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Ecriture agrandie
 
Chapeau

112 Ib 149


26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Mai 1986 i.S. F. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Extradition; infractions en matière de stupéfiants.
En matière de stupéfiants, le fait qu'une procédure pénale a déjà été introduite en Suisse à raison des faits incriminés ne fait pas obstacle à l'extradition (consid. 5a).
Il n'y a pas lieu d'inviter l'Etat requérant à accepter la poursuite pénale lorsque, en vertu du principe de l'universalité qui prévaut dans ce domaine du droit pénal, la compétence répressive de cet Etat s'étend de toute façon à l'ensemble des faits délictueux, y compris ceux qui se sont produits en Suisse (consid. 5d).

Faits à partir de page 149

BGE 112 Ib 149 S. 149
Die Bezirksanwaltschaft Zürich eröffnete gegen den kolumbianischen Staatsangehörigen F. ein Verfahren wegen Finanzierung unerlaubten Betäubungsmittel-Handels. In der Folge ergab sich, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein umfangreiches
BGE 112 Ib 149 S. 150
Verfahren gegen eine grössere Gruppe von Personen hängig ist, die des Drogenhandels in dieser oder jener Form beschuldigt werden und zu denen auch F. gehören soll. Am 12. November 1985 ersuchten die USA die Schweiz um Auslieferung von F. wegen Mitwirkung beim Drogenhandel. Das Bundesamt für Polizeiwesen bewilligte mit Verfügung vom 7. Januar 1986 die Auslieferung. Gegen diesen Entscheid erhob F. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist sie ab.

Considérants

Aus den Erwägungen:

5. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die im Auslieferungsgesuch genannten Tatbestände werde bereits in Zürich eine Strafuntersuchung geführt.
Es ist richtig, dass die Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Finanzierens des Drogenhandels eröffnet hatte. Dass dies unzulässig gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht selbst nicht: Nachdem die genannte Behörde aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der USA ein Bankkonto im Hinblick auf den Verdacht, es enthalte Erlös aus Drogenhandel, gesperrt hatte, lag der Verdacht auf der Hand, derjenige, der dieses Geld abhebe, sei ein Drogenhändler oder stehe mit Drogenhändlern in Verbindung. Unhaltbar ist aber der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Eröffnung dieser Untersuchung habe gewissermassen zu einer endgültigen Festlegung des international massgebenden Gerichtsstandes für die gesamte, ihm zur Last gelegte strafbare Tätigkeit geführt. Eine solche perpetuatio fori ist dem internationalen Strafrecht nicht bekannt. Es ergab sich im Laufe der in der Schweiz geführten Untersuchung, dass in den USA schon früher ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war und dass dort der Schwerpunkt des ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens liegt. Zwar wäre es denkbar, dass der Verfolgte auch für die in den Vereinigten Staaten begangenen Delikte in der Schweiz verfolgt werden könnte, doch sieht das Gesetz dieses Vorgehen nur für den Fall vor, dass der Betreffende - etwa wegen schweizerischer Staatsangehörigkeit - nicht ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Im übrigen hat das Bundesgericht im Urteil BGE 108 Ib 537 darauf hingewiesen, dass das New Yorker Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 (SR 0.812.121.0, AS 1970, 802), dem sowohl die Schweiz als auch die Vereinigten Staaten angehören, die Auslieferung in Fällen von Betäubungsmitteldelikten
BGE 112 Ib 149 S. 151
als wünschenswert bezeichnet (Art. 36 Ziff. 2 lit. b). Daraus zu folgern, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen solle, drängt sich geradezu auf.
Zum selben Ergebnis führt Art. 36 IRSG, das ergänzend neben dem massgebenden Staatsvertrag heranzuziehen ist, soweit dieser keine Bestimmungen enthält. Die Vorschrift sieht vor, dass es in Ausnahmefällen zulässig ist, einen Angeschuldigten auszuliefern, obschon er auch in der Schweiz verfolgt werden könnte, und zwar dann, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu wenig bekannt, als dass sich darüber, wo eine Wiedereingliederung am ehesten denkbar ist, etwas Schlüssiges aussagen liesse. Fest steht immerhin, dass er zu den Vereinigten Staaten von Amerika ungleich engere Beziehungen besitzt als zur Schweiz, wo er sich nur für die Durchführung seiner finanziellen Transaktionen während jeweils kürzerer Zeit aufgehalten hat. Das Bundesgericht hat in einem Fall ähnlicher Art (der allerdings nicht die USA, sondern Italien betraf) auch die Tatsache als besonderen Umstand anerkannt, dass der Schwerpunkt einer gewerbs- und bandenmässigen Tätigkeit im Ausland lag und dass dort ein umfassendes Strafverfahren gegen sämtliche Beteiligten im Gange war (nicht veröffentlichtes Urteil in Sachen C. vom 30. August 1985). Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Der Umstand, dass vermutlich auch die Schweiz zur Verfolgung der fraglichen Deliktstatbestände befugt wäre, steht demnach der Auslieferung nicht entgegen (vgl. dazu auch BGE 105 Ib 294 ff.).
b) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe im zürcherischen Verfahren Anspruch auf Anklageerhebung oder Sistierung. Dem ist beizupflichten, doch steht diese Frage mit derjenigen der Auslieferung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es leuchtet ein, dass die Bezirksanwaltschaft Zürich das Verfahren nicht einstellen konnte, bevor über die Auslieferung Klarheit bestand, und es ist nicht daran zu zweifeln, dass sie nach Ausfertigung des vorliegenden Urteils eine entsprechende Verfügung erlassen wird. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird hiervon allerdings nicht berührt werden.
c) Weiter wird eingewendet, die Untersuchung in Zürich sei von Anfang an nur eröffnet worden im Hinblick darauf, ein späteres Auslieferungsverfahren zu ermöglichen. Dieses Vorgehen verletze
BGE 112 Ib 149 S. 152
Art. 2 Ziff. 1 lit. a des Staatsvertrages mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bedeute eine missbräuchliche Gesetzesumgehung.
Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Am Anfang des schweizerischen Verfahrens stand zwar ein Rechtshilfebegehren der USA; doch bezog sich dieses nicht auf die Festnahme des Beschwerdeführers, so dass nicht zu sehen ist, inwiefern der Rechtshilfevertrag verletzt worden sein könnte. Die Verhaftung des Beschwerdeführers erfolgte nicht aufgrund eines Begehrens der USA, sondern in eigener Zuständigkeit der Bezirksanwaltschaft Zürich. Dass dazu Anlass bestand, ist bereits dargelegt worden. Es ist eine häufige Erscheinung, das jemand zunächst wegen Verdachts einer im Inland strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen wird und sich daran erst später ein Auslieferungsverfahren anschliesst; denn es ist im Bereich der internationalen Kriminalität selten möglich, die Frage, welcher Staat die Aburteilung des Verfolgten zu übernehmen hat, auf den ersten Blick zu beantworten. Von einer missbräuchlichen Gesetzesumgehung kann daher keine Rede sein. Vertretbar ist der Standpunkt des Beschwerdeführers einzig insoweit, als sich die vor dem Eingang des provisorischen Auslieferungsersuchens der USA erstandene Untersuchungshaft rückblickend gleich wie die Auslieferungshaft auswirkt. Indessen ändert dies nichts daran, dass es sich um von der Bezirksanwaltschaft Zürich in eigener Zuständigkeit verhängte Untersuchungshaft handelte, die mit den hiefür vorgesehenen Rechtsmitteln (allenfalls auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht) hätte angefochten werden können. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Der Entscheid darüber, ob diese Haft analog zur eigentlichen Auslieferungshaft an die Dauer einer in den USA allenfalls auszufällenden Strafe anzurechnen sei, wird von der zuständigen amerikanischen Gerichtsbehörde zu treffen sein.
d) Ebenfalls in diesen Zusammenhang gehört die Rüge des Beschwerdeführers, die Bezirksanwaltschaft Zürich habe ein Verfahren betreffend Übernahme der Strafuntersuchung durch die USA eingeleitet. Zum Entscheid über ein solches Begehren wäre das BAP zuständig. Da ein entsprechender Entscheid nie eröffnet worden sei, liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.
In dieser Frage scheint ein Missverständnis vorzuliegen, und zwar auch auf seiten der Bezirksanwaltschaft Zürich. Die Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat ist
BGE 112 Ib 149 S. 153
nicht Voraussetzung der Auslieferung. Sie ist vielmehr ein selbständiges, in einem anderen Abschnitt des IRSG geregeltes Rechtsinstitut, das unter Umständen - nämlich dann, wenn dem ersuchenden Staat nicht ohnehin die Gerichtsbarkeit hinsichtlich sämtlicher zu verfolgender Handlungen des Auszuliefernden zusteht - auch neben die Auslieferung treten kann (Art. 88 lit. b in Verbindung mit Art. 36 IRSG). Ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates wegen des im Drogenstrafrecht massgebenden Universalitätsprinzips ohnehin für den gesamten Sachverhalt gegeben, auch soweit er sich in der Schweiz abgespielt hat, so bedarf es neben dem Entscheid über die Auslieferung nicht noch eines solchen betreffend die Übertragung der Strafverfolgung. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das bei den Untersuchungsakten der Bezirksanwaltschaft befindliche und deshalb dem Beschwerdeführer zugängliche Merkblatt des BAP vom 19. September 1985 hingewiesen werden, wonach das Strafübernahmebegehren nicht als Mittel zur internationalen Gerichtsstandsregelung vorgesehen ist. Bedurfte es somit hier entgegen der Auffassung der Bezirksanwaltschaft Zürich keiner Verfügung betreffend Übertragung des Strafverfahrens, so kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch das rechtliche Gehör nicht verweigert worden sein.

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Etat de fait

Considérants 5

références

ATF: 108 IB 537, 105 IB 294

Article: Art. 36 IRSG, Art. 19 Ziff. 4 BetmG