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Ecriture agrandie
 
Chapeau

111 V 51


14. Auszug aus dem Urteil vom 14. Februar 1985 i.S. Bavier gegen Ausgleichskasse Schweizer Wirteverband und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 85 al. 2 LAVS.
A l'art. 85 al. 2 let. h LAVS, le droit fédéral impose seulement aux cantons de prévoir, en son principe, la possibilité d'une révision en présence des deux motifs classiques de celle-ci (faits ou moyens de preuve nouveaux, influence d'un crime ou d'un délit).
Pour le reste, il appartient exclusivement aux cantons de régler la procédure cantonale de révision.
Les dispositions de procédure figurant à l'art. 85 al. 2 let. a à g LAVS concernent uniquement la procédure de recours et ne sont pas applicables à la procédure cantonale de révision.

Considérants à partir de page 52

BGE 111 V 51 S. 52
Aus den Erwägungen:

4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsentscheid vom 4. März 1983 ohne nähere Begründung Kosten auferlegt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung auch auf das kantonale Revisionsverfahren Anwendung findet.
a) Im nicht veröffentlichten Urteil Jucker vom 15. November 1984 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass das Bundesrecht - abgesehen vom Grundsatz der Revisionsmöglichkeit als solchem - keine Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung des kantonalen Revisionsverfahrens enthält. Allerdings war in diesem Fall (und auch im Urteil Tschopp vom 5. November 1984, BGE 110 V 393) bloss die Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs streitig und damit ein Punkt, dessen Regelung - mangels jeden Hinweises in Art. 85 Abs. 2 AHVG auf eine bundesrechtliche Bestimmung - von vornherein im kantonalen Recht zu suchen war. Im vorliegenden Verfahren ist die Lage insofern eine andere, als Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG den Grundsatz der Kostenlosigkeit aufstellt. Es fragt sich, ob den Ausführungen im Urteil Jucker eine allgemeine Tragweite beizumessen ist in dem Sinne, dass die Ordnung prozessualer Fragen, die sich - wie etwa diejenige
BGE 111 V 51 S. 53
der Verfahrenskosten - in gleicher Weise im einen wie im andern Verfahren stellen können, für das Revisionsverfahren auch dann in die Zuständigkeit der Kantone fällt, wenn das Bundesrecht für das Beschwerdeverfahren eine entsprechende Bestimmung aufgestellt hat.
b) In seiner ursprünglichen Fassung betraf Art. 85 Abs. 2 AHVG allein das ordentliche Rechtsmittelverfahren und umfasste nur sehr rudimentäre Minimalanforderungen an das von den Kantonen zu regelnde Verfahren, welche sich im wesentlichen in dem heute in lit. a und g Enthaltenen erschöpften (AS 1947 867). Weil sich diese Ordnung in der Folge als allzu knapp erwies, wurde sie - bei grundsätzlichem Festhalten an der Zuständigkeit der Kantone zur Regelung des Prozessverfahrens - auf den 1. Januar 1960 durch die heutigen lit. b bis f ergänzt (BBl 1958 II 1285). Zusätzlich zu diesen Vorschriften zum ordentlichen Rechtsmittelverfahren der Beschwerde stellte der Gesetzgeber mit lit. h neu auch eine Bestimmung zum ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren der Revision auf. Anlass dazu war der Umstand, dass dieses damals nur in einer Minderheit der kantonalen Prozessordnungen positivrechtlich geregelt war oder die bestehenden Ordnungen zum Teil grundsätzliche Unterschiede aufwiesen (BBl 1958 II 1286). Somit ging es bei lit. h bloss darum, den Grundsatz der Revisionsmöglichkeit kantonaler Entscheide im Bundesrecht zu verankern, und zwar bei Vorliegen der beiden "klassischen" Revisionsgründe (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 262). Nichts spricht dafür, dass mit der Einfügung von lit. h die Absicht verbunden gewesen wäre, das kantonale Revisionsverfahren auch den - soweit angesichts grundsätzlicher prozessualer Unterschiede überhaupt anwendbaren - bundesrechtlichen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren, insbesondere dem Grundsatz der Kostenlosigkeit zu unterwerfen. Somit ist festzuhalten, dass Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG auf das kantonale Revisionsverfahren keine Anwendung findet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Militärversicherungsgesetzes, welches in Art. 56 Abs. 1 lit. h bereits seit 1950 eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Vorschrift kennt. Der im Laufe der Kommissionsberatungen vom zuständigen Departement ausgearbeitete Katalog von Prozessvorschriften betraf ursprünglich nur das ordentliche Rechtsmittelverfahren (Protokoll der dritten Session der nationalrätlichen Kommission vom 20. bis 22. Juli 1948, S. 1 ff.), wurde
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jedoch in der Folge durch eine Bestimmung über das Revisionsverfahren erweitert (erwähntes Protokoll S. 5 ff., 13; vgl. auch S. 108). Dabei stand - wie später bei der Neufassung von Art. 85 Abs. 2 AHVG - ebenfalls der Gedanke im Vordergrund, ungeachtet der Unterschiede in den kantonalen Prozessordnungen wenigstens den Grundsatz der Revisionsmöglichkeit sowie zwei Revisionsgründe bundesrechtlich abzustützen.
c) Ist nach dem Gesagten Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG auf das kantonale Revisionsverfahren nicht anwendbar, so bleibt die Regelung der Kostenfrage dem kantonalen Recht vorbehalten. Mit diesem hat sich das Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG). Die Anwendung des Verfahrensrechts in einem kantonalen Revisionsentscheid kann deshalb vom Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die hiefür massgeblichen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt haben, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht kommt (BGE 110 V 58 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 VGG/GR ist das kantonale Revisionsverfahren kostenpflichtig, wobei nebst besonderen Auslagen und Kanzleigebühren eine Staatsgebühr von Fr. 10.-- bis Fr. 8000.-- erhoben wird (Art. 1 lit. a der Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980). Offenbar hat sich die Vorinstanz auf diese Bestimmungen gestützt, als sie der Beschwerdeführerin Gerichtskosten (Staatsgebühr und Kanzleiauslagen) von insgesamt Fr. 312.-- auferlegte. Dies lässt sich weder als willkürlich noch als sonstwie bundesrechtswidrig beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. März 1983 ist somit auch im Kostenpunkt abzuweisen.

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Considérants 4

références

ATF: 110 V 393, 110 V 58

Article: Art. 85 al. 2 LAVS, Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, art. 85 al. 2 let, Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG suite...