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Ecriture agrandie
 

Regeste

Art. 8 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen; Ehetrennung.
Da bis zum Scheidungsurteil ein Missbrauchsrisiko persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei andauernder Ehe bei Umgehungsgefahr - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich feststehend erscheint (E. 5.2.2; Beantwortung der in den Urteilen 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 und 8C_1032/2010 vom 7. März 2011 offengelassenen Frage).

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références

Article: Art. 8 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG