, wonach der Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Supervision und nicht in der eigentlichen Einzelanalyse stattgefunden hat, zu einer anderen Beurteilung führen muss, macht denn der Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

3. a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Zusprechung der Zivilforderungen an die Beschwerdegegnerinnen. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 1 Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) und Art. 113 IPRG verletzt. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 OHG sehe für den Fall, dass der Täter freigesprochen werde, e contrario zwingend vor, dass die Zivilansprüche des Opfers auf den Zivilweg zu verweisen seien. Indem die Vorinstanz gestützt auf die kantonale Bestimmung von Art. 37 Ziff. 7 StP/SG über die Zivilforderungen entschieden habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, so dass Art. 113 IPRG nicht zum Zuge komme. Dasselbe gelte auch für Art. 5 Ziff. 4 des übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11).
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b) Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer hinsichtlich der strafbaren Handlungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 zufolge Eintritts der absoluten Verjährung frei. Über die Zivilklage der Beschwerdegegnerin 1 entschied sie in Anwendung von Art. 37 Ziff. 7 StP/SG, welche Bestimmung auch bei einem Freispruch die Beurteilung der Zivilklage erlaube. Die Vorinstanz nahm weiter an, wenn die Zivilklage zufolge Freispruchs nicht mehr adhäsionsweise beurteilt werden könne, entfalte die Gerichtsstandsgarantie am Wohnsitz des Beklagten ihre volle Geltung. Gemäss Art. 113 IPRG könne indes beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort eines Vertrages geklagt werden, wenn der Beklagte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz habe, die Leistung aber in der Schweiz zu erbringen sei. Diese Zuständigkeit gelte für alle Klagen im Zusammenhang mit einer nicht oder schlecht erbrachten Leistung. Da die Therapie in der Schweiz durchgeführt worden und die Schweiz mithin Erfüllungsort sei, sei die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte gegeben. Diese ergebe sich sodann auch aus Art. 5 Ziff. 4 LugÜ. Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Frankreich keinen ausschliesslichen Gerichtsstand begründe, könne die Beschwerdegegnerin 1 auch nach Verjährung des Delikts ihren zivilrechtlichen Anspruch in der Schweiz geltend machen.
c) aa) Nach Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Beschuldigte nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass allein bei Zuständigkeit des Strafrichters zu einer materiellen Beurteilung eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG auch die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilforderung des Opfers gegeben ist (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 9 N. 4). Die Bestimmung besagt indes nur, dass das Opfer bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht mehr gestützt auf das OHG die Beurteilung seiner Zivilforderung im Strafurteil verlangen kann. Dass es dem Strafgericht von Bundesrechts wegen verwehrt sei, die Zivilforderung des Opfers bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens zu beurteilen, und es dieselbe in diesen Fällen auf den Zivilweg verweisen muss, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der genannten Bestimmung nicht entnehmen (anders offenbar GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., Art. 9 N. 3). Dies stimmt auch mit dem Zweckgedanken von Art. 1 Abs. 1 OHG überein, nach welchem mit dem OHG den Opfern von
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Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden soll. Eine Einschränkung der Zuständigkeitsregelung zu Lasten der Ansprecher für den Fall eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens würde dem zuwiderlaufen.
Die Vorinstanz hat demnach Art. 9 Abs. 1 OHG nicht verletzt.
bb) Eine allfällige Verletzung von Art. 59 Abs. 1 BV kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden. Im übrigen könnte sich der Beschwerdeführer gar nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen, da er nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seinen Wohnsitz vor Einreichung der Zivilklage nach Frankreich verlegt hat und mithin über keinen schweizerischen Wohnsitz mehr verfügt.
cc) Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht auch auf Art. 113 IPRG abgestützt. Danach kann beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden, wenn der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz hat, die Leistung aber in der Schweiz zu erbringen ist. Da der Beschwerdeführer seine Praxis in zwei Ortschaften des Kantons St. Gallen führte, die Therapie also in der Schweiz durchgeführt wurde, hat die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. Ob sie auch sachlich zuständig war, kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden, da die sachliche Zuständigkeit keine Frage des Bundesrechts ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3

références

ATF: 99 IV 163

Article: Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), Art. 9 al. 1 LAVI, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 193 Abs. 1 StGB suite...