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Ecriture agrandie
 

Regeste

1. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB. Inverkehrbringen gefälschter Waren.
a) Eine Uhr, deren Werk zwar eine bestimmte, der Wahrheit entsprechende Herkunftsbezeichnung trägt, deren Glas, Gehäuse und Schmuckarmband jedoch anderen Ursprungs sind, gilt als verfälscht, da sie im Verkehr als unveränderte Einheit aufgefasst wird (Erw. 1 und 2).
b) Verpfändet jemand, der um die Verfälschung weiss und sie verschweigt, eine solche Uhr und rechnet er ernsthaft mit der Möglichkeit der Verwertung des Pfandes, so macht er sich des oben genannten Vergehens schuldig, ungeachtet, ob der Pfandgläubiger für seine Forderung gedeckt war oder nicht (Erw. 3 und 4).
c) Eine so verfälschte Uhr kann eingezogen werden, da Gefahr besteht, dass sie weiterhin als unverfälscht in Verkehr gebracht wird (Erw. 7).
2. Art. 24 lit. c MSchG.
a) Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt (Erw. 5).
b) Art. 154 StGB konkurriert mit Art. 24f MSchG idealiter (Erw. 6).

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références

Article: Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB, Art. 24 lit. c MSchG, Art. 154 StGB, Art. 24f MSchG